Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 InsO (Insolvenzordnung) vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Um die drohende Zahlungsunfähigkeit festzustellen, ist mithilfe eines Finanzplans (Liquiditätsplans), der für den betreffenden Zeitraum alle Ein- und Auszahlungen gegenüberstellt, eine Zahlungsfähigkeitsprognose zu erarbeiten. Der Prognosezeitraum wurde durch das neue Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) auf 24 Monate festgelegt. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt schließlich vor, wenn die Prognose ergibt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung. Zu beachten ist, dass nur der Schuldner einen Insolvenzantrag aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit stellen kann.

Eine frühzeitige und gut vorbereitete Antragsstellung eröffnet dem Schuldner die Vorteile in Eigenverwaltung – mit oder ohne sogenanntem Schutzschirm - einen Sanierungsplan auszuarbeiten und diesen anschließend als Insolvenzplan mit dem Ziel einer Entschuldung und einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung umzusetzen. Ferner hat der Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Option, das neue Restrukturierungsverfahren nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Anspruch zu nehmen.

In diesem Rahmen ist ein Restrukturierungsplan auszuarbeiten und optional zur Unterstützung ein Restrukturierungsbeauftragter heranzuziehen. Da die drohende Zahlungsunfähigkeit keine Insolvenzantragspflicht auslöst, sorgt sie auch nicht für die Verwirklichung des Tatbestands der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO (Insolvenzordnung).

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