Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt für alle Erbfälle in den Mitgliedstaaten der EU (ausgenommen Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) und legt fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Abzustellen ist danach grundsätzlich auf den Staat, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.