Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes (der Bundesrat stimmt im Februar 2023 über das Gesetz ab, drei Monate nach seiner Zustimmung tritt das Gesetz in Kraft). Ab dem 17.12.2023 ist das Hinweisgebersystem auch für Unternehmen ab 50 bis 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend. Damit sind die Unternehmen verpflichtet, die EU-Hinweisgeber-Richtlinie aus dem Jahr 2019 umzusetzen. Sie sieht vor, dass Hinweisgeber oder sogenannte Whistleblower besonderen Schutz genießen. Die von der EU-Hinweisgeber-Richtlinie betroffenen Unternehmen haben dazu eine anonyme Meldestelle einzurichten, die Hinweisgebern/Whistleblowern diesen besonderen Schutz bietet. Für die im System eingehende Meldung muss innerhalb von sieben Tagen eine Meldebestätigung und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung erfolgen, welche Maßnahmen ergriffen werden. Da das Gesetz in Kürze in Kraft treten soll, besteht für deutsche Unternehmen konkreter Handlungsbedarf. Die dhpg bietet Ihnen das komplette Leistungsspektrum rund um die Einführung eines Hinweisgebersystems auf Basis der EU-Hinweisgeber-Richtlinie. |
Die dhpg-Expert:innen stehen Ihnen für eine Beratung des gesamten Prozesses zur Verfügung. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir ein regelkonformes Hinweisgeberkonzept, das sich in Ihr Compliance-Management einpasst. Wir entwickeln nicht nur ein System, sondern unterstützen Sie auch auf Wunsch in der Bearbeitung von Meldungen und der Entwicklung daraus resultierender Maßnahmen.
Unsere Expert:innen beraten Sie gerne rund um die Entwicklung eines regelkonformen Hinweisgebersystems. Aber auch für alle angrenzenden Themenfelder von Compliance über Datenschutz bis hin zur Forensik haben wir Expert:innen an Bord.
Bei der dhpg können Sie sicher sein, immer nur einen Ansprechpartner zu haben. Wir kümmern uns um die Implementierung eines Hinweisgebersystems genauso gern wie um mögliche Meldungen und deren Folgen.
Unsere IT-Spezialist:innen sorgen dafür, dass jeder Hinweis anonym und in sicherer Umgebung vollständig geschützt ist. Nur so kann ein Hinweisgebersystem regelkonform für alle Stakeholder gut funktionieren.
Sie wünschen ein persönliches Beratungsgespräch? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen unverbindlichen Termin, damit wir uns kennenlernen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
dhpg aktuell - 10/24
Da das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Laufe des Jahres 2022 in Kraft treten soll, rücken die Themen Hinweisgeberschutz und Hinweisgebersystem zunehmend in den Fokus der breiten Öffentlichkeit. Ein Hinweisgebersystem soll den Mitarbeiter:innen und arbeitnehmerähnlichen Personen eines privaten Unternehmens oder einer Institution der öffentlichen Hand die Möglichkeit geben, anonym auf vermeintliche Missstände im Unternehmen aufmerksam zu machen. Whistleblower, also Hinweisgeber, können beispielsweise Beschäftigte, Bewerber:innen oder Leiharbeiter:innen sein. Die Anonymität dient hier vor allem dem Hinweisgeberschutz. Ziel ist es, diesen Zielgruppen die Angst vor möglichen negativen Konsequenzen zu nehmen, die mit der Meldung eines Regelbruchs oftmals einher gehen. So wird letztlich ein Beitrag zu guter Unternehmensführung und Compliance geleistet. Mögliche Missstände können kurzerhand aufgedeckt und intern beseitigt werden.
Zum Schutz und zur Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers wird eine Software, meist auf der Internetseite des Unternehmens, installiert. Damit ist die digitale Plattform für den Hinweisgeber einfach und rund um die Uhr erreichbar. Der Hinweisgeber, auch Whistleblower genannt, kann seinen Hinweis bzw. seine Meldung anonym oder aber auch namentlich abgeben. Ein Hinweisgebersystem ist Teil eines Compliance-Management-Systems. Ein Compliance-Manager oder eine extern dafür bestimmte Person nimmt die Medung des Whistleblowers entgegen und leitet Maßnahmen ein. Dabei gilt: Eingehende Meldungen sind innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen. Innerhalb von drei Monaten hat eine Rückmeldung zu erfolgen, wie mit dem Hinweis bzw. der Meldung umgegangen wird und inwiefern Maßnahmen ergriffen werden.
Whistleblower- oder Hinweisgebersysteme werden keinesfalls nur für Großkonzerne oder den Finanzbereich zur Pflicht. Im Gegenteil: Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist ein solches System für alle Unternehmen ab 250 Mitarbeiter:innen und Kommunen ab 10.000 Bewohner:innen Pflicht. Ab 2023 sieht die EU-Hinweisgeber-Richtlinie für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen ein Hinweisgebersystem vor.
Spätestens seit der großen medialen Berichterstattung um den WikiLeaks-Gründer Julian Assange und Edward Snowden ist der Begriff des Whistleblowers auch in Deutschland bekannt. Ins Deutsche übersetzt bedeutet „whistleblowing“, eine Trillerpfeife zu blasen. Whistleblower haben es sich zum Ziel gesetzt, Missstände oder das Fehlververhalten einer Gesellschaft oder eines politischen Systems aufzudecken und öffentlich zu machen.
Nach der EU-Hinweisgeber-Richtlinie haben Unternehmen, die einen Hinweis bzw. eine Meldung behindern oder zu behindern versuchen, die Identität des Hinweisgebers nicht vertraulich behandeln oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber ausüben, mit Sanktionen zu rechnen. Wie hoch diese Sanktionen in Deutschland ausfallen werden, ist Sache des deutschen Gesetzgebers. Dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zufolge kann mit Sanktionen von bis zu 100.000 € gerechnet werden. Nach der Richtlinie bedarf es wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen, um den Schutz des Hinweisgebers zu gewährleisten.
Die EU-Hinweisgeber-Richtlinie gilt nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) als wegweisend. Ziel des Gesetzes ist der besondere Schutz des Hinweisgebers, umgangssprachlich auch Whistleblower genannt. Ab 2023 müssen Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen ein System eingerichtet haben, über das Stakeholder anonym mögliche Regelverstöße melden können. Daher steht für Unternehmen kurzfristig an, sich mit der Einführung eines Hinweisgebersystems, der Einbindung in die eigene Compliance-Richtlinie und dem Umgang mit Meldungen zu beschäftigen. Die dhpg berät Sie dazu gerne.