Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Zum 1.7.2020 wurde die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt. Grundlage hierfür war die 6. Änderung der EU-Amtshilferichtline, der Directive on Administrative Cooperation – kurz DAC 6.

Der Steuerpflichtige bzw. dessen Berater wird hierdurch verpflichtet, Steuergestaltungen bereits im Zeitpunkt der Umsetzung bzw. der Konzeptionierung gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen, nachdem die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Nutzung bereitsteht oder mindestens ein Nutzer der Gestaltung mit der Umsetzung begonnen hat. Zweck der Anzeigepflicht ist die Erhöhung der Transparenz zugunsten der Finanzverwaltung. Bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 25.000 €.

Ob eine Mitteilung notwendig ist, bestimmt sich nach einem vom Gesetzgeber normierten Prüfschema (§ 138d bis 138k der Abgabenordnung). Hierbei hat der Gesetzgeber ein weites Spektrum an potenziell missbräuchlichen Gestaltungen definiert. Grundsätzlich sind aber nur Gestaltungen erfasst, die einen grenzüberschreitenden Bezug haben, d.h. wenn ein an der Gestaltung Beteiligter, in einem anderen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Steuerpflichtige, die keine Auslandsberührung haben, sind von der Anzeigepflicht vollständig ausgeschlossen.

Hauptanknüpfungspunkt für die Prüfung der Gestaltungen sind sogenannte Kennzeichen oder auch Hallmarks genannt. Die konkrete grenzüberschreitende Steuergestaltung muss eines der Kennzeichen erfüllen, um mitteilungspflichtig zu sein. Ist ein Kennzeichen erfüllt, ist eine Mitteilung der verwendeten Gestaltung erforderlich. Die Kennzeichen werden hierbei in zwei Kategorien eingeteilt: Zum einen die bedingten Kennzeichen, zum anderen die unbedingten Kennzeichen. 

Die bedingten Kennzeichen führen nur dann zu einer Mitteilungspflicht, wenn neben dem Kennzeichen auch der sogenannte Main-Benefit-Test erfüllt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Hauptgrund für die Erfüllung des Kennzeichens offensichtlich die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist. Ein solches Kennzeichen liegt z.B. vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung genutzt wird, bei der ein Beteiligter ein verlustbringendes Unternehmen erwirbt, die Haupttätigkeit des Unternehmens beendet und die Verluste des erworbenen Unternehmens mit Gewinnen verrechnet und so seine Steuerbelastung reduziert. Hat der Steuerpflichtige für eine solche Handlung konkrete und gewichtige außersteuerliche Gründe, muss die Gestaltung mangels Erfüllung des Main-Benefit-Tests dennoch nicht angezeigt werden. Neben den genannten Kennzeichen gibt es sieben weitere, bei denen erst der Steuervorteil als Hauptvorteil zu einer Mitteilungspflicht führt.

Bei den unbedingten Kennzeichen kommt es hingehen nicht auf den Steuervorteil als Hauptvorteil (Main-Benefit) an. Unabhängig davon, ob das unbedingte Kennzeichen aus außersteuerlichen Gründen erfüllt wurde, ist eine Mitteilung an die Finanzverwaltung unumgänglich. Die Finanzverwaltung sieht diese Kennzeichen als derart missbräuchlich an, dass auch aus anderweitigen Motiven die Gestaltung mitzuteilen ist. Ein solches Kennzeichen wäre zum Beispiel dann erfüllt, wenn ein schwer bewertbares Wirtschaftsgut wie z.B. eine Marke auf ein verbundenes Unternehmen übertragen wird und der voraussichtliche Cashflow aus der Marke zum Zeitpunkt der Übertragung höchst unsicher ist. Neben dem genannten Kennzeichen gibt es fünf weitere, die ohne Erlangung eines steuerlichen Vorteils als Hauptgrund, zu einer Mitteilungspflicht führen.

Die Mitteilung soll in aller Regel durch den sogenannten Intermediär erfolgen, der in die Entwicklung des Modells involviert ist. Intermediär ist dabei jeder, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet, in der Regel somit beteiligte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder sonstige Berater. Der Intermediär kann seiner Mitteilungspflicht aber nur dann nachkommen, wenn der Steuerpflichtige ihn von einer Verschwiegenheitspflicht entbindet. Macht der Steuerpflichtige dies nicht, geht die Pflicht zur Mitteilung auf den Steuerpflichtigen selbst über.

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