Die Verrechnungspreise innerhalb einer Unternehmensgruppe rücken auch im international aufgestellten Mittelstand im Rahmen von Betriebsprüfungen immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung. Beugen Sie den Risiken einer Doppelbesteuerung durch die aktive Gestaltung der Verrechnungspreisstrategie in Ihrem Unternehmen sowie eine strukturierte und anforderungsgerechte Verrechnungspreisdokumentation (Master File, Local File) vor. Nutzen Sie die individuelle Gestaltung des Verrechnungspreissystems in Ihrer Unternehmensgruppe als Chance und Controllinginstrument. Unsere Verrechnungspreisexpert:innen greifen auf einen großen Erfahrungsschatz zurück. Wir kombinieren betriebswirtschaftliches Verständnis mit steuerlichem Know-how und haben bereits erfolgreich eine Vielzahl von Projekten und Betriebsprüfungen begleitet.
Die Erarbeitung von für den internationalen Mittelstand praktikablen Verrechnungspreiskonzepten sowie deren rechtssichere Umsetzung und Verrechnungspreisdokumentation ist unsere Stärke. Wir sind im Mittelstand zu Hause und erarbeiten unsere Verrechnungspreiskonzepte mit Ihnen gemeinsam – auf Augenhöhe.
Wir wissen, Familienunternehmen und mittelständische Unternehmensgruppen sind einzigartig. Auch für die Verrechnungspreise gilt daher: „One size fits all“ funktioniert nicht. Unsere Ansätze und Lösungen sind daher immer individuell und berücksichtigen die Besonderheiten Ihres Unternehmens.
Eine kompetente Beratung zu Verrechnungspreisen erfordert steuerliches Know-how und betriebswirtschaftlichen Sachverstand, aber nicht nur das: Ob Sie Ihr Verrechnungspreissystem vertraglich unterlegen und in Ihrem ERP-System implementieren möchten oder eine Funktionsverlagerung bewerten müssen – bei der dhpg sind Sie immer gut aufgehoben.
Auch international sind wir bestens vernetzt. Unsere Kolleg:innen von CLA Global bieten rund um den Globus Beratung auf höchstem Niveau. Damit sind wir in der Lage, Ihr Verrechnungspreissystem weltweit einheitlich und konsistent umzusetzen sowie Verrechnungspreisprojekte international zu koordinieren.
Sie wünschen ein persönliches Beratungsgespräch? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen unverbindlichen Termin, damit wir uns kennenlernen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail und auf Sie.
Maßgeblich für die Bestimmung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen ist der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz. Wenn unabhängige Unternehmen miteinander Geschäfte tätigen, werden die Bedingungen ihrer kaufmännischen und finanziellen Beziehungen (z.B. der Preis der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen) gewöhnlich durch die Kräfte des Marktes und vorherrschende Interessengegensätze bestimmt. Die Konditionen der Leistungsbeziehungen werden mit anderen Worten unter Marktbedingungen auf Augenhöhe ausgehandelt. Diese marktüblichen Bedingungen herrschen zwischen verbundenen Unternehmen grundsätzlich nicht. Daher wurde durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) der Fremdvergleichsgrundsatz, wonach auch die zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarten Konditionen und Beziehungen dem Drittvergleich standhalten müssen, als internationaler Standard für Verrechnungspreise festgelegt. Dieser Grundsatz soll nach Übereinkunft der Mitgliedstaaten der OECD für steuerliche Zwecke von multinationalen Konzernen bzw. Unternehmensgruppen und von den Steuerverwaltungen angewendet werden.
Die „OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“ erörtern die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Detail. Sie sind die Grundlage für nationale Regelungen in vielen Ländern weltweit, unter anderem auch in Deutschland.
Angesichts der entscheidenden Rolle, die multinationale Unternehmen in der Weltwirtschaft spielen, und der immer komplexer werdenden Strukturen ist die Verrechnungspreisbestimmung sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Steuerpflichtigen von größter Bedeutung. Die Staaten müssen sicherstellen, dass die steuerpflichtigen Gewinne multinationaler Unternehmen nicht künstlich in andere Steuerhoheitsgebiete verlagert werden und die von multinationalen Unternehmen in ihrem Steuerhoheitsgebiet ausgewiesene Besteuerungsgrundlage der dort ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit entspricht. Denn anders als beispielsweise bei bilanziellen Fragestellungen geht es nicht nur um eine zeitliche Verschiebung einer etwaigen Besteuerung, sondern um die finale Verlagerung bzw. den finalen Verlust von Besteuerungssubstrat.
Vor diesem Hintergrund rücken die Verrechnungspreise auch im Mittelstand immer weiter in den Fokus der Betriebsprüfung. Neben den „Klassikern“ im Bereich der Verrechnungspreise, namentlich der Prüfung der Liefer- und Dienstleistungsbeziehungen innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen dem Grunde und der Höhe nach, liegt ein weiterer Betriebsprüfungsschwerpunkt aufgrund dieser Entwicklungen auch auf der Zuordnung und Verrechnung immaterieller Werte, wie z.B. Marken, Patente, Know-how und Kundenbeziehungen. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Prüfung und Bewertung von Funktionsverlagerungen zunehmend an Bedeutung. Auch gruppeninterne Finanzierungsbeziehungen werden immer stärker unter die Lupe genommen.
Für die Steuerpflichtigen ist es entscheidend, die Risiken einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerungzu begrenzen, die sich aus Uneinigkeiten zwischen zwei Staaten über die Bestimmung der fremdvergleichskonformen Vergütung für ihre grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle ergeben können. Doppelbesteuerung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Gewinne, die in einem Land schon besteuert wurden, durch einseitige Verrechnungspreis-Korrekturen in einem anderen Land noch einmal versteuert werden.
Die übliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte ist bei Vorgängen mit Auslandsbezug deutlich gesteigert, da die deutsche Finanzverwaltung bei grenzüberschreitenden Vorgängen nur in begrenztem Umfang eigene Ermittlungen anstellen kann und diese Aufklärungsarbeit daher teilweise auf den inländischen Steuerpflichtigen überwälzt (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO). Zum anderen bestehen speziell bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen nahestehenden Personen besondere Aufzeichnungspflichten über Art und Inhalt dieser Geschäftsbeziehungen – Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 Abs. 3 AO).
Neben dem Risiko der Doppelbesteuerung drohen auch Strafen oder andere Sanktionen bei Nichtbeachtung von Dokumentations- oder Meldepflichten. Diese bestehen insbesondere in Form von Geldbußen oder auch der Berechtigung der Finanzverwaltung, die Einkommensermittlung im Wege der Schätzung vorzunehmen. Diese Sanktionen können bereits dann greifen, wenn die Finanzverwaltung eine vorgelegte Dokumentation für nicht verwertbar hält.
Darüber hinaus sehen sich Steuerpflichtige, die Teil einer internationalen Unternehmensgruppe sind, mit erhöhten steuerlichen Mitwirkungs- und Meldepflichten im Fall von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC6) konfrontiert. Der Begriff der „Steuergestaltung“ wird dabei von der Finanzverwaltung sehr weit ausgelegt.
Nach § 90 Abs. 3 AO sind bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen nahestehenden Personen Aufzeichnungen über Art und Inhalt dieser Geschäftsbeziehungen zu erstellen. Diese Aufzeichnungen, die allgemein auch als Verrechnungspreisdokumentation bezeichnet werden, dienen als Nachweis dafür, dass bei den Geschäftsbeziehungen zu ausländischen nahestehenden Personen (insbesondere verbundenen Unternehmen) der Grundsatz des Fremdvergleichs berücksichtigt wurde und die angesetzten Verrechnungspreise angemessen sind.
Die Verrechnungspreisdokumentation umfasst grundsätzlich die sogenannte Sachverhaltsdokumentation mit einer Darstellung der einzelnen Geschäftsvorfälle sowie der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmensgruppe und die sogenannte Angemessenheitsdokumentation der vereinbarten Verrechnungspreise mit Informationen insbesondere zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, angewandten Verrechnungspreismethodik und verwendeten Fremdvergleichsdaten (Local File).
Neben den gesetzlichen Vorschriften konkretisiert die sogenannte Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Danach (§ 6 GAufzV) ist ein vollumfängliches Local File für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen zu erstellen, sofern
Sind derartige Aufzeichnungen für ein Unternehmen als Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe zu erstellen und hat dessen Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Mio. € betragen, so ist darüber hinaus eine Stammdokumentation (Master File) zu erstellen. Diese beinhaltet im Wesentlichen einen Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und die ihrerseits angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung.
Darüber hinaus hat nach § 138a AO eine inländische Konzernobergesellschaft, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, in den mindestens ein ausländisches Unternehmen einbezogen wird, grundsätzlich einen sogenannten Country-by-Country Report, einen länderbezogenen Bericht, zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Weitere Voraussetzung ist, dass die im Konzernabschluss ausgewiesenen konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. € betragen haben.
Der durch die OECD als internationaler Standard für Verrechnungspreise festgelegte Fremdvergleichsgrundsatz findet in vielen Ländern Anwendung, wird jedoch teilweise unterschiedlich interpretiert bzw. in unterschiedlicher Ausprägung umgesetzt.
Dies bedeutet konkret, dass sowohl die Regularien der einzelnen Länder bzw. die Schwellenwerte zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation als auch die Schärfe der Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften sehr unterschiedlich sein können. Aus diesem Grund ist die Angemessenheit der Verrechnungspreise und deren Dokumentation aus Sicht aller beteiligten Steuerhoheiten zu betrachten, um Diskussionen mit der jeweils beteiligten Finanzverwaltung zu vermeiden.
Darüber hinaus kann ein unterschiedliches Begriffs- oder Vertragsverständnis in unterschiedlichen Ländern zu Qualifikationskonflikten, zur Entstehung von Quellensteuern und damit letztlich zur Doppelbesteuerung führen. Daher gilt es, das Gesamtgefüge der unternehmensinternen Verrechnung angemessen auszugestalten, vertraglich zu fixieren und regelmäßig zu kontrollieren.
Die aktive Gestaltung der Verrechnungspreise bzw. Verrechnungspreisstrategien in mittelständischen Unternehmensgruppen sowie eine strukturierte und maßgeschneiderte Verrechnungspreisdokumentation (Master File, Local File) bieten die Möglichkeit, Betriebsprüfungsrisiken, insbesondere dem Risiko einer Doppelbesteuerung, aktiv vorzubeugen. Die individuelle Gestaltung des Verrechnungspreissystems ist gerade im Mittelstand eine Chance zur Schaffung klarer Vertragswerke als rechtliche Grundlage von Intercompany-Beziehungen und gruppenweiter Richtlinien, die als Controllinginstrument genutzt werden können. Damit bilden sie auch einen wichtigen Bestandteil eines Tax Compliance Management Systems. Gemeinsam mit den Verantwortlichen im Unternehmen etablieren wir ein Verrechnungspreiskonzept unter Einbeziehung aller Gruppenunternehmen, das praktikabel, umsetzbar und weitestgehend rechtssicher ist. Auf diese Weise kann ein Mehrwert für die gesamte Gruppe geschaffen werden.