Die Pflegebuchführungsverordnung (PBV) stellt mit ihrer Komplexität hohe Ansprüche an die Rechnungs- und Buchführungspflichten sowie Kosten- und Leistungsrechnung Ihrer Pflegeeinrichtung.
Wir bieten Ihnen branchenspezifische Beratung für Ihre Pflegeeinrichtung an: von der Finanzbuchhaltung nach Pflegebuchführungsverordnung (PBV) über den Aufbau des betrieblichen Controllings (Kosten- und Leistungsrechnung) bis hin zur Neuorganisation des betrieblichen Rechnungswesens – das alles mit Kompetenz und Engagement.
Im Fokus steht Ihre Pflegeeinrichtung. Unter einer qualifizierten Beratung verstehen wir, kompetent und innovativ zukunftsfähige Lösungen zu entwickeln und Risiken frühzeitig zu erkennen. Wir haben Ihre individuelle Situation als Ganzes im Blick – fachlich und menschlich.
Die Pflegebranche stellt spezifische Anforderungen an die Beratung. Gemeinsam schauen wir auf Ihre Pflegeeinrichtung und auf Ihre Ziele. Die langjährige, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten ist das Ergebnis von Teamgeist, fundiertem Wissen und einem breiten Leistungsspektrum.
Pflegeeinrichtungen gehören seit Jahrzehnten zu unserem Mandantenstamm. Ein eingespieltes Team berät und betreut Sie persönlich und auf höchstem Niveau. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ein Anwalt für Heimrecht, für Ihre Branche speziell geschulte Bilanzbuchhalter, Fachassistenten, Fachangestellte sowie Personalfachwirte: Wir verfügen über langjährige Erfahrung, arbeiten fachübergreifend und sind sehr gut vernetzt.
Wir verstehen uns als Lösungsanbieter. Wir finden im persönlichen Austausch mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen sowie individuell auf Sie zugeschnittene Dienstleistungen aus einer Hand für Ihre Pflegeeinrichtung.
Sie wünschen ein persönliches Beratungsgespräch? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen unverbindlichen Termin, damit wir uns kennenlernen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail und auf Sie.
Haben Sie Ihre Zahlen im Blick? Erstellen Sie bereits eine Kosten- und Leistungsrechnung?
Nur wer seine Zahlen im Blick hat, kann vorausschauend planen, steuern und agieren. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung nach Pflegebuchführungsverordnung (PBV) zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung (Controlling) sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kosten- und Leistungsrechnung muss die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB XI Kap. 8) ermöglichen. Hier sind Mindestanforderungen zu beachten. Eine Budgetplanung und -kontrolle sind unerlässlich für Ihre Pflegeeinrichtung. Mithilfe des Controllings und branchenspezifischer Kennzahlen für Ihre Pflegeeinrichtung können umgehend Maßnahmen zur Gegensteuerung ergriffen werden. Risiken werden frühzeitig erkannt und Chancen genutzt. Kosten- und Leistungsrechnung als Instrument zur Wirtschaftlichkeitskontrolle und Steuerung – durch unsere betriebswirtschaftliche Sicht der Dinge.
Die Pflegebuchführungsverordnung (PBV) definiert spezielle und verbindliche Regeln für die Finanzbuchhaltung der Pflegeeinrichtungen. Hiernach sind Pflegeeinrichtungen bei der Erstellung ihrer Buchhaltung verpflichtet, die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zu beachten und für jedes Jahr einen Jahresabschluss zu erstellen, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang einschließlich eines Anlagen- und Fördernachweises besteht. Die PBV enthält auch einen Musterkontenrahmen. Besonders geregelt werden die Bewertung des Anlagevermögens und der Ausweis von Wirtschaftsgütern, die mit öffentlichen Mitteln angeschafft wurden. Neben Gremien wie Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, Kuratorium oder Kirchenvorstand fordern auch Aufsichtsbehörden, Kreditinstitute bzw. Banken oder gegebenenfalls Kostenträger die Zahlen Ihrer Pflegeeinrichtung. Bei Kapitalgesellschaften besteht darüber hinaus die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger. Wir erstellen und prüfen Jahresabschlüsse – ganz gleich, in welcher Rechtsform Ihre Pflegeeinrichtung geführt wird.
Auf Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde als Rechtsverordnung die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen, kurz PBV, erlassen. Zugelassene Pflegeeinrichtungen finden hier Anweisungen zu den Rechnungs- und Buchführungsvorschriften und zur Kosten- und Leistungsrechnung. Ziel ist es, eine einheitliche Grundlage zu schaffen, um Pflegesätze bzw. Vergütungssätze zu kalkulieren, das wirtschaftliche Arbeiten der Pflegeeinrichtung zu fördern und darüber hinaus die Fördermittel kontrollierbarer zu machen. Unsere Mitarbeiter:innen kennen die Pflegebranche mit ihren komplexen Themen genau, sind speziell geschult, um die Buchführung unter Anwendung des DATEV-Standardkontenrahmens SKR 45 (Kontenrahmen entspricht den Gliederungsvorschriften des § 3 Abs. 2 Pflegebuchführungsverordnung, kurz PBV) zu erstellen. Bei der Erstellung der Buchhaltung für Ihre Pflegeeinrichtung setzen wir modernste, digitale Mittel ein. Kurze Kommunikationswege sowie die Möglichkeit der Vernetzung von Informationen helfen Ihnen, wertvolle Zeit zu gewinnen. – Kümmern Sie sich um Ihre Kernaufgabe – mit uns haben Sie einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite.
Jede Pflegeeinrichtung schließt mit dem Kostenträger eine Vereinbarung über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege ab. In dieser Vereinbarung wird eine personelle Ausstattung verhandelt. Da die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung Teil des betrieblichen Rechnungswesens ist, werden die Personalkosten sowie die Personalnebenkosten den einzelnen Personalbereichen (Leitung der Pflegeeinrichtung, Verwaltungsdienst, Pforte/Telefon, technischer Dienst, examinierte Pflegekräfte, Pflegehelfer:innen, soziale Betreuung, Küche, Hauswirtschaft und Wäscherei) mithilfe von Kostenstellen genau zugeordnet. Somit haben Sie die personelle Ausstattung Ihrer Pflegeeinrichtung unter Ermittlung der Vollzeitkräfte permanent im Blick. Über die reine Lohnbuchhaltung hinaus unterstützen wir Sie gerne in der Personalwirtschaft mit weiteren Analyse-Systemen.
Kein Problem für uns und unsere Mitarbeiter:innen, denn wir entwickeln im persönlichen Austausch mit Ihnen Lösungen.
Als Bestandteil des Jahresabschlusses einer Pflegeeinrichtung fordert die Pflegebuchführungsverordnung (PBV) neben der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung einen Anhang einschließlich eines nach den Anlagen 3a und 3b (Nachweis der Förderungen nach Landesrecht) gegliederten Anlagen- und Fördernachweises. Im Anlagennachweis werden die Inventare nach den Anforderungen der PBV angezeigt. Eine Ergänzung hierzu dokumentiert der Fördernachweis, der die Entwicklung des geförderten Anlagevermögens darstellt.
Wir unterstützen Sie sehr gerne – verantwortungsvoll, flexibel und praxisnah.
Die klare Perspektive der Pflegebranche ist unser Fokus. Wir setzen uns mit großem Engagement für Ihre Belange und Ziele ein. Es sind die ideellen Ziele ebenso wie die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Realitäten, die wir immer im Blick haben. Der Aufbau einer Buchhaltung für Pflegeeinrichtungen nach Pflegebuchführungsverordnung (PBV), das Controlling bzw. die Kostenrechnung, die Lohnbuchhaltung für Pflegeeinrichtungen sowie die Erstellung oder Prüfung des Jahresabschlusses: Hierbei setzen wir auf eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit. Auf Basis einer gemeinsamen Sprache finden wir die bestmöglichen Lösungen für Ihre Pflegeeinrichtung.