Nachhaltigkeitsberichterstattung

Umsetzung der CSRD – mit den Nachhaltigkeits-Experten der dhpg
Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nachhaltigkeit im Mittelstand – mehr als nur Compliance

Klimawandel, Umwelt- und Naturschutz, Nachhaltigkeit sowie soziale Aspekte stehen mehr denn je im Fokus der breiten Öffentlichkeit – Stichwort Corporate Social Responsibility oder kurz CSR. Nicht zuletzt aufgrund einer Vielzahl gesetzlicher Reformen ist das Thema ESG (Environment, Social, Governance) auch im Mittelstand angekommen. Die neuen Anforderungen aus CSRD, EU-Taxonomie und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind nicht nur für die Compliance relevant, sondern bieten vielmehr die Chance, Unternehmen nachhaltig und damit zukunftsfähig aufzustellen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, den Beitrag Ihres Unternehmens zu einer nachhaltigen Wirtschaft für Ihre Stakeholder sichtbar in Form einer Nachhaltigkeitsberichterstattung darzustellen.

Berichterstattung: Handlungsbedarf im Sinne der Nachhaltigkeit proaktiv begegnen

Unser Angebot zur Berichterstattung – wir beraten und unterstützen Sie in allen Schritten:

Systemunabhängig
Starten Sie damit, die rechtliche Betroffenheit durch CSRD und Taxonomie auf Konzern- und Gesellschaftsebene sowie branchenspezifische Hebel zu identifizieren.
Festgelegter Plan
Eine Wesentlichkeits- analyse bildet die Grundlage für die Nachhaltigkeits- berichterstattung. Identifizieren Sie mit einer GAP-Analyse die Abweichungen zwischen Ihrer bisherigen Berichterstattung und den künftigen Anforderungen.
Durchgehende Analyse
Im Rahmen der EU-Taxonomie ist eine Analyse Ihrer Geschäftsaktivitäten auf ihre Taxonomiefähigkeit der erste Schritt. Im zweiten Schritt folgt eine detaillierte Prüfung der Aktivitäten bezüglich der sechs Umweltziele und der Taxonomiekonformität.
Großflächige Abdeckung
Analysieren Sie etwaige Lücken hinsichtlich des Prüfbereitschaftsstatus (konzernweit) und der ESG-Abdeckung der Governance-Systeme (CMS, RMS, IKS, IRS).
Immer auf dem aktuellsten Stand
Stellen Sie einen Fahrplan für das ESG-Reporting auf und beschließen Sie einen Implementierungsplan.

Wie können wir Sie in puncto Nachhaltigkeit noch unterstützen?

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Warum dhpg?

Unterstützung beim Aufbau eines Nachhaltigkeitsberichtswesens

Setzen Sie auf ein Team, das sich perfekt mit den Anforderungen an gelungene Nachhaltigkeitsberichte auskennt. Gemeinsam finden wir den besten Weg für Ihr Unternehmen und Ihre Stakeholder, um die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Gerne prüfen und optimieren wir bereits vorhandene Nachhaltigkeitsberichte.

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Verlässlichkeit

Mit der dhpg an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass Ihr Nachhaltigkeitsbericht den Anforderungen der CSRD und den ESRS entspricht und Sie als Unternehmen oder Stakeholder immer den Überblick über die neuesten Entwicklungen in Zusammenhang mit den ESG-Regularien behalten.

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Reibungslose Prozesse

Unser Team bringt die Erfahrung aus der Umsetzung einer Vielzahl von Mandanten-Fragestellungen in Ihre Prozesse ein. Daher kennen wir die Haken und Ösen der ESG-Regularien und sorgen dafür, dass Sie einfach und reibungslos durch diesen Prozess kommen.

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Internationale Anbindung

Nachhaltigkeit hört nicht an der Landesgrenze auf. Als Teil des CLA Global-Netzwerks haben wir über 14.000 Fachkollegen in über 200 Büros weltweit. Ein Anruf genügt, sodass Fragen rund um Ihre Berichterstattung unkompliziert gelöst werden.

Ihre Ansprechpartner zum Thema Nachhaltigkeit

Sie haben noch Fragen zur Berichterstattung oder generell zum Thema Nachhaltigkeit und wünschen ein persönliches Beratungsgespräch? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen unverbindlichen Termin, damit wir uns kennenlernen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail und auf Sie.

Zu den Ansprechpartnern

FAQ – Fragen rund um das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wie ist der Stand der Dinge in Sachen Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde am 10.10.2022 im Europäischen Parlament mit großer Mehrheit beschlossen, der Europäische Rat hat am 28.11.2022 zugestimmt und die Richtlinie angenommen und sie wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die CSRD ist 20 Tage später, am 5.1.2023, in Kraft getreten und muss nunmehr binnen 18 Monaten in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 schrittweise auf alle großen Unternehmen ausgeweitet und durch Berichtsstandards vereinheitlicht. Sodann ist eine Berichterstattung gemäß der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) innerhalb des Lageberichts notwendig. Zudem ist der Nachhaltigkeitsbericht Gegenstand einer unabhängigen Prüfung. Aufgrund der Komplexität der Berichtsanforderungen empfehlen wir, sich sukzessive mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen.
 

Welche Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich der CSRD?

Durch die CSRD wird der Anwendungsbereich für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung auf alle großen Unternehmen und Gruppen deutlich ausgeweitet. Große Unternehmen sind Unternehmen, die entsprechend den Größenklassen der §§ 267 Abs. 2, 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachstehenden Merkmale überschreiten: 

  • 25 Mio. € Bilanzsumme
  • 50 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

Die Vorschriften gelten nach einem Übergangszeitraum von zwei Jahren auch für börsennotierte KMU, wobei deren Besonderheiten berücksichtigt werden sollen.

Darüber hinaus verpflichtet die CSRD auch Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts.
 

Ab wann gelten die neuen Berichtspflichten?

Die Erstanwendung der CSRD erfolgt in drei Stufen. Berichtspflicht für Geschäftsjahre ab dem

  • 1.1.2024: Unternehmen, die bisher in dem Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie waren (große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern);
  • 1.1.2025: alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen und Gruppen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung;
  •  1.1.2026: Börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (sog. Captives), wobei KMU eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, d.h. sie sind bis 2028 von der Anwendung ausgenommen;
  • 1.1.2028: Drittstaatenunternehmen mit mindestens einer Niederlassung oder einem Tochterunternehmen in der EU, wenn die Nettoumsätze in der EU in den letzten zwei Geschäftsjahren > 150 Mio. € überstiegen haben.
     

Welche Ziele verfolgt die EU mit dem Erlass umfangreicher ESG-Vorschriften?

Mit dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ aus dem Jahr 2018 verfolgt die EU das übergeordnete Ziel bis 2050 klimaneutral zu sein. Um diesen Wandel in der Wirtschaft anzustoßen und staatliche wie private Investitionen in nachhaltige Entwicklungen zu lenken, wurden zehn Maßnahmen festgelegt. Zwei davon sind die Überarbeitung der CSR-Richtlinie sowie die Schaffung einer Taxonomie der Nachhaltigkeit. Alle zehn Maßnahmen zielen darauf ab, Unternehmen dazu zu verpflichten, transparent und einheitlich über ihre Nachhaltigkeitsfaktoren zu berichten.

Damit wird zunächst einmal kein Unternehmen dazu verpflichtet, sich nachhaltig zu verhalten, sondern lediglich über den Status Quo sowie Nachhaltigkeitsziele und geplante Maßnahmen zu berichten. Die EU erhofft sich, so eine effiziente Ressourcenallokation durch den Markt herbeizuführen. Das kann bedeuten, dass Unternehmen, die weniger nachhaltig sind als andere oder sich dem Thema gar verschließen, bei der Kreditvergabe benachteiligt oder Probleme bei der Kunden- wie Mitarbeitergewinnung haben werden. Auf lange Sicht wird angestrebt, dass der Nachhaltigkeitsbericht eine ähnliche Bedeutung wie die bisher überwiegend beachtete finanzielle Berichterstattung gewinnt.
 

Wie können sich Unternehmen auf die neuen Anforderungen der CSRD vorbereiten?

Um in einem ersten Schritt eine Idee davon zu bekommen, welche Anforderungen zukünftig an den Nachhaltigkeitsbericht gestellt werden, ist es hilfreich, sich bereits jetzt mit der CSRD und den aktuellen Entwürfen für die Berichtsstandards (ESRS) auseinander zu setzen. Unternehmensindividuell sollten sodann Schwerpunkte gesetzt werden, welche wesentlichen Themen in dem zu erstellenden Nachhaltigkeitsbericht Platz finden sollen.

Anschließend ist es wichtig, Klarheit über den Status Quo in den zuvor als wesentlich definierten Bereichen zu gewinnen und sich erreichbare und insbesondere messbare Ziele zu setzen. Hier sollten bereits vorhandene Grundlagen identifiziert und wesentliche Kennzahlen definiert werden.

Anschließend gilt es die Berichtsinhalte zu konkretisieren, Berichtssysteme und -prozesse zu implementieren und Verantwortlichkeiten festzulegen. Da die zu berichtenden Inhalte umfangreich sind und oftmals Berichtsstrukturen erst aufgebaut werden müssen, ist es ratsam, sich dem Ziel schrittweise zu nähern und ggf. schon vor Eintreten der Berichtspflicht auf freiwilliger Basis einen Bericht zu erstellen und prüfen zu lassen, so können besonders die großen Herausforderungen schon frühzeitig adressiert werden.
 

CSRD – was Unternehmen für ihre Berichterstattung beachten müssen

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ändert die Richtlinie über die Angabe nicht finanzieller Informationen (CSR) aus dem Jahr 2014. Zu den Themenbereichen „Environmental“, „Social“ und „Governance“ (ESG) werden durch die CSRD detailliertere und standardisierte Berichtspflichten eingeführt. Einerseits gilt es, die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten des Umfelds auf das Unternehmen und andererseits die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und die Gesellschaft zu beschreiben. Darüber hinaus sieht die CSRD den Erlass von verpflichtend anzuwendenden EU-Standards vor, die sich derzeit in Abstimmung befinden. Unternehmen bestimmter Größenordnungen müssen erstmalig im (Konzern-)Lagebericht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, einen Bericht über die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit verfassen. Gerne unterstützen Sie die Nachhaltigkeits-Experten der dhpg bei Ihrer Berichterstattung und stehen Ihnen in allen Fragen rund um das Thema Nachhaltigkeit und die CSRD zur Seite. 

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