Der Wille des Erblassers für den Fall seines Todes wird in seinem Testament festgehalten. Der Erblasser kann mit dem Testament seine Erben bestimmen, Personen enterben, Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung anordnen oder Teilungsanordnungen treffen. Das Testament kann vom Erblasser eigenhändig (handschriftlich) verfasst werden. Seine eigenhändige Unterschrift aus Vor- und Familiennamen muss dabei die Urkunde abschließen. Des Weiteren kann ein öffentliches Testament vor dem Notar errichtet werden, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift muss in diesem Fall nicht von dem Erblasser selbst geschrieben sein.