Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) trat am 1.1.2021 in Kraft und setzt im Wesentlichen eine europäische Richtlinie aus Juni 2019 zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens um. Den Kern des SanInsFoG bildet die Schaffung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Das SanInsFoG sieht u.a. Änderungen in der Insolvenzordnung (InsO), dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vor. In der Insolvenzordnung verlängert sich die Höchstfrist zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung auf sechs Wochen.

Ferner wird nunmehr die Organhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife im neuen § 15b InsO geregelt, sodass § 64 GmbHG, in dem diese zuvor verortet war, wegfällt. Zudem sind die Zeiträume für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO (Zahlungsfähigkeitsprognose) und die Fortbestehungsprognose im Rahmen der Überschuldung gesetzlich geregelt. Während sich fortan der Zeitraum der Zahlungsfähigkeitsprognose im § 18 InsO auf 24 Monate beläuft, gilt für die Fortbestehensprognose bei einer Überschuldung im § 19 InsO ein Zeitraum von zwölf Monaten.

Um die Vorteile vorinsolvenzlicher Instrumente, wie die des Restrukturierungsplans, auch tatsächlich nutzen zu können, ist eine detaillierte Zahlungsfähigkeits- bzw. Fortbestehensprognose von entscheidender Bedeutung, sodass eine professionelle Unternehmens- und Liquiditätsplanung zwingend erforderlich ist. Weiter gelten künftig engere Zugangsvoraussetzungen für das Eigenverwaltungsverfahren, bei dem es dem betroffenen Unternehmer möglich bleibt, unter Aufsicht die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen.

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