Eine Ausnahme von der Ausübung der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das schuldnerische Vermögen durch einen Insolvenzverwalter stellt die Insolvenz in Eigenverwaltung nach den Regelungen der §§ 270 ff InsO, dar. Danach ist im Einzelfall der Schuldner berechtigt, unter Aufsicht eines sogenannten Sachwalters über die Insolvenzmasse weiter zu verfügen. Dies setzt jedoch voraus, dass 1. der Schuldner einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt hat und 2. keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Besonderheiten der Insolvenz in Eigenverwaltung: Der Geschäftsführung führt weiterhin die Geschäfte (unter Aufsicht eines Sachwalters). Es bestehen verkürzte Kündigungsfristen für den Schuldner. Die Mitarbeiter erhalten für drei Monate Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit.