Grundsteuerreform 2022

Feststellungserklärung Grundsteuer: Wir machen das für Sie!

Grundsteuerreform 2022

Geben Sie Ihre Feststellungserklärung in die Hände der dhpg

Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung zur Neuberechnung der Grundsteuer wurde um drei Monate verlängert: Sie haben nach derzeitigem Stand bis zum 31. Januar 2023 Zeit, Ihre Feststellungserklärung zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwerts ab 2025 abzugeben. Je nach Anzahl und Lage Ihrer Immobilien und Grundstücke, kann da eine Menge an Daten zusammenkommen. Außerdem ist zu beachten, dass das Finanzamt die Feststellungserklärung nur digital über eine Onlineplattform entgegennimmt. Eine Abgabe in Papierform ist nicht möglich.  Die dhpg hält eine pragmatische, digitale Verfahrensweise für die Aufbereitung Ihrer Daten bereit und übernimmt gerne den gesamten Prozess für Sie.

Hintergrund

Die Grundsteuer wurde in der Vergangenheit nach dem sogenannten Einheitswert berechnet. Dieser wurde zuletzt 1964 für die alten Bundesländer und 1935 für die neuen Bundesländer festgestellt.

Nicht mehr verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die Einheitsbewertung als Grundlage für die Grundsteuererhebung als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt.

Reform

Der Bundestag hat daraufhin eine Grundsteuerreform erarbeitet infolgedessen 2022 jeder Grundbesitzer eine Feststellungserklärung abgeben muss. Die Berechnungsmodelle variieren je nach Bundesland.

Ihr einfacher Weg zur Feststellungserklärung

Ihre Feststellungserklärung zur Neuberechnung der Grundsteuer muss spätestens am 31. Januar 2023 beim Finanzamt vorliegen. Gerne unterstützen Sie die erfahrenen Berater der dhpg mit fachlicher Expertise sowie einer simplen und digitalen Lösung zur Aufbereitung Ihrer Daten. Und im Handumdrehen ist Ihre Feststellungserklärung erledigt.

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Nach Prüfung durch unseren Experten wird die fertige Erklärung an das Finanzamt automatisch übermittelt.
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FAQ – Fragen zur Grundsteuer und zur Feststellungserklärung

Was ist die Grundsteuer und wofür wird sie erhoben?

Die Grundsteuer wird in Deutschland auf bebaute wie unbebaute Grundstücke, Immobilien und diverse Baurechte (z.B. Erbbaurechte und Wohnungserbbaurechte) erhoben. Grundsteuer müssen Privatpersonen sowie Unternehmen zahlen, die im Besitz solcher Assets sind. Zuständig ist die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Bislang galt zur Ermittlung der Grundsteuer der sogenannte Einheitswert, den das Bundesverfassungsgericht 2018 als verfassungswidrig erklärte, da sich die Grundsteuer nicht an aktuellen Wertverhältnissen orientiere und auch nicht die Wertsteigerung der letzten Jahre berücksichtige. Ein berechtigter Grund, bedenkt man, dass die letzte Hauptfeststellung im Jahr 1964 für die alten Bundesländer vorgenommen wurde; für die neuen Bundesländer 1935. Somit war es Aufgabe des Gesetzgebers, Neuregelungen zu schaffen, auf deren Basis ab 2022 eine Neubewertung sämtlicher Grundstücke und Immobilien in Deutschland vorgenommen werden kann – die Grundsteuerreform 2022. Ziel der Finanzverwaltung ist es zunächst, die Feststellungserklärung als Basis für die Grundsteuerberechnung von allen Eigentümern in diesem Jahr einzufordern. Die auf den Feststellungszeitpunkt 1.1.2022 ermittelten Grundbesitzwerte werden für die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 herangezogen.

Für die Ermittlung der neuen Grundsteuer gilt die Formel Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer. Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand der Feststellungserklärung Grundsteuer, die 2022 abgefragt wird. Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt und den Hebesatz legen Städte und Gemeinden jeweils individuell fest.

Ist die Grundsteuer bundesweit einheitlich?

Leider nicht. Für die Ermittlung der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 liegen bundesweit verschiedene Berechnungsmodelle zugrunde:

  • Grundsätzlich wurde das Bundesmodell entwickelt, das nun Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen anwenden. Saarland und Sachen verwenden abweichende Steuermesszahlen. Je nach Nutzung erfolgt die Bewertung nach dem Ertragswerteverfahren oder dem vereinfachten Sachwertverfahren:
    • Unter das Ertragswerteverfahren fällt die Bewertung von Wohngrundstücken. Es ist nicht erforderlich, deren tatsächliche Werte zu ermitteln, da die Bundesländer pauschalierte Werte vorgeben. Hinzu kommen etwa Nettokaltmieten, Bewirtschaftungskosten und Bodenwert.
    • Im vereinfachten Sachwerteverfahren ermittelt man den Wert von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken. Hierzu werden der Bodenwert und die Normalherstellungskosten herangezogen, die von der Gebäudeart und dem Baujahr des Gebäudes abhängen.
  • Darüber hinaus gibt es noch das Bodenwertmodell, das sich – unabhängig von der Bebauung – ausschließlich an der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert orientiert und in Baden-Württemberg Anwendung findet.
  • Das Flächenmodell in Bayern berücksichtigt die Grundstücksfläche und die Gebäudefläche und multipliziert diese mit sogenannten Äquivalenzzahlen.
  • Das Flächen-Lage-Modell folgt grundsätzlich derselben Methodik wie das Flächenmodell, berücksichtigt aber zusätzlich einen individuellen Lagefaktor. Wenn Sie aus Hamburg, Hessen oder Niedersachen kommen, sollten Sie sich hiermit vertraut machen.

Muss ich als Unternehmen auch Grundsteuer zahlen?

Ja, auch Unternehmen sind zur Zahlung von Grundsteuer verpflichtet, sofern sie über Grundbesitz verfügen, also im Besitz von Grundstücken oder Immobilien sind. Verfügt Ihr Unternehmen über ein großes Immobilienportfolio, ist pro Asset grundsätzlich nach der Nutzung zu unterscheiden, um das richtige Bewertungsverfahren für die Feststellungserklärung heranzuziehen. Wohngrundstücke und Wohnimmobilien fallen unter das sogenannte Ertragswerteverfahren, während Geschäftsgrundstücke im vereinfachten Sachwerteverfahren bewertet werden. Hinzu kommt, dass nicht jedes Bundesland auch das Bundesmodell anwendet. Sofern Sie also über ein breites Portfolio an Immobilien und Grundstücken verfügen, sollten Sie darauf achten, welches Modell das jeweilige Bundesland zur Berechnung der Grundsteuer und damit zur Erstellung der Feststellungserklärung Grundsteuer heranzieht. Hierzu benötigen Sie im Zweifelsfall unterschiedliche Daten, die nicht immer aus Kaufverträgen oder Grundbucheinträgen hervorgehen. Womöglich müssen Sie einen Sachverständigen einschalten, um die Nutz- oder Wohnfläche ihrer Immobilien zu errechnen, wenn diese nicht aus Ihren Unterlagen hervorgehen.

Wie aufwendig ist die Feststellungserklärung in Zusammenarbeit mit der dhpg für mich?

Wenn Sie die Feststellungserklärung im Rahmen der Grundsteuerreform für Ihre Immobilien und Grundstücke in die Hände unserer dhpg Berater geben, erspart Ihnen das in jedem Fall eine Menge Arbeit. Wir halten für Sie eine simple und digitale Lösung vor, in die Sie bequem Ihre Daten wie Anzahl und Lage Ihrer Immobilien bzw. Grundstücke eintragen können. Natürlich benötigen wir auch die weiterführenden Angaben, die für die Feststellungserklärung Grundsteuer notwendig sind – die Rechenarbeit und die Kommunikation mit dem Finanzamt übernehmen wir dann für Sie. Sie können sicher sein, dass wir alle Parameter für Sie im Blick behalten und dafür Sorge tragen, dass die Feststellungserklärung für die Grundsteuer in jedem Fall korrekt ist – und das in jedem Bundesland und für jede Immobilie sowie jedes Grundstück. Gerade für Unternehmen und Privatpersonen mit großen Portfolios ist dies ein lohnender Service.

Wenn Sie Interesse hieran haben, kontaktieren Sie uns unverbindlich über das obenstehende Formular. Wir kommen gerne kurzfristig mit näheren Informationen auf Sie zu.

Was passiert, wenn ich auf die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht reagiere?

Grundbesitzer sind gesetzlich zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet. Das bedeutet auch, dass sie der Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung Grundsteuer nachkommen müssen.

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