Die präventive Sanierung, auch vorinsolvenzliche Sanierung oder präventiver Restrukturierungsrahmen genannt, setzt bereits vor der Insolvenzreife eines Unternehmens an. Davon profitieren insbesondere Unternehmen, die ein funktionsfähiges Geschäftsmodell besitzen, denen allerdings aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage die Zahlungsunfähigkeit droht. Im neuen Verfahren, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist, entscheidet das Unternehmen selbst, ob es die Unterstützung des Gerichts in Anspruch nimmt. Die Sanierungsbestrebungen sind dem Gericht lediglich anzuzeigen. Auch ist eine Sanierungsmoderation denkbar, deren Ziel es ist, dem Unternehmen einen Vergleich über die Verbindlichkeiten mit seinen Gläubigern zu ermöglichen.
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dhpg aktuell - 11/24
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRuG) setzt die Restrukturierungsrichtlinie der EU aus dem Jahr 2019 in deutsches Recht um. Im Gegensatz zu den traditionellen Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren, Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren) setzt die präventive Sanierung früher – das heißt vor der Insolvenzreife – eines Unternehmens an. Damit soll insbesondere den Unternehmen geholfen werden, deren Geschäftsmodell grundsätzlich funktionsfähig ist, die aber vorübergehend in Schwierigkeiten geraten sind. Das StaRUG ist am 1.1.2021 in Kraft getreten.
Seit dem 1. Januar 2021 gilt ein neues Sanierungsrecht auf Basis des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Nach dem StaRUG können sich Unternehmen erstmals auf Basis eines Restrukturierungsplans ohne Insolvenzverfahren neu aufstellen, wenn mindestens 75 % ihrer Gläubiger zustimmen. Ein Insolvenzgericht muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden, das Verfahren muss aber angezeigt und von Seiten des Gerichts kann ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden, sofern das betroffene Unternehmen das möchte oder in Gläubigerrechte eingegriffen wird. Das Restrukturierungsverfahren steht solchen Unternehmen offen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn innerhalb eines Prognosezeitraums von in der Regel zwei Jahren die Zahlungsunfähigkeit einzutreten droht. Liegt nicht lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, sondern (eingetretene) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Ein Unternehmen ist daher aufgefordert, den Fortbestand des Unternehmens laufend zu überwachen und eine auf 24 Monate laufende Liquiditätsplanung vorzunehmen, um eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig zu erkennen. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wurden auch die Regelungen der Insolvenzordnung überarbeitet. Weiterhin muss ein zahlungsunfähiges Unternehmen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Erfolgt dies nicht, macht der Geschäftsleiter sich strafbar. Gleiches gilt bei einer Überschuldung, wobei dem Geschäftsleiter dann eine Frist von bis zu sechs Wochen zur Stellung des Insolvenzantrags zur Verfügung steht. Keine Pflicht zum Insolvenzantrag trotz rechnerischer Überschuldung des Unternehmens besteht, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten fortgeführt werden kann (positive Fortbestehensprognose).
Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRuG steht Unternehmen offen, die innerhalb eines Prognosezeitraums von zwei Jahren voraussichtlich zahlungsunfähig sein werden. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Gerade Unternehmen, deren Prognose aufgrund der Coronakrise derzeit schlecht ist, die aber unter normalen Umständen gewinnbringend wirtschaften, können von dem Verfahren profitieren. Diese Unternehmen können mit einem Restrukturierungsplan einen Schuldenschnitt erreichen und danach weitergeführt werden. Weil das Restrukturierungsverfahren vor der Insolvenzreife greift, können bestimmte Erleichterungen wie beispielsweise das Insolvenzgeld, das die Arbeitsagentur zahlt, nicht in Anspruch genommen werden.
Kernstück der präventiven Sanierung bzw. des präventiven Restrukturierungsrahmens ist der sogenannte Restrukturierungsplan. Dieser stellt eine Vereinbarung des Unternehmens mit seinen Gläubigern dar und ist dem bereits aus der Insolvenzordnung bekannten Insolvenzplan ähnlich. Dabei sind nicht zwingend alle Gläubiger in den Restrukturierungsplan einzubeziehen. Die betroffenen Gläubiger werden in unterschiedliche Gruppen eingeteilt und dort gleichbehandelt. Dem Restrukturierungsplan wird eine Vermögensübersicht beigefügt und eine erläuternde Erklärung darüber, dass das Unternehmen mit Vollzug des Verfahrens saniert sein wird. Der Restrukturierungsplan ist dann angenommen, wenn in jeder Gruppe drei Viertel der Stimmrechte auf die Annahme des Plans entfallen. Die Stimmrechte richten sich nach der Höhe der Forderung. Die Zustimmung einer Gruppe ist unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Gruppe durch den Restrukturierungsplan nicht schlechtergestellt wird. Zum Schutz der Gläubiger und der Geschäftsleitung unterliegen im Rahmen des Restrukturierungsplans geleistete Zahlungen grundsätzlich nicht der Anfechtung und begründen auch keine Haftungstatbestände.
Das betroffene Unternehmen entscheidet selbst, inwieweit es die Gerichte in Anspruch nimmt. Zunächst muss das Vorhaben lediglich dem Gericht angezeigt werden. Die Anzeige wird (im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren) nicht öffentlich bekannt gemacht. Sodann kann das zuständige Gericht auf Antrag des Unternehmens
Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, dass das Unternehmen unlukrative Vertragsverhältnisse mit Zustimmung des Gerichts beenden kann, wurde aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken letztlich nicht umgesetzt.
Als Faustformel gilt: Gerichtliche Handlungen erfolgen nur dann und nur insoweit, wie es erforderlich ist, um der Sanierung auch gegen den Willen eines oder mehrerer Gläubiger zum Erfolg zu verhelfen. Nimmt das Unternehmen die Unterstützung des Gerichts in Anspruch, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Dieser überwacht die Sanierung. Tritt während des Verfahrens die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss das Gericht hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Das Verfahren kann dann im Einzelfall noch weiter fortgeführt werden, wenn dies für die Gläubiger von Vorteil ist. Ein über die Sanierungsmoderation geschlossener Sanierungsvergleich kann ebenfalls gerichtlich bestätigt werden.
Ein Restrukturierungsverfahren muss gut vorbereitet sein. So muss der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ein Restrukturierungsplan oder zumindest das Konzept der Restrukturierung vorgelegt werden. Sobald das Gericht wegen einzelner Punkte involviert werden muss, müssen noch weitergehende umfangreiche Unterlagen vorgelegt werden, beispielsweise Liquiditätsplanungen. Eine Herausforderung für das Unternehmen wird es zudem sein, die Liquidität im Verfahren zu sichern. Bankkredite werden im Zweifel nicht mehr zur Verfügung stehen, Liquiditätsvorteile wie im Insolvenzantragsverfahren (beispielsweise durch das Insolvenzgeld) existieren nicht. Hier wird es darauf ankommen, dass ein in Unternehmenssanierungen erfahrener Berater für das Unternehmen mit dessen Kunden und Lieferanten kurzfristig tragfähige Lösungen erarbeitet, um die im Interesse aller Beteiligten liegende Sanierung zu ermöglichen. Ferner kann über das Restrukturierungsverfahren nicht in Forderungen der Arbeitnehmer eingegriffen werden. Eine begleitende, außerhalb des eigentlichen Restrukturierungsverfahrens erfolgende arbeitsrechtliche Restrukturierung wird aber häufig erforderlich sein, um das Unternehmen auf lange Sicht zu sanieren.
Die präventive Sanierung oder auch vorinsolvenzliche Sanierung oder präventiver Restrukturierungsrahmen ist ein von der EU vorgegebenes Verfahren, das mit Wirkung zum 1.1.2021 in deutsches Recht übernommen wurde. Es steht Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen, nicht aber bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Unternehmen werden in die Lage versetzt, sich neu aufzustellen. Dafür wird ein Restrukturierungsplan aufgestellt, der wie ein Vergleich zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern wirkt. Die Einleitung des Verfahrens wird nicht öffentlich bekannt gemacht, sodass das Stigma der Insolvenz entfällt. Auch muss ein Gericht nicht zwangsläufig involviert werden. Alternativ kann auch ein Sanierungsmoderator bestellt werden, der zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern vermitteln soll.