Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)

Der maßgeblich durch die supranationalen Institutionen der OECD und der G20-Staaten geprägte Begriff des Base Erosion and Profit Shifting (kurz: BEPS) beschreibt die mit dem Ziel der weitestgehenden Steuerminimierung planmäßig betriebene Gewinnkürzung und grenzüberschreitende Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmensgruppen. 

Unter den Oberbegriff des BEPS fallen eine Reihe von Steuervermeidungsstrategien. Von besonderer Bedeutung ist dabei insbesondere die Ausnutzung von nicht hinreichend aufeinander abgestimmten Steuersystemen und -gesetzen verschiedener Staaten und die grenzüberschreitende Intransparenz zwischen den nationalen Finanzverwaltungen. Vor diesem Hintergrund spielen beispielsweise auch sogenannte hybride Gestaltungen eine übergeordnete Rolle. Hierbei werden rechtsformbedingte Besteuerungsunterschiede in zwei Staaten genutzt, um im Ergebnis ein unausgewogenes und oftmals ungerechtfertigtes steuerliches Ergebnis zu erzielen. Zentral wirkt hierbei, dass die beteiligten Staaten eine uneinheitliche Einordnung der Rechtsform, der im Fokus stehenden Gesellschaft vornehmen. BEPS-begünstigend wirkt darüber hinaus auch der weltweite Steuerwettbewerb zwischen den Staaten. Mit der Zielsetzung, den jeweils nationalen Investitionsstandort zu fördern, kommt es weltweit zu Steuersatzsenkungen und der Einführung besonderer Begünstigungsvorschriften, insbesondere für mobile, d.h. leicht verlagerbare Einkünfte, wie beispielsweise Erträge aus der Überlassung von Lizenzen, Patenten oder sonstigen Immaterialwerten. 

Durch die gezielte und teilweise missbräuchliche Nutzung dieser Praktiken können multinationale Konzerne ihre Steuerquote erheblich reduzieren und so insbesondere gegenüber kleineren und rein national tätigen Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile erlangen. Vor diesem Hintergrund und des in diesem Zusammenhang wachsenden internationalen Drucks, wurde 2015 durch die OECD und die G20-Staaten, das BEPS-Projekt gestartet, das die Eindämmung und Vermeidung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen international tätiger Unternehmen zum Ziel hat. Durch multinationale Implementierung gezielter und aufeinander abgestimmter Steuergesetze sollen aggressive BEPS-Praktiken und die damit einhergehenden Steuersubstratverluste vermieden werden. Zielsetzung des BEPS-Projektes ist dabei insbesondere auch, dass die Gewinne wieder vermehrt dort besteuert werden, wo die wirtschaftlichen Aktivitäten der beteiligten Unternehmen erfolgen und die entsprechende Wertschöpfung tatsächlich erfolgt. 

15 Aktionspunkte

 

Zur Erreichung dieser Ziele wurde im Rahmen des BEPS-Projekts im Jahr 2015 erstmals ein Aktionsplan veröffentlicht, der 15 überwiegend materiell-rechtliche, aber auch verfahrensrechtliche Aktionspunkte vorsieht. Die Aktionspunkte nehmen sich jeweils anderen Problemfeldern der grenzüberschreitenden BEPS-Praktiken an. So beschäftigt sich Aktionspunkt 1 beispielsweise mit den steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung. Demgegenüber geht Aktionspunkt 5 auf die wirksame Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken ein und behandelt insbesondere die Nutzung von sogenannten IP- bzw. Lizenzboxen, die in Einzelfällen eine Niedrig- oder Nichtbesteuerung von Lizenzeinkünften vorsehen. Zur Förderung der staatenübergreifenden Transparenz und um den nationalen Finanzbehörden weitere Kennzahlen zur Kontrolle der Konzerne zur Verfügung zu stellen, stellt Aktionspunkt 13 dahingegen die Grundlage des mittlerweile eingeführten Country-by-Country-Reportings dar. 

Nachfolgend ist eine Übersicht sämtlicher Aktionspunkte dargestellt:

Zu beachten ist, dass die Aktionspunkte den OECD-Mitgliedsstaaten zwar konkrete Maßnahmen vorgeben, der Maßnahmenplan jedoch zunächst keine unmittelbare Gesetzeswirkung entfaltet. Vielmehr werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch Gesetzesänderungen entsprechende Regelungen in die nationalen Steuergesetze zu implementieren. Ausfluss dieser Aktionspunkte sind z.B. die Einführung der sogenannten Lizenzschranke in § 4j EStG, sowie die Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) über das ATAD-Umsetzungsgesetz, die zu zahlreichen und zum Beginn des Jahres 2022 in Kraft tretenden Änderungen im Außensteuergesetz geführt hat – insbesondere im Hinblick auf die Bereiche der Wegzugs- und Hinzurechnungsbesteuerung.

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