Der Schuldner kann über sein eigenes Vermögen grundsätzlich formfrei einen schriftlichen Insolvenzeröffnungsantrag gemäß § 13 InsO stellen. Allerdings sind gewisse Formalia einzuhalten. Voraussetzung eines jeden Eigenantrages die Vorlage eines Gläubigerverzeichnisses und eines Forderungsverzeichnisses. Besteht ein laufender Geschäftsbetrieb werden überdies weitere Anforderungen an das Forderungsverzeichnis gestellt. Außerdem sind Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer zu machen. Der Antrag kann so lange zurückgenommen werden, bis das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Eigenverwaltung oder auch Insolvenz in Eigenverwaltung genannt, stellt neben dem Schutzschirmverfahren ein weiteres Verfahren dar, dass der Gesetzgeber mit der Reform des Insolvenzrechts eingeführt hat, um Unternehmen die Sanierung in Eigenregie zu ermöglichen. Im Gegensatz zum Schutzschirm kann ein Insolvenzantrag in Eigenverwaltung auch dann gestellt werden, wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist. Die Eigenverwaltung ist – wie das Schutzschirmverfahren auch – ein Insolvenzverfahren. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird dem Geschäftsführer ein Sachwalter zur Seite gestellt, der an das Gericht berichtet, welches vor allem den Schutz der Gläubiger zum Ziel hat.
Die Lieferung von Getränken unterliegt unverändert dem Regelsteuersatz (19 % bzw. 16 %). Bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil im zweiten Halbjahr 2020 pauschal mit 30 % berechnet werden. Bei Pauschalangeboten im Hotelgewerbe kann der auf die nicht begünstigten Leistungen (z.B. Servicepauschale) entfallende Entgeltanteil im zweiten Halbjahr 2020 mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden, ansonsten mit 20 %.
s. Sanierungskonzept
Eine Ausnahme von der Ausübung der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das schuldnerische Vermögen durch einen Insolvenzverwalter stellt die Insolvenz in Eigenverwaltung nach den Regelungen der §§ 270 ff InsO, dar. Danach ist im Einzelfall der Schuldner berechtigt, unter Aufsicht eines sogenannten Sachwalters über die Insolvenzmasse weiter zu verfügen. Dies setzt jedoch voraus, dass 1. der Schuldner einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt hat und 2. keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Besonderheiten der Insolvenz in Eigenverwaltung: Der Geschäftsführung führt weiterhin die Geschäfte (unter Aufsicht eines Sachwalters). Es bestehen verkürzte Kündigungsfristen für den Schuldner. Die Mitarbeiter erhalten für drei Monate Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit.
Das Bundesministerium der Finanzen gewährt eine Nichtbeanstandungsregelung derart, dass den Leistungsempfängern der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nicht versagt wird, wenn diese fälschlicherweise mit dem zu hohen Steuersatz abgerechnet werden (z.B. 19 % statt 16 %, vgl. § 14c UStG). Dies gilt nur für Umsätze, die im Juli 2020 ausgeführt werden. Es ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Regelung auf die Anforderung korrigierter Rechnungen verzichtet werden sollte, da die Regelung auch Risiken beinhaltet. So greift sie nur, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auch zutreffend abführt. Auch sind die Finanzgerichte nicht an diese Regelung gebunden, sollte es Streit um den Vorsteuerabzug geben. Für die Rückkehr der „alten“ Steuersätze mit Wirkung zum 1.1.2021 ist derzeit keine Übergangsregelung vorgesehen.
Der Sachwalter tritt im Rahmen einer Eigenverwaltung an die Stelle des Insolvenzverwalters. Seine Befugnisse sind allerdings eingeschränkt. Er wird vom Gericht bestellt, überwacht die Handlungen des Geschäftsführers und berichtet an das Gericht. Stellt er dort Handlungen fest, die sich auf die Interessen der Gläubiger nachteilig auswirken, so hat er dies dem Gericht und dem Gläubigerausschuss zu melden. Für die Aufgabe des Sachwalters sind insbesondere die Personen geeignet, die sich bereits intensiv mit Fragen der Insolvenzverwaltung auskennt und unabhängig, also keine Berührungspunkte bis dato mit dem Unternehmen hatte.
Ein Sanierungskonzept dient als Grundlage für die Beurteilung unterschiedlichster Beteiligter darüber, ob die Sanierung eines Unternehmens unterstützt werden soll oder lediglich ein förmliches Insolvenzverfahren in Betracht kommt. Im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens oder einer Insolvenz in Eigenverwaltung ist der Sanierungsplan fester Bestandteil, den das Gericht einfordert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat diese Rechtsprechung aufgenommen und in seinem Prüfungsstandard „IDW S 6“ zusammengefasst. Danach umfasst ein Sanierungskonzept nachfolgende wesentliche Inhalte: Informationen über das Unternehmen (rechtliche, organisatorische, finanzwirtschaftliche und leistungswirtschaftliche Verhältnisse); Analyse der Unternehmenslage (Gesamtwirtschaft, Branche, Unternehmen); Feststellung des Krisenstadiums (Stakeholderkrise, Strategiekrise, Produkt- und Absatzkrise, Erfolgskrise, Liquiditätskrise und Insolvenzreife); Analyse der Krisenursachen; Leitbild des sanierten Unternehmens, stadiengerechte Bewältigung der Unternehmenskrise, integrierte Unternehmensplanung; Aussagen zur Unternehmensfortführung (Zahlungsfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose). Dieses vollständige und sehr umfangreiche Sanierungskonzept kann auch in abgespeckter Version lediglich als sog. „Fortführungskonzept“ mit einer isolierten Aussage zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung oder als sog. „eingeschränktes Sanierungskonzept“ mit einer isolierten Aussage zur Fortführungsprognose erstellt werden.
Neben dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bietet das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) gemäß § 270b InsO dem Schuldner auf Antrag im Falle einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von maximal drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Auf Antrag ist das Gericht dazu verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen.