Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese gibt vor, dass lediglich die Angehörigen als Erben zugelassen werden. Hierbei wird die Reihenfolge durch die Erbenordnung bestimmt, die sich am Verwandtschaftsverhältnis der einzelnen Erben zum Erblasser orientiert. An erster Stelle stehen alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder), gefolgt von den Eltern und deren Abkömmlingen, also auch etwaige Geschwister, Nichten und Neffen. Die dritte und vierte Ordnung betrifft Großeltern und Urgroßeltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge. An letzter Stelle stehen dann weiter entfernte Verwandte. Jedenfalls hat der überlebende Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht.