NIS-2-Richtlinie

Alle Anforderungen im Überblick
NIS-2-Richtlinie

Umsetzung bis Oktober 2024

Was ist die NIS-2-Richtlinie?

Die Network and Information Security (NIS) Directive ist als EU-Richtlinie Teil der europäischen Cybersicherheitsstrategie. Ihr Ziel ist es, das Sicherheitsniveau in den EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren und zu verbessern. In Deutschland liegt aktuell der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur Umsetzung in nationales Recht vor – das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG). Es soll im April 2024 verabschiedet werden und am 18.10.2024 in Kraft treten. Betroffene Unternehmen müssen sich also fortan stärker mit Themen wie Cyber-Risikomanagement und Geschäftskontinuität befassen. Das Gesetz weitet zudem den Anwendungsbereich stark aus, sodass neben Betreibern kritischer Infrastrukturen (KRITIS) zahlreiche weitere Branchen und Unternehmen hierunter fallen. Für diese Unternehmen besteht nun Handlungsbedarf, denn die Umsetzung der Anforderungen der NIS-2-Richtlinie muss bis Oktober 2024 erfolgen.

Wer ist von der NIS-2-Richtlinie betroffen?

Die NIS-2-Richtlinie stellt auf die Mitarbeiterzahl bzw. den Umsatz des Unternehmens ab. Durch die eingeführten einheitlichen Bemessungskriterien kommt es nicht mehr wie bisher bei der BSI-Kritisverordnung auf individuelle Schwellenwerte an. Es wird künftig zwischen „Besonders wichtigen Einrichtungen“ und „Wichtigen Einrichtungen“ unterschieden. Ob eine besonders wichtige Einrichtung eine KRITIS-Anlage ist, bemisst sich wie bisher auch an Schwellenwerten. Das bedeutet, die Anforderungen, die NIS-2 an besonders wichtige Einrichtungen stellt, gelten auch für KRITIS-Anlagen. Sie unterliegen neben den NIS-2-Anforderungen zusätzlichen Regulierengen, z.B. durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das KRITIS-Dachgesetz.

*Erbringen Betreiber ihre Dienstleistungen in eigenen Anlagen und überschreiten damit den Schwellenwert (Richtwert 500.000 versorgte Personen), werden sie als KRITIS-Betreiber eingestuft.

Die Maßnahmen im Überblick

Betroffene Unternehmen sind angehalten, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit ihrer IT-Infrastruktur und damit ihrer erbrachten Dienste und Leistungen zu wahren sowie die Auswirkungen von (Cyber-)Sicherheitsvorfällen gering zu halten. Diese Maßnahmen sieht die NIS-2-Richtlinie vor:

 

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FAQ – Fragen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie

Wie gehe ich die Umsetzung am besten an?

Die Anforderungen aus der NIS-2-Richtlinie sind komplex und vielschichtig. Den Überblick zu wahren und den Umsetzungsprozess anzugehen, kann betroffene Organisationen vor große Herausforderungen stellen. Auch die kurze Umsetzungsfrist bis zum 17.10.2024 verlangt eine gute Struktur. Wir empfehlen, mit einer GAP-Analyse zu starten und hieraus konkrete Handlungsfelder abzuleiten und das Cybersicherheitsniveau in der Organisation sukzessive zu erhöhen. Die Expert:innen der dhpg IT-Services unterstützen Sie gerne in diesem Prozess und stellen gemeinsam mit Ihnen sicher, dass Ihre Organisation den Anforderungen von NIS-2 entspricht. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung in den folgenden Punkten benötigen:

  • Schulung NIS-2-Inhalte
  • Durchführung GAP-Analyse
  • Würdigung juristischer Detailfragen
  • Einrichtung von Meldeverfahren
  • Definition von Zuständigkeiten
  • ISMS-Beratung
  • Durchführung von Penetrations-Tests
  • Überprüfung bzw. Anpassung der IT-Verträge mit Dienstleistern (Auslagerungsprüfung)
  • Überwachung IT-Systeme (SOC as a Service) (https://www.csoc.de/)
  • Umsetzungsberatung
  • Softwareauswahlverfahren

Welche Sanktionen drohen, wenn ich den Anforderungen der NIS-2-Richtlinie nicht nachkomme?

Kommt ein betroffenes Unternehmen den Anforderungen der NIS-2-Richtlinie nicht nach, sieht der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums Bußgelder vor. Die Höhe der Bußgelder bemisst sich danach, ob es sich um besonders wichtige Einrichtungen und Betreiber kritischer Infrastrukturen oder um eine wichtige Einrichtung handelt. 

  • Für besonders wichtige Einrichtungen und KRITIS-Anlagen sind Bußgelder von bis zu 10 Mio. € bzw. 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr vorgesehen. Hierbei ist der höhere Wert anzusetzen.
  • Für wichtige Einrichtungen und KRITIS-Unternehmen belaufen sich die Sanktionen auf bis zu 7 Mio. € bzw. 1,4 % des Jahresumsatzes, wobei auch hier der höhere Betrag herangezogen wird. 

Entscheidend ist, dass dem betroffenen Unternehmen bzw. der betroffenen Organisation ein fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verschulden nachgewiesen werden kann. Deshalb ist es unerlässlich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen in Bereichen wie Cybersicherheit, Sicherheit in der Lieferkette und Verschlüsselung zu ergreifen und die Berichterstattung an das BSI gewissenhaft durchzuführen.

Kann ich als Geschäftsführer persönlich haften?

Ja, auch die Geschäftsführung kann bei Verstößen gegen das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) in Haftung genommen werden. Bei Nichterfüllung der Anforderungen haften Geschäftsführer:innen mit ihrem Privatvermögen. Die Obergrenze liegt hier bei 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens.

Welche Melde- und Nachweispflichten habe ich als betroffenes Unternehmen?

Nur Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) sind zur regelmäßigen Meldung an das BSI verpflichtet. Das bedeutet konkret, dass diese Organisationen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des nationalen NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG) – also spätestens am 17.10.2027 – die ordnungsgemäße Umsetzung nachweisen müssen. Dies wiederholt sich anschließend alle drei Jahre.

Anders sieht es bei Sicherheitsvorfällen aus. Kommt es in einer Organisation zu einem Sicherheitsvorfall, sind sowohl KRITIS-Betreiber als auch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen dazu verpflichtet, eine Meldung an das BSI abzugeben. Hierbei ist ein dreistufiges Meldesystem vorgesehen:

  • unverzügliche Erstmeldung (spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls)
  • Bestätigung und/oder Aktualisierung (nach spätestens 72 Stunden)
  • Abschlussmeldung (spätestens einen Monat nach der Erstmeldung)

Kann der Sicherheitsvorfall nach einem Monat nicht behoben werden, ist eine Fortschrittsmeldung nach einem weiteren Monat (und jeweils weiteren Monaten) notwendig. Die Abschlussmeldung ist dann einen Monat nach der Behebung fällig.

Welche Kontrollmaßnahmen sind seitens des BSI möglich?

Grundsätzlich führt das BSI als Aufsichtsorgan Kontrollen bei wichtigen Einrichtungen nur durch, wenn der Verdacht eines Sicherheitsvorfalls vorliegt. Bei KRITIS und besonders wichtigen Einrichtungen kann das BSI auch ohne Anlass Kontrollen durchführen bzw. Nachweise verlangen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehören folgende Punkte: 

  • Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen anordnen
  • Nachweise von Einrichtungen verlangen
  • Überprüfungen einer Einrichtung durchführen
  • Maßnahmen anordnen und verbindliche Anweisungen zur Umsetzung erlassen
  • Kommunikationsmaßnahmen anordnen: Kunden einer Einrichtung sind über Cyberbedrohungen oder -vorfälle zu informieren
  • Zertifizierungen einer Einrichtung aussetzen
  • Überwachungsbeauftragte:n für eine Einrichtung benennen
  • Genehmigung für eine Einrichtung vorübergehend aussetzen
  • der Geschäftsführung die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben vorübergehend untersagen

NIS-2-Richtlinie – Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen

Am 18.10.2024 tritt die europäische NIS-2-Richtlinie in Form des nationalen NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG) in Kraft. Sie verfolgt das Ziel, das Sicherheitsniveau in den EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren und zu verbessern, und verpflichtet betroffene Unternehmen, Mindeststandards zum Schutz ihrer Netzwerk- und Informationssysteme einzuhalten. Das Gesetz weitet den Anwendungsbereich stark aus, sodass zahlreiche Branchen und Unternehmen hierunter fallen. Betroffene Unternehmen müssen sich also künftig stärker mit Cybersicherheit und der Sicherheit ihrer Lieferkette und der sicheren Verschlüsselung befassen. Es besteht also dringender Handlungsbedarf, denn die Umsetzung bis Oktober 2024 ist vielschichtig und komplex. Gerne unterstützen Sie die IT-Expert:innen der dhpg in diesem Prozess.

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