In einer klassischen Regelinsolvenz gibt der Schuldner mit Insolvenzeröffnung die Geschäfte an den Insolvenzverwalter ab. Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung ist dies anders. Hier obliegt es der Geschäftsführung, die Unternehmensbelange auch in der Insolvenz weiter zu führen. Allerdings stellt das Gericht dem Schuldner einen Sachwalter zur Seite, der den Prozess überwacht und regelmäßig über den Fortgang an das Gericht berichtet. Damit möchte das Gericht vermeiden, dass die Insolvenz in Eigenverwaltung zu Nachteilen aufseiten der Gläubiger führt.
In der Funktion des Sachwalters kann nur eine Person eingesetzt werden, die sowohl vom Verfahren und dessen Beteiligten unabhängig ist als auch praktische Erfahrung in der Insolvenzverwaltung vorweisen kann. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, müssen mit dem Sachwalter abgestimmt sein. Stellt der Sachwalter Geschäftsvorfälle fest, die zum Nachteil der Gläubiger führen, muss der Sachwalter diese dem Insolvenzgericht anzeigen.
Unter bestimmten Umständen kann das Gericht auf Wunsch der Gläubigerversammlung anordnen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam erfolgen können. Auch wenn das Gericht den Sachwalter wie im klassischen Regelinsolvenzverfahren bestellt, sind seine Befugnisse im Gegensatz zu denen des Insolvenzverwalters deutlich eingeschränkt. Der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung bedarf einer guten Vorbereitung, sinnvollerweise mit Hilfe eines Sanierungsberaters.