Für die tatsächliche Umsetzung des Willens des Erblassers nach seinem Tod wird in Rahmen der Testamentsvollstreckung gesorgt. Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker für die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses anordnen. Alternativ kann die Bestimmung des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen werden. Dafür kommt eine neutrale Person in Betracht, die das Nachlass verwaltet, ggf. Schulden eintreibt, die Einhaltung von Auflagen überwacht, das Vermögen entsprechend dem Testament verteilt. Besonders wichtig ist die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers in den Fällen, wo ein Erbe minderjährig oder behindert ist, oder die Erben aufgrund des umfangreichen Nachlasses bei der Umsetzung des Willen des Erblassers entlastet werden sollen.