„Ob Unternehmens- oder Vermögensnachfolge – als Ihr verlässlicher Partner begleiten wir Sie durch den gesamten Nachfolgeprozess. Umsichtig und vorausschauend.“

Klar Schiff machen in Sachen Nachfolge

Die dhpg begleitet erfolgreich viele Vermögens- und Unternehmensnachfolgen – als Lotse des Prozesses auf fachlicher Seite, aber auch von Mensch zu Mensch.

In sechs Schritten zur strukturierten Nachfolge

1
Aufnahme des Status Quo
Individueller Vertrag
  • Familiensituation
  • Privatvermögen
  • Unternehmerisches Vermögen
  • Verbindlichkeiten/ Belastungen
  • Vermögensverteilung unter Ehegatten
2
Ziele/Wünsche/Möglichkeiten
Festgelegter Plan
  • Wahl des richtigen (Unternehmens-) Nachfolgers
  • Versorgung der Übergebergeneration
  • Gerechte Vermögensverteilung in der nachfolgenden Generation
3
Vorsorge/Notfallplan
Kompetenter Partner
  • Vollmachten
  • Notfalltestament
  • Notfallplan im Unternehmen
4
Zeitplan
Individueller Vertrag
  • Maßnahmenplan
  • Verantwortlichkeiten
5
Umsetzung/Optimierung/ Vertragserstellung
Individueller Vertrag
  • Erbrecht (Testament, Pflichtteil, weichende Erben, international)
  • Steuerrecht (Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer)
  • Gesellschaftsrecht
  • Testamentsvollstreckung
  • Familienrecht (Ehevertrag)
  • Sonderformen (Stiftung etc.)
6
Prozessbegleitung
Kompetenter Partner
  • Abstimmungsprozess in der Familie und im Unternehmen
  • Unterstützung der Beteiligten
  • Testamentsvollstreckung
  • Fristenüberwachung
  • Nachjustierung der Gestaltung
Strukturierte Nachfolge

Strukturierte Nachfolge

Gute Nachfolge heißt für uns

die Umsetzung Ihrer Ziele und Wünsche sicherzustellen, ganz konkret:

  • Ihr Lebenswerk für die nächste Generation langfristig zu sichern
  • den Übergang auf die Nachfolger reibungslos zu gestalten
  • Zufriedenheit und Versorgungssicherheit unter allen Beteiligten zu schaffen
  • Vermögen, Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten


Sie gut durch diesen Prozess zu führen und zu entlasten, ganz konkret:

  • eine optimale Planung und Transparenz über den gesamten Nachfolgeprozess hinweg und darüber hinaus
  • eine interdisziplinäre Herangehensweise unter familiären, steuerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
  • eine steuerliche Optimierung nicht nur aus erbschaftsteuerlicher Sicht, sondern auch unter Beachtung von Ertrags- und anderen Steuern
  • Sie und Ihre Erben bei den kommenden Herausforderungen zu begleiten und als konstante im Übergang zu fungieren

 

Und darüber hinaus?

Der Übergang eines Unternehmens an eine nachfolgende Generation kann unter Umständen auch weitergehende Aufgaben auf den Plan rufen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die folgenden Fragestellungen geht:

  • Umstrukturierung
  • Verkauf
  • Due Diligence
  • Neuausrichtung
  • Entwicklung von Business- und Liquiditätsplänen
  • Unterstützung im Gespräch mit Banken
     

Je komplexer die Umfeldfaktoren sind, desto wichtiger ist es, sich frühzeitig mit dem Vermögens- bzw. Unternehmensübergang zu beschäftigen. Ein unverbindliches Gespräch schafft Klarheit. Sprechen Sie uns gerne an.

Glossar

A

Alleinerbe

Geht der gesamte Nachlass eines Erblassers lediglich auf eine einzelne Person über, bezeichnet man diese als Alleinerben. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn der Erblasser in seinem Testament verfügt hat, dass diese Person sein gesamtes Vermögen erhält. Der Alleinerbe muss sich also nicht mit anderen Personen einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen, wenngleich Vermächtnisnehmer ihr Vermächtnis und Pflichtteilsberechtigte Ansprüche auf Ihren Pflichtteil geltend machen können.

B

Berliner Testament

Ehegatten können gemeinsam ein Testament errichten. Eine in der Praxis häufige Sonderform ist das Berliner Testament. Hier setzen sich diese gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten, zu Beispiel gemeinsame Kinder, fallen soll. So werden die Abkömmlinge des Verstorbenen zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen.

E

Enterben

Der Ausschluss bestimmter Personen von der Erbfolge kann auf zwei Arten erreicht werden. Das komplette Nachlass kann durch ein Testament auf andere Personen verteilt werden, die zu alleinigen Erben werden. Alternativ kann durch ein Negativtestament lediglich bestimmt werden, dass bestimmte Personen von der Erbschaft ausgeschlossen, also enterbt werden. Dagegen kann der Pflichtteil, falls er für die jeweilige Person gesetzlich vorgesehen ist, nur unter engen gesetzlich bestimmten Voraussetzungen entzogen werden.

Erbe

Das Erbe (oder auch der Nachlass) ist das Vermögen, das vom Erblasser auf den Erben übergeht. So können auch Unternehmen vererbt werden. Unternehmensnachfolge ist also Teil der Vermögensnachfolge.

Erben

Erben sind Personen, denen im Erbfall, bedingt durch den Tod des Erblassers, der Nachlass (oder auch das Erbe) des Verstorbenen als Gesamtrechtsnachfolger zusteht. Der Nachlass kann einer einzelnen Person oder auch einer Erbengemeinschaft zustehen. Zum Erben wird man entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder z.B. durch ein Testament des Erblassers.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, denen – bedingt durch die Erbfolge oder ein Testament – gemeinschaftlich das Erbe des Erblassers zusteht. Im Unterschied zum Alleinerben werden diese Personen dann als Miterben bezeichnet. In der Erbengemeinschaft wird der gesamte Nachlass gemeinschaftlich und ungeteilt verwaltet, was häufig zu Streitigkeiten der Miterben führt. In solchen Fällen bedarf es einer strukturierten Auseinandersetzung, in der die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Erbmasse aufgeteilt wird.

Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese gibt vor, dass lediglich die Angehörigen als Erben zugelassen werden. Hierbei wird die Reihenfolge durch die Erbenordnung bestimmt, die sich am Verwandtschaftsverhältnis der einzelnen Erben zum Erblasser orientiert. An erster Stelle stehen alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder), gefolgt von den Eltern und deren Abkömmlingen, also auch etwaige Geschwister, Nichten und Neffen. Die dritte und vierte Ordnung betrifft Großeltern und Urgroßeltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge. An letzter Stelle stehen dann weiter entfernte Verwandte. Jedenfalls hat der überlebende Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht.

Erblasser

Als Erblasser bezeichnet man eine verstorbene Person, die ihren Hinterbliebenen ein Erbe (Vermögenswerte, Unternehmen etc.) hinterlässt. In der Regel greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge, die zunächst die engsten Angehörigen umfasst. Der Erblasser kann diese Reihenfolge aber durch das Verfassen eines Testaments ändern und sein Erbe so verteilen, wie er es für richtig hält. So werden z.B. entferntere Verwandte begünstigt oder engere Verwandte vom Erbe ausgeschlossen. In letzterem Fall gilt es jedoch zu beachten, dass bestimmten für das Erbe berechtigten Personen, nämlich Ehegatten oder Kindern, stets ein gesetzlicher Pflichtteil zusteht.

Erbrecht

Das Erbrecht umfasst Rechtsnormen, die privatrechtliche Folgen des Todes eines Menschen regeln, soweit keine abweichenden letztwilligen Verfügungen getroffen wurden. Dies umfasst die Rangfolge gesetzlicher Erben, die Haftung der Erben und vieles mehr. Der Fortbestand des privaten Eigentums im Wege der Rechtsnachfolge wird so sichergestellt. Oft entsprechen die gesetzlichen Regelungen jedoch nicht der Interessenlage der Beteiligten, so dass eine abweichende Regelung getroffen werden muss. Dabei sind Vorschriften des Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts sowie weiterer Rechtsgebiete zu berücksichtigen.

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn ein Vermögen von einem verstorbenen Erblasser auf den Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht. Voraussetzung ist, dass es sich beim Erblasser um eine natürliche Person handelt, denn juristische Personen können nicht sterben. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz.

Erbschein

Wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen er unterliegt, wird durch ein amtliches Zeugnis, Erbschein, für den Rechtsverkehr feststellt. Es enthält dagegen keine Angaben über den Umfang des Nachlasses.

Erbvertrag

Neben dem Testament kann die Verteilung des Erbes auch im Wege eines Erbvertrages zu Lebzeiten geregelt werden. Der Hauptunterschied besteht darin, dass der Erbvertrag bindend ist und nicht ohne Zustimmung des Vertragspartners aufgelöst oder geändert werden kann. Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei Anwesenheit beider Parteien wirksam geschlossen werden.

Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt für alle Erbfälle in den Mitgliedstaaten der EU (ausgenommen Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) und legt fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Abzustellen ist danach grundsätzlich auf den Staat, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Externer Nachfolger

Gerade bei Familienunternehmen wünscht sich der Inhaber oftmals, dass der Nachwuchs das Geschäft übernimmt. Doch nicht immer geht dieser Wunsch in Erfüllung. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. Wenn sich auch in der eigenen Belegschaft kein passender Mitarbeiter für die zu übergebende Position findet, bedarf es eines externen Nachfolgers. Häufig wird in solchen Fällen auch ein Fremd-Geschäftsführer eingesetzt.

F

Fachanwalt Erbrecht

Hierbei handelt es sich um einen auf das Gebiet Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der für diesen Titel eine gesonderte Prüfung abgelegt hat. Er berät Mandanten in allen Fragen des Erbrechts, beispielsweise in puncto Erbfolge, Testamentsgestaltung, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, aber auch bezüglich Unternehmensnachfolge und Testamentsvollstreckung.

Familiennachfolge

Übergibt der Inhaber eines Familienunternehmens dieses an seine Kinder oder sonstige in der Firma tätigen Verwandten, spricht man von Familiennachfolge. Diese Form der Unternehmensnachfolge wird von den meisten Familienunternehmen favorisiert. Ist dies jedoch nicht möglich, muss der Inhaber sich auf die Suche nach einem externen Nachfolger machen. Dieser kann z.B. auch in Form eines Fremd-Geschäftsführers gefunden werden.

Familienunternehmen

Ein Familienunternehmen wird in der Regel von einer Familie gegründet und geführt. Die Größe ist hierfür nicht maßgeblich, aber oft handelt es sich bei Familienunternehmen um kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Zuge der Unternehmensnachfolge legen viele Inhaber Wert darauf, dass der Betrieb in Familienhand bleibt und ein Nachfolger in den eigenen Reihen gefunden wird (sogenannte Familiennachfolge). Ist dies nicht der Fall, muss ein externer Nachfolger gesucht werden. In beiden Fällen bedarf es eines Nachfolgefahrplans, um das Unternehmen strukturiert in die Hände des Nachfolgers zu übergeben. Doch auch auf Extremsituationen wie einen Unfall oder den plötzlichen Tod des Unternehmers können und sollten sich Familienunternehmen mit einem sogenannten Notfallplan vorbereiten.

Fremd-Geschäftsführer

Ein sogenannter Fremd-Geschäftsführer ist eine besondere Form des externen Nachfolgers. Er ist zwar befugt, das Unternehmen rechtlich zu vertreten, jedoch ist er kein Gesellschafter und kann jederzeit von der Gesellschafterversammlung abberufen werden.

M

Mediation

Wenn die Parteien auf eine strukturierte, aber einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes besonderen Wert legen, kommt für sie eine Mediation in Frage. Ihre wesentlichen Vorteile sind die Vertraulichkeit und die Freiwilligkeit. Deshalb ist die Mediation oft auch in Familienunternehmen eine bessere Option als eine gerichtliche Lösung. Der von den Parteien gewählte Mediator agiert als eine neutrale und unabhängige Person. Ihm steht jedoch keine Entscheidungsbefugnis zu. Stattdessen fördert er durch die gezielte Verhandlung und Kommunikation mit den Parteien ihre gemeinsame und eigenverantwortliche Lösung des Konfliktes.

N

Nachfolge Mittelstand

Gerade im Mittelstand mit seinen vielen Familienunternehmen ist das Thema Nachfolge von großer Bedeutung. In den nächsten Jahren sollen mehrere Zehntausend Unternehmen übergeben werden, doch für viele ist noch kein Nachfolger in Aussicht. Ein Grund hierfür ist, dass sich die Inhaber erst sehr spät mit dem Thema Unternehmensnachfolge auseinandersetzen und entsprechend auch keinen Nachfolgefahrplan erstellt haben. Ein weiterer Grund ist, dass die Kinder der Inhaber eine Familiennachfolge immer häufiger ablehnen und so ein Fremd-Geschäftsführer gefunden werden muss, bei dessen Auswahl sich die Inhaber sehr schwertun. Empfehlenswert ist es deshalb, sich mit dem Thema Nachfolge bereits recht früh zu befassen und die Sache mithilfe eines auf mehrere Jahre ausgelegten Nachfolgefahrplans strukturiert anzugehen.

Nachfolgefahrplan

Um eine Unternehmensnachfolge strukturiert und für alle Parteien zufriedenstellend umzusetzen, bedarf es eines Nachfolgefahrplans. Dabei gibt es kein allgemeingültiges Muster, vielmehr werden alle Punkte individuell zwischen Inhaber und Nachfolger geklärt und festgehalten. Ist der Status quo geklärt, wird der Plan für die nächsten Jahre aufgestellt und definiert, in welchem Umfang Unternehmensvermögen und Führungsverantwortung vom Nachfolger übernommen werden. Hierzu wird ein Maßnahmenkatalog erstellt.

Nachfolger

Als Nachfolger wird eine Person bezeichnet, die ein Familienunternehmen vom bisherigen Geschäftsführer übernimmt. Dies ist im Mittelstand häufig der Fall. Als Nachfolger kommen entweder Verwandte in Betracht (sogenannte Familiennachfolge) oder ein externer Nachfolger, also ein Fremd-Geschäftsführer, wird eingesetzt.

Nachlass

s. Erbe

Notar

Die Aufgaben eines Notars sind vielfältig und reichen von der Beglaubigung und Beurkundung von Rechtsgeschäften oder Unterschriften bis hin zu Hinterlegung von Vermögenswerten. Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt ist ein Notar zur Unparteilichkeit verpflichtet. Neben dem Grundstücksrecht und dem Gesellschaftsrecht zählen auch das Familienrecht sowie das Erbrecht zu seinen Kernfeldern. So beurkundet er u.a. Testamente und Erbverträge sowie Vorsorgevollmachten. Im Rahmen einer Vermögensnachfolge oder einer Unternehmensnachfolge ist der Notar häufig unverzichtbar zur Beurkundung und Beglaubigung von Vorgängen und Dokumenten.

Notfall-Koffer

Fällt der Geschäftsführer eines Familienunternehmens aus, müssen die anderen Führungskräfte das Geschäft übernehmen. Um auf eine solche Notsituation gut vorbereitet zu sein, empfiehlt sich das frühzeitige Anlegen eines Notfall-Koffers, der alle notwendigen Unterlagen und Informationen beinhaltet, die zur reibungslosen Fortführung des Alltagsgeschäfts notwendig sind. Auf diesen greifen die übrigen Mitarbeiter im Ernstfall zu. Ein gut bestückter Notfall-Koffer sollte folgende Informationen beinhalten: Gesellschaftsvertrag, eine Aufgabenauflistung für die Geschäftsführung, Vollmachten bei Banken, Ansprechpartner bei Kunden und Lieferanten, Codes, Schlüssel, Kennwörter und auch Betriebsgeheimnisse wie bestimmte Rezepturen oder spezielle Verfahren.

Notfallplan

Um eine Unternehmensnachfolge oder eine Vermögensnachfolge strukturiert durchzuführen, bedarf es eines Nachfolgefahrplans. In diesem Zuge ist es sinnvoll auch einen Notfallplan zu erstellen, der dann greift, wenn der Inhaber eines Unternehmens verunfallt oder gar verstirbt. Gerade in kleinen und mittelständischen Familienbetrieben lenkt der Inhaber oft alle Geschäfte, ohne weitere Mitarbeiter hierin einzubeziehen. Dann empfiehlt sich die Einrichtung eines sogenannten Notfall-Koffers, der wichtige Dokumente und Informationen, die zur reibungslosen Fortführung des Unternehmens wichtig sind, umfasst.

P

Patientenverfügung

In einer schriftlichen Patientenverfügung hält der Verfasser fest, welche medizinischen Maßnahmen bei ihm durchgeführt bzw. unterlassen werden sollen, sofern er selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Auch dies ist ein Dokument, das im Rahmen des Nachfolgefahrplans erstellt und im Notfall-Koffer aufbewahrt wird. Neben der Unternehmensnachfolge und der Vermögensnachfolge sollte auch das Private nicht vernachlässigt werden. Ebenso wie im Notfallplan für das Unternehmen festgelegt ist, wie dieses im Ernstfall fortzuführen ist, steht in der Patientenverfügung, wie der Betroffene behandelt werden möchte, wenn er außer Stande ist, dies selbst zu äußern.

Pflichtteil

Der Pflichtteil steht Ehegatten und Kindern zu, die zwar gemäß gesetzlicher Erbfolge zum Empfang eines Erbes berechtigt wären, durch das Testament des Erblassers jedoch hiervon ausgeschlossen werden. Das Erbrecht sieht vor, dass diesen Personen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zusteht.

S

Schenkungsteuer

Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer wird die Schenkungsteuer auf den unentgeltlichen Übertrag von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Schenkenden erhoben. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Stiftung

Wer keine Erben hat oder sein Vermögen dazu nutzen möchte, bestimmte Projekte zu fördern, kann eine Stiftung gründen. Dies erfreut sich in den letzten Jahren großer Beliebtheit. So vielfältig die Motive zur Gründung einer Stiftung sind, so unterschiedlich sind jedoch auch die Ausgestaltungen. Nicht nur deswegen bedarf die Stiftungsgründung einer guten Planung. Zur Gründung bedarf es eines sogenannten Stiftungsgeschäfts und einer staatlichen Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

T

Testament

Der Wille des Erblassers für den Fall seines Todes wird in seinem Testament festgehalten. Der Erblasser kann mit dem Testament seine Erben bestimmen, Personen enterben, Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung anordnen oder Teilungsanordnungen treffen. Das Testament kann vom Erblasser eigenhändig (handschriftlich) verfasst werden. Seine eigenhändige Unterschrift aus Vor- und Familiennamen muss dabei die Urkunde abschließen. Des Weiteren kann ein öffentliches Testament vor dem Notar errichtet werden, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift muss in diesem Fall nicht von dem Erblasser selbst geschrieben sein.

Testamentsvollstreckung

Für die tatsächliche Umsetzung des Willens des Erblassers nach seinem Tod wird in Rahmen der Testamentsvollstreckung gesorgt. Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker für die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses anordnen. Alternativ kann die Bestimmung des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen werden. Dafür kommt eine neutrale Person in Betracht, die das Nachlass verwaltet, ggf. Schulden eintreibt, die Einhaltung von Auflagen überwacht, das Vermögen entsprechend dem Testament verteilt. Besonders wichtig ist die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers in den Fällen, wo ein Erbe minderjährig oder behindert ist, oder die Erben aufgrund des umfangreichen Nachlasses bei der Umsetzung des Willen des Erblassers entlastet werden sollen.

U

Unternehmensbewertung

Die Bewertung eines Unternehmens (oder von Teilen dessen) ist ein entscheidender Punkt beim Thema Nachfolge, sofern geplant ist, das Unternehmen zu verkaufen. In der Regel wird ein Gutachter beauftragt, der den Unternehmenswert bestimmt, auf dessen Grundlage Inhaber und Nachfolger sich dann auf einen Kaufpreis einigen.

Unternehmensnachfolge

Das Thema Nachfolge unterteilt sich grundsätzlich in Unternehmensnachfolge und die übrige Vermögensnachfolge. Beides spielt vor allem bei Unternehmern im Mittelstand eine große Rolle und wird hier – gerade, wenn es sich um ein Familienunternehmen handelt – oft miteinander verknüpft. Die Unternehmensnachfolge beschreibt den Prozess des personellen Wechsels in der Unternehmensführung. Dabei können Nachfolger Familienangehörige (sogenannte Familiennachfolge) oder Familienfremde (sogenannter externer Nachfolger) sein. Wird eine Familiennachfolge angestrebt, geht hiermit oftmals auch die übrige Vermögensnachfolge einher, die in einem Testament geregelt sein sollte. Übernimmt ein externer Nachfolger das Unternehmen, wird zunächst eine Unternehmensbewertung vorgenommen. Ist der Unternehmenswert für beide Parteien zufriedenstellend, kommt es zum Kauf, also zur Übergabe des Familienunternehmens.

V

Vermögensnachfolge

Alle materiellen und immateriellen Sachen und Rechte fallen in das Vermögen des Erblassers. Davon ausgeschlossen sind jedoch höchstpersönliche Rechte wie etwa Nießbrauch, Vereinsmitgliedschaften, Unterhaltsansprüche etc. Wurde die Vermögensnachfolge von dem Erblasser zu Lebzeiten nicht geregelt, greift die gesetzliche Erbfolge. Aus dieser ergibt sich eine Rangfolge gesetzlicher Erben. Sofern eine davon abweichende Regelung der Vermögensnachfolge gewünscht ist, kann diese durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag erreicht werden. Dagegen greift man zu einem Vermächtnis, das im Rahmen eines Testaments angeordnet wird, um einer bestimmten Person einzelne Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne sie als Erben zu bestimmen.

W

Weichende Erben

Wird nur ein Teil der pflichtteilsberechtigten Erben (Miterben) durch den Erblasser zu testamentarischen Erben bestimmt, können die übrigen (sog. weichenden) Miterben anstelle eines Anteils am Erbe einen Anspruch auf Abfindung in Geld gegen den Erben erhalten. Besondere Rolle spiel das bei Unternehmen im Nachlass. Für die Höhe der Abfindung ist dann der Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich Nachlassverbindlichkeiten von Bedeutung.

Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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Dr. Andreas Rohde

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Kontakt

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