Restrukturierungsbeauftragter

Im, durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) neu geschaffenen, Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten geregelt. Das Unternehmen muss sein Restrukturierungsvorhaben bei dem zuständigen Gericht, dem Restrukturierungsgericht, anzeigen, um die Instrumente des StaRUG in Anspruch nehmen zu können.

Da die Ausarbeitung eines Restrukturierungsplans im Einzelnen sehr kompliziert ausfallen kann, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners oder von mehr als 25 % der Gläubiger innerhalb einer Plangruppe einen fakultativen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Dieser soll als Mediator die Verhandlungen zwischen den Beteiligten unterstützen und die Ausarbeitung des Restrukturierungskonzepts, auf dem der Plan basiert, begleiten.

Auf der anderen Seite muss das Gericht einen sogenannten notwendigen Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen bestellen, wenn das Verfahren z.B. Rechte von Verbrauchern betrifft. Der notwendige Beauftragte hat weitreichendere Befugnisse als der fakultative Beauftragte. So entscheidet er, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird.

Zudem kann ihm das Gericht Befugnis erteilen, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu überprüfen, die Geschäftsführung zu überwachen oder eingehende Gelder entgegenzunehmen und Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Der Schuldner ist gegenüber dem Beauftragten zur Auskunft verpflichtet, muss ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere gewähren und ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

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