Seit dem 1. Januar 2021 gilt ein neues Sanierungsrecht auf Basis des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Nach dem StaRUG können sich Unternehmen erstmals auf Basis eines Restrukturierungsplans ohne Insolvenzverfahren neu aufstellen, wenn mindestens 75 % ihrer Gläubiger zustimmen.
Ein Insolvenzgericht muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden, das Verfahren muss aber angezeigt und von Seiten des Gerichts kann ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden, sofern das betroffene Unternehmen das möchte oder in Gläubigerrechte eingegriffen wird. Das Restrukturierungsverfahren steht solchen Unternehmen offen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind.
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn innerhalb eines Prognosezeitraums von in der Regel zwei Jahren die Zahlungsunfähigkeit einzutreten droht. Liegt nicht lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, sondern (eingetretene) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Ein Unternehmen ist daher aufgefordert, den Fortbestand des Unternehmens laufend zu überwachen und eine auf 24 Monate laufende Liquiditätsplanung vorzunehmen, um eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig zu erkennen.
Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wurden auch die Regelungen der Insolvenzordnung überarbeitet. Weiterhin muss ein zahlungsunfähiges Unternehmen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Erfolgt dies nicht, macht der Geschäftsleiter sich strafbar.
Gleiches gilt bei einer Überschuldung, wobei dem Geschäftsleiter dann eine Frist von bis zu sechs Wochen zur Stellung des Insolvenzantrags zur Verfügung steht. Keine Pflicht zum Insolvenzantrag trotz rechnerischer Überschuldung des Unternehmens besteht, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten fortgeführt werden kann (positive Fortbestehensprognose).