Alle materiellen und immateriellen Sachen und Rechte fallen in das Vermögen des Erblassers. Davon ausgeschlossen sind jedoch höchstpersönliche Rechte wie etwa Nießbrauch, Vereinsmitgliedschaften, Unterhaltsansprüche etc. Wurde die Vermögensnachfolge von dem Erblasser zu Lebzeiten nicht geregelt, greift die gesetzliche Erbfolge. Aus dieser ergibt sich eine Rangfolge gesetzlicher Erben. Sofern eine davon abweichende Regelung der Vermögensnachfolge gewünscht ist, kann diese durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag erreicht werden. Dagegen greift man zu einem Vermächtnis, das im Rahmen eines Testaments angeordnet wird, um einer bestimmten Person einzelne Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne sie als Erben zu bestimmen.