Insolvenzreife

Insolvenzreife bedeutet, dass ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Bei natürlichen Personen sind dies die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO (Insolvenzordnung) und die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO (Insolvenzordnung). Für juristische Personen gilt zusätzlich die Überschuldung nach § 19 InsO (Insolvenzordnung) als Eröffnungsgrund. Wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife seines Unternehmens festgestellt hat, besteht für ihn eine Insolvenzantragspflicht, also die Pflicht, einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag innerhalb von drei bzw. sechs Wochen zu stellen. Kommt er der Antragspflicht nicht nach, folgen die rechtlichen Konsequenzen einer Insolvenzverschleppung. Eine Insolvenz muss nicht das „Aus“ für ein Unternehmen bedeuten. Es kann vielmehr ein Hilfsmittel zur Neuausrichtung des Unternehmens und seiner Entschuldung sein. Somit ist es sinnvoll, frühzeitig einen Berater anzusprechen.

Das könnte Sie auch interessieren

Zum Newsroom

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Permalink