Unternehmer sind verpflichtet, gewisse Unterlagen für bestimmte Zeiträume aufzubewahren. Für viele geschäftliche Unterlagen gilt aus dem Steuerrecht heraus eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist, die jedoch erst mit Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Jahresabschluss erstellt wurde. Gibt es keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten umgehend zu löschen sind, sobald der vereinbarte Nutzungszweck erfüllt worden ist. Meldet sich ein Kunde etwa vom Newsletter ab, sind seine zur Versendung des Newsletters erhobenen Daten umgehend zu löschen.