Ansprüche aus Insolvenzanfechtung abwehren

Das sollten Sie darüber wissen
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung abwehren

Insolvenzverwalter fordern Zahlungen zurück

Nach aktuellem Insolvenzrecht haben Insolvenzverwalter die Möglichkeit, geleistete Zahlungen eines Unternehmens (Schuldners) bis zu zehn Jahre vor Insolvenzantrag vom Gläubiger zurückzufordern. Dies kann bereits der Fall sein, wenn Sie von einem insolventen Unternehmen zuvor Ratenzahlungen erhalten haben. Den Gläubigern wird unter besonderen Umständen unterstellt, von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens Kenntnis zu haben. Die gute Nachricht: Man kann dies vermeiden oder wenigstens abwehren. 

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FAQ – Fragen zum Thema Abwehr von Anfechtung

Insolvenzanfechtung – was genau steckt dahinter?

Jedes Unternehmen wird früher oder später mit der Insolvenz eines Kunden oder Lieferanten konfrontiert. Für offene Rechnungen erhält das Unternehmen meist eine sogenannte Quote (durchschnittlich 3 bis 5 % der Forderung), häufig nicht einmal das. Noch ärgerlicher wird es, wenn das Unternehmen Zahlungen, die es vom Kunden erhalten hat, an den Insolvenzverwalter zurückzahlen soll. Fordert der Insolvenzverwalter gar die Zahlungen mehrerer Jahre zurück, kann dies für das betroffene Unternehmen existenzgefährdend werden. Dieser Anspruch des Insolvenzverwalters nennt sich Insolvenzanfechtung. Sie erlaubt dem Verwalter, Zahlungen bis zu zehn Jahren rückgängig zu machen. Die gute Nachricht: Man kann dies vermeiden oder wenigstens abwehren.

Wann darf der Insolvenzverwalter anfechten und wen trifft es?

Vereinfacht gesagt, kann der Insolvenzverwalter meistens dann anfechten, wenn eine Person oder ein Unternehmen Zahlungen erhalten hat und Kenntnis davon hatte, dass Zahlungsschwierigkeiten vorlagen. Stellt der Zahlende dann später einen Insolvenzantrag, droht den Zahlungsempfängern die Anfechtung. Dass der Zahlende bereits insolvenzreif war und der Zahlungsempfänger dies wusste, schließt der Insolvenzverwalter aus Indizien. Hohe Zahlungsrückstände und daraufhin geschlossene Ratenzahlungsvereinbarungen sind beispielsweise solche Indizien. Dabei muss eines bedacht werden: Nur wenige Unternehmen stellen rechtzeitig einen Insolvenzantrag. Dass ein eigentlich bereits insolvenzreifes Unternehmen am Markt tätig ist und mit Ihnen in Geschäftsverbindung steht, ist also nicht unwahrscheinlich. Aus der eigenen Geschäftsbeziehung zum Kunden (hohe Rückstände, häufige Mahnungen, Schließung des Kundenkontos und Umstellung auf Vorkasse etc.) weiß ein Unternehmer häufig so viel über seinen Kunden, dass ihm im Fall von dessen Insolvenz die Anfechtung droht. Die Insolvenzanfechtung richtet sich gegen jeden Gläubiger – auch gegen Arbeitnehmer und Gesellschafter.

Was ist der Hintergrund für eine Insolvenzanfechtung?

Vorrangiges Ziel einer Insolvenzanfechtung ist die Befriedigung der Gläubiger. Im Insolvenzverfahren reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um allen Gläubigern gerecht zu werden. Daher übernimmt der Insolvenzverwalter die gemeinschaftliche Verwertung des Vermögens. Nach Abschluss der Verwertung erhalten die Gläubiger die sogenannte Quote, also einen prozentualen Anteil ihrer Forderung. Ausgenommen sind Gläubiger, die über Sicherungsrechte verfügen. Sie werden vorrangig bedient. Teil des zu verwertenden Vermögens sind auch die Anfechtungsansprüche. Die Anfechtungsansprüche dienen also dazu, mehr Vermögen zu erzielen, das an die Gläubiger ausgeschüttet werden kann. 

Welche Anfechtungsgründe sieht der Gesetzgeber?

  • Kongruenzanfechtung

Haben Sie eine Zahlung von Ihrem Kunden erhalten, der zu diesem Zeitpunkt nach Ihrem Kenntnisstand bereits offensichtlich in Zahlungsschwierigkeiten steckte, und wird innerhalb von drei Monaten nach der Zahlung ein Insolvenzantrag gestellt, müssen Sie die Zahlung in der Regel an den Insolvenzverwalter zurückgewähren. Eine Ausnahme gilt insbesondere dann, wenn zwischen der Zahlung des Kunden und Ihrer Leistung (z.B. Warenlieferung) maximal drei bis vier Wochen vergangen sind.

  • Inkongruenzanfechtung

Haben Sie gegen Ihren Kunden aufgrund eines Titels (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) die Zwangsvollstreckung eingeleitet und eine Zahlung erhalten und wird innerhalb von drei Monaten nach der Zahlung ein Insolvenzantrag gestellt, müssen Sie die Zahlung in der Regel an den Insolvenzverwalter erstatten. Gleiches gilt, wenn Ihr Kunde Ihnen eine andere Sicherung oder Befriedigung gewährt, als Sie nach dem Vertrag verlangen konnten (z.B. Übereignung einer Maschine statt Zahlung oder Übereignung zur Besicherung des Zahlungsanspruchs).

  • Anfechtung wegen unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung

Diese greift z.B. dann ein, wenn Ihr Kunde mit Ihnen eine für den Kunden stark nachteilige Vereinbarung schließt und Sie wissen, dass diese andere Gläubiger benachteiligt. In der Praxis sind diese Fälle eher selten.

  • Vorsatzanfechtung

Diese ist der Kongruenzanfechtung sehr ähnlich, ist aber über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren und vereinzelt auch bis zu zehn Jahren möglich. Aufgrund des langen Zeitraums können sich hohe Ansprüche aufsummieren. Die Vorsatzanfechtung ist ein in der Praxis häufig vorkommender Anfechtungstatbestand. Der Begriff der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung wird nämlich so weit gefasst, dass darunter fast jede Zahlung fällt, die ein Unternehmen, das in Zahlungsschwierigkeiten steckt, vornimmt. Hat der Zahlungsempfänger Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten, ist zumeist eine Vorsatzanfechtung gegeben.

  • Schenkungsanfechtung

Sie ist für die Gläubiger besonders gefährlich. Denn eine Schenkung liegt auch dann vor, wenn ein Dritter (also jemand, der selbst nicht hätte zahlen müssen) an Sie zahlt und der eigentlich Zahlungspflichtige zu diesem Zeitpunkt bereits Zahlungsschwierigkeiten hat. Auch die Auszahlung sogenannter Scheingewinne kann eine Schenkung darstellen. Die Schenkungsanfechtung reicht bis zu vier Jahre zurück.

  • Gesellschafteranfechtung

Alle Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag sind pauschal anfechtbar. Ferner werden viele Sachverhalte einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellt, sodass jede Forderung des Gesellschafters mit einem Zahlungsziel von über drei Monaten oder jede gestundete Forderung wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt wird. Auch wenn ein Gesellschafter für ein Bankdarlehen eine Sicherheit stellt (z.B. Bürgschaft oder Grundschuld an seiner Privatimmobilie) und das Unternehmen zahlt das Darlehen (teilweise) zurück, führt dies zu einem Anspruch gegen den Gesellschafter.

Wie läuft eine Insolvenzanfechtung ab?

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet zu prüfen, ob Anfechtungsansprüche bestehen. Insbesondere wird er recherchieren, ob das Unternehmen schon längere Zeit vor dem Insolvenzantrag Zahlungsschwierigkeiten hatte und ob einzelne Gläubiger Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten hatten. Auch andere Anfechtungskonstellationen wird der Insolvenzverwalter untersuchen. Liegen die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands vor, wird der Insolvenzverwalter von den entsprechenden Gläubigern erhaltene Zahlungen zurückverlangen. Erstattet der Gläubiger die Zahlungen nicht, wird der Insolvenzverwalter Klage auf Erstattung der Zahlungen erheben. Für den Fall, dass der Gläubiger die Zahlungen erstattet, kann er diesen Betrag im Insolvenzverfahren als Forderung anmelden. So erhält der Gläubiger gegebenenfalls einen Teil des Betrags, den er zuvor gezahlt hat, wieder zurück. 

Abwehr von Anfechtung

Die Insolvenzanfechtung oder nur Anfechtung genannt ermöglicht dem Insolvenzverwalter, bereits geleistete Zahlungen von den Gläubigern eines Unternehmens zurückzuverlangen. Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die einen Gläubiger benachteiligen, können so rückgängig gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kommt damit seiner Aufgabe nach, die Insolvenzmasse zu mehren und damit eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten. Im Verfahren soll keiner von ihnen benachteiligt werden oder leer ausgehen. Da jedes Unternehmen im Wirtschaftsverkehr auch einmal mit einem insolventen Leistungspartner in Kontakt kommt, ist die Anfechtung eine Rechtshandlung, die man nicht nur kennen, sondern von der man auch wissen sollte, wie man sie abwehrt. 

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