Kommt der Geschäftsleiter (bei der GmbH ist dies der Geschäftsführer) im Falle der Insolvenzreife seines Unternehmens seiner Insolvenzantragspflicht nicht nach, stellt er also den Insolvenzeröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig, liegt gemäß § 15a InsO (Insolvenzordnung) eine Insolvenzverschleppung vor. Dies hat zweierlei Konsequenzen. Zum einen verwirklicht der Geschäftsleiter den Straftatbestand des § 15a Abs. 4 InsO (Insolvenzordnung), wonach die Insolvenzverschleppung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet wird. Zum anderen löst die Insolvenzverschleppung die zivilrechtliche Geschäftsleiterhaftung nach § 15b InsO (Insolvenzordnung; vormals § 64 GmbHG), bei der der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die das Unternehmen während der Insolvenzsituation tätigt, haftet.