COVID-19-Insolvenzaussetzungsesetz (COVInsAG)

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsungsgesetz (COVInsAG) trat am 27.3.2020 in Kraft und bewirkt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die ohne COVID-19-Pandemie überlebensfähig wären. So wurde die Pflicht, Insolvenzanträge aufgrund von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu stellen, bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Voraussetzung war, dass die Insolvenzreife pandemiebedingt eingetreten ist und dass eine Aussicht darauf bestand, die Zahlungsunfähigkeit beseitigen zu können.

Mit Inaussichtstellung der „November-/Dezemberhilfen“ setzte der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht im Falle einer Zahlungsunfähigkeit zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.12.2020 wieder ein. Mangels Effektivität des zweiten „Lockdowns“ und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen ist nun erneut die Antragspflicht auch bei Zahlungsunfähigkeit bis Ende April ausgesetzt. Dies setzt zusätzlich einen gestellten Antrag auf Gewährung der „November-/Dezemberhilfen“ voraus. Dieser Antrag darf nicht aussichtslos sein und der Hilfsbetrag muss zur Beseitigung der Insolvenzreife, also zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ausreichen.

Ferner sollen Geschäftsführer weiterhin in der Lage sein, trotz der pandemiebedingten Insolvenzreife erforderliche Maßnahmen, etwa zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, zu treffen. Das COVInsAG entschärft dafür die Geschäftsführerhaftung (der Geschäftsführer haftet persönlich für Zahlungen, die das Unternehmen während der Insolvenzsituation tätigt) insofern, dass Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten.

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