Mit dem Mindeststeuergesetz hat Deutschland die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE) umgesetzt und kommt damit den Anforderungen aus Pillar 2 der OECD und der Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU nach. Multilaterale Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von 750 Mio. € oder mehr müssen das Gesetz bereits im Geschäftsjahr 2024 anwenden. Die Vorschriften zur Ermittlung einer globalen Mindeststeuer stellen einen Paradigmenwechsel in der internationalen Besteuerung dar. Pillar-2 verknüpft die Vorschriften der Konzernrechnungslegung einer global agierenden Unternehmensgruppe mit den neu geschaffenen steuerlichen Anforderungen des Mindeststeuergesetzes, was eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Steuer-Expert:innen, dem Group Accounting und Expert:innen im Bereich der Rechnungslegung erforderlich macht.
Gerne unterstützen unsere Steuer-Expert:innen Sie bei der erfolgreichen Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Ihrem Konzern und überlegen mit Ihnen gemeinsam, wie sich die Komplexität der Richtlinie, z.B. durch die geschickte Anwendung von Safe-Harbour-Vorschriften (CbCR Safe-Harbour), reduzieren lässt.
Sie setzen für die Umsetzung der Mindestbesteuerung auf ein Team, das nicht nur aus Steuer-Expert:innen, sondern auch aus Expert:innen für Konzernrechnungslegung besteht. Damit vereinen wir die zwei für Pillar-2 wichtigen Themengebiete in einem interdisziplinären Team. Die ideale Kombination, um tragfähige und passgenaue Lösungen für Ihr Unternehmen in der globalen Mindestbesteuerung zu erarbeiten.
Unser interdisziplinäres Team besteht aus Steuer-Expert:innen und Spezialist:innen für Konzernrechnungslegung mit langjähriger Erfahrung und sichert Ihnen eine bedarfsgerechte Beratung in allen Fragen rund um die globale Mindeststeuer zu.
Mit der dhpg an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass Ihr Mindeststeuer-Bericht und Ihre Mindeststeuererklärung den Anforderungen von Pillar-2 und denen des nationalen Mindeststeuergesetzes entsprechen.
Der Begriff globale Mindeststeuer ist selbsterklärend. Mit unserem internationalen Partner CLA Global sind wir global mit 14.000 Fachkollegen in über 200 Büros vertreten. Ein Anruf genügt, sodass Ihre Fragen rund um Pillar-2 unkompliziert gelöst werden.
Sie wünschen ein persönliches Beratungsgespräch zu Pillar 2 und zur Umsetzung der Anforderungen aus dem Mindeststeuergesetz? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen unverbindlichen Termin, damit wir uns kennenlernen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail und auf Sie.
dhpg aktuell - 11/24
Inländische Geschäftseinheiten (Gesellschaften und Betriebsstätten), die Bestandteil einer global agierenden Unternehmensgruppe sind und die in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre konsolidiert 750 Mio. € Umsatz oder mehr erzielt haben, sind im Anwendungsbereich des Mindeststeuergesetzes.
Die Primärergänzungssteuer betrifft dabei das oberste Mutterunternehmen und damit die Konzernmuttergesellschaft, die in Deutschland den Konzernabschluss aufstellt. Entspricht das Kalenderjahr dem Wirtschaftsjahr, gilt 2024 in zeitlicher Hinsicht als das Jahr der Erstanwendung.
Für alle Geschäftseinheiten, insbesondere Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmensgruppen, die nicht bereits unter die Primärergänzungssteuer fallen, kann laut Gesetz bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Sekundärergänzungssteuer anzuwenden sein. Diese ist jedoch erst ab 2025 anwendbar.
Grundlage zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes ist der für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen (entspricht der Handelsbilanz II). Aus deutscher Sicht wären dies im Falle der Primärergänzungssteuer das Handelsgesetzbuch (HGB) oder die International Financial Reporting Standards (IFRS).
Für die Inanspruchnahme der (CbCR-) Safe-Harbour-Regelungen, die das Gesetz vorsieht, wie den vereinfachten Wesentlichkeitstest, den vereinfachten Effektivsteuersatztest und den Substanztest, dienen die Daten des länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Report) als Grundlage. Eine umfangreiche Datenerhebung, wie für die Ermittlung des Mindeststeuergewinns (GloBE Income or Loss), ist für den besagten Safe-Harbour entbehrlich. Folglich kommt dem CbCR durch das neue Gesetz eine größere Bedeutung als in der Vergangenheit zu.
Die handelsrechtlichen Konzernabschlüsse enthalten oftmals nicht ausgeübte Bilanzierungswahlrechte, so z.B. mit Blick auf einen möglichen Aktivüberhang an latenten Steuern auf Ebene der Handelsbilanz II. Da die Bilanzierung latenter Steuern einen direkten Einfluss auf die effektive Steuerquote einer Geschäftseinheit hat, lohnt es sich, die Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss 2023 mit Blick auf Pillar-2 genauer zu untersuchen.
Jede nach § 1 Mindeststeuergesetz (MinStG) steuerpflichtige Geschäftseinheit hat den Mindeststeuer-Bericht für das Geschäftsjahr dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Bei mehreren nach § 1 MinStG steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer global agierenden Unternehmensgruppe kann eine dieser Geschäftseinheiten im Auftrag der übrigen Geschäftseinheiten den Mindeststeuer-Bericht übermitteln. Die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts hat spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei erstmaliger Abgabe beträgt die Frist 18 Monate. Die Übertragung erfolgt elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Das Gesetz sieht folgende Inhalte für den Mindeststeuer-Bericht vor (§ 76 MinStG):
Grundsätzlich haben alle im Inland belegenen steuerpflichtigen Geschäftseinheiten eines multinationalen Konzerns eine Steuererklärung zur Mindeststeuer bei dem örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Pflicht, eine Steuererklärung zur Mindeststeuer abzugeben, tritt neben die Verpflichtung, einen Mindeststeuer-Bericht zu übermitteln. Ist das oberste Mutterunternehmen der Unternehmensgruppe in Deutschland belegen, entfällt die Abgabepflicht der Steuererklärung zur Mindeststeuer aller anderen Geschäftseinheiten in Deutschland mit der Abgabe der Steuererklärung zur Mindeststeuer dieses Unternehmens.
Die Umsetzung der Anforderungen aus dem Gesetz zur globalen Besteuerung von Unternehmen stellt diese vor zahlreiche Herausforderungen. Insbesondere die Bestimmung des effektiven Steuersatzes pro Land ist komplex, da sowohl bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern (Adjusted Covered Taxes) als auch des Mindeststeuergewinns (GloBE Income) zahlreiche spezifische Berechnungsregeln zur Ermittlung der Mindestbesteuerung vorgesehen sind. Zur Befolgung dieser Regeln sind mehrere Hundert Datenpunkte erforderlich; bei großen Konzernen mit vielen Auslandsgesellschaften kann die Zahl der Datenpunkte deutlich vierstellig werden: Daten, die heute teilweise noch nicht erhoben werden – oder jedenfalls an unterschiedlichen Stellen in einem Konzern und in verschiedenen, häufig nicht vollständig integrierten IT-Systemen hinterlegt sind. Gerne unterstützen Sie unsere Expert:innen bei der Erhebung der erforderlichen Datenpunkte zur Ermittlung der globalen Mindeststeuer in Ihrem Unternehmen und stehen Ihnen in allen Fragen rund um Pillar 2 zur Seite.