Der Begriff der Doppelbesteuerung knüpft zunächst an eine mehrfache Steuerbelastung an. Diese ist grundsätzlich bei sämtlichen Steuerarten denkbar, allerdings kann Doppelbesteuerung insbesondere im Bereich der Ertragsteuern zu erheblichen Mehrbelastungen führen und in Einzelfällen durch die faktische Aufzehrung der gesamten Einkünfte virulent werden. Begrifflich ist ferner zwischen juristischer oder wirtschaftlicher Doppelbesteuerung zu unterscheiden. Juristische Doppelbesteuerung liegt vor, wenn das Einkommen desselben Steuersubjekts für denselben Steuergegenstand im gleichen Zeitraum mehrfach einer vergleichbaren Besteuerung unterliegt. Die juristische Betrachtung knüpft mithin eng an das Vorliegen identischer Steuerarten und desselben Steuerpflichtigen an. Dem Begriff der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung liegt hingegen ein weniger enges Verständnis von Doppelbesteuerung zugrunde. Bezeichnend für das Vorliegen wirtschaftlicher Doppelbesteuerung ist allein, dass aus wirtschaftlicher Betrachtung eine mindestens doppelte Besteuerung derselben Wirtschaftsgüter oder Erträge vorliegt. So kann wirtschaftliche Doppelbesteuerung insbesondere auch bei der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger vorliegen.
Losgelöst von der obigen Unterteilung in juristische und wirtschaftliche Doppelbesteuerung, kann darüber hinaus zwischen Doppelbesteuerung durch einen einzelnen Staat (sogenannte nationale Doppelbesteuerung) und der in der Praxis bedeutenderen Doppelbesteuerung durch mehrere Staaten (sogenannte internationale Doppelbesteuerung) unterschieden werden. Im Regelfall sollte das Besteuerungssystem auf nationaler Ebene so abgestimmt sein, dass Doppelbesteuerungen ausgeschlossen sind. Das Vorliegen einer nationalen Doppelbesteuerung erfordert so meist verfahrenstechnische Besonderheiten, etwa die nachträgliche Erhöhung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen, während die korrespondierenden Ausgaben bei einem anderen Steuerpflichtigen aufgrund bereits festsetzungsverjährter und somit nicht änderbarer Steuerbescheide nicht berücksichtigt werden können. Ein weiteres Beispiel für eine potenziell bestehende nationale Doppelbesteuerung stellt die Besteuerung von Renten dar. Die Frage, ob die Steuerpflicht von Renten, die aus der Einzahlung bereits versteuerter Einkünfte stammen, eine verfassungsrechtlich problematische Doppelbesteuerung darstellt ist derzeit in mehreren Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
Ursächlich für eine internationale Doppelbesteuerung sind regelmäßig Kollisionen des Universalitätsprinzips (d.h. der Besteuerung des Welteinkommens ansässiger Personen) und des Territorialprinzips (d.h. der Besteuerung inländischer Einkünfte, ungeachtet der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen). So etwa, wenn sowohl der Ansässigkeitsstaat eines Steuerpflichtigen als auch der ausländische Quellenstaat die dort erzielten Einkünfte der Besteuerung unterwerfen. Daneben können auch Qualifikationskonflikte hinsichtlich der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen oder der Einkünftequalifikation ursächlich für Doppelbesteuerung sein.
Aus Unternehmenssicht kann das Risiko einer etwaigen Doppelbesteuerung investitionshemmend wirken. Auslandsinvestitionen müssen in diesen Fällen eine deutlich höhere Rentabilität vor Steuern aufweisen als vergleichbare Inlandsinvestitionen ohne entsprechendes Doppelbesteuerungsrisiko. Auf volkswirtschaftlicher Ebene kann Doppelbesteuerung mithin wettbewerbsverzerrend und letztlich wohlfahrtsmindernd wirken. Vor diesem Hintergrund liegt die Vermeidung von Doppelbesteuerung regelmäßig im ureigenen Interesse der beteiligten Staaten.
Die technische Umsetzung der Vermeidung von Doppelbesteuerung erfolgt im Wesentlichen durch Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer (sogenannte Anrechnungsmethode) oder durch vollständige Steuerbefreiung der ausländischen Einkünfte (sogenannte Freistellungsmethode). Die Implementierung dieser Regelungen kann sowohl im jeweiligen nationalen Steuergesetz der Staaten erfolgen als auch durch den Abschluss von bilateralen oder multilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, die eine entsprechende Anwendung der Anrechnungs- oder Freistellungsmethode vorsehen.