Neben dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bietet das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) gemäß § 270b InsO dem Schuldner auf Antrag im Falle einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von maximal drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Auf Antrag ist das Gericht dazu verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen.