Wenn personenbezogene Daten erhoben werden, sieht es die Datenschutz-Grundverordnung vor, dass die betroffene Person, eine Information darüber erhält. Das Unternehmen, das diese Daten erhebt, muss die Person unter anderem über den Verwendungszweck sowie über den Umgang mit den Daten aufklären. Wichtig ist auch, dass die Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten an dieser Stelle übermittelt werden, damit sich betroffene Personen bei Fragen oder im Falle eines Widerrufs an einen Ansprechpartner wenden können. Diese und weitere Angaben sind gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben. Wird die Information nicht oder unvollständig erteilt, liegt ein Datenschutzverstoß vor, den die Behörden mit einem Bußgeld ahnden können. Eine solche Informationspflicht trifft Sie nicht nur, wenn Sie die Daten selbst beim Betroffenen erheben, sondern auch dann, wenn Sie die Daten von einem Dritten erhalten.