Testamentsvollstreckung Die Nachfolgegestaltung durchsetzen

Erblasser begleiten, Erben unterstützen

Ist Ihr Erbe noch minderjährig oder bedarf eines besonderen Schutzes? Steht Ihr Unternehmensnachfolger noch nicht fest? Haben Sie als Erblasser ein besonderes Interesse, das erst nach Ihrem Tode umgesetzt werden soll? In vielen Situationen stellt eine Testamentsvollstreckung ein wirksames Instrument dar, welches Ihren Willen sicherstellt und Ihre Erben unterstützt. Ein Testamentsvollstrecker, der Sie und Ihren Willen kennt, schafft Kontinuität, ohne die Erben über die Maßen einzuschränken. Die dhpg-Fachanwälte für Erbrecht übernehmen diese Aufgabe und damit die Nachlassabwicklung und -verwaltung. Gerne stehen wir Ihnen hierfür mit unserer erbrechtlichen und unternehmerischen Erfahrung zur Verfügung. 

Alle Möglichkeiten bedenken und den idealen Weg finden

Ein Testamentsvollstrecker begleitet und unterstützt Sie in vielen Bereichen und übernimmt die nachfolgenden Aufgaben:

  • Ihren Nachlass verteilen und gleichzeitig Sorge dafür tragen, dass Ihre Erben hierüber nicht in Streit geraten
  • Entscheidungen über den Nachlass nach Ihren Vorstellungen umsetzen
  • Den Nachlass für minderjährige Erben bis zu einem bestimmten Alter sicher verwalten
  • Besondere Wünsche, bspw. die Errichtung einer Stiftung, beachten und nach Ihren Vorstellungen gestalten
  • Bedürftigen Erben etwas zuwenden, ohne dass deren Gläubiger hierauf zugreifen können

Testamentsvollstreckung bei unklarer Unternehmensnachfolge

Existiert kein Unternehmensnachfolger oder sind potentielle Unternehmensnachfolger noch zu jung, um unternehmerische Entscheidungen alleine treffen zu können, kann eine Testamentsvollstreckung helfen. Gemeinsam mit den Erben und entlang Ihrer Vorgaben besteht für einen Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Auch die Veräußerung bzw. Abwicklung des Unternehmens kann unter Minimierung der wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Haftungen begleitet werden. Sprechen Sie uns im Bedarfsfall gerne an.

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Ausgabe 03/24

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