Überschuldung

Überschuldung liegt nach § 19 InsO (Insolvenzordnung) vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortbestehensprognose).

Zum Auslösen der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bedarf es also zweier Tatbestandsmerkmale. Zum einen sind die Schulden größer als das Vermögen (rechnerische Überschuldung), zum anderen fehlt es an einer positiven Fortführungsprognose. Die rechnerische Überschuldung ist mithilfe einer Überschuldungsbilanz festzustellen. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass das Vermögen nach Liquidationswerten bewertet wird, d.h. es ist derjenige Wert anzusetzen, den der Unternehmer bei Schließung seines Betriebs und Veräußerung aller Vermögenswerte erwartet. Zudem sind die Kosten der Liquidation, z.B. auslaufende Personalkosten, zu berücksichtigen.

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt hingegen nicht vor, wenn eine positive Fortführungsprognose gegeben ist. Diese setzt zunächst subjektiv den Willen zur Fortführung des Unternehmens voraus. Zudem eine auf einem schlüssigen Unternehmenskonzept beruhend Liquiditätsplanung, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen innerhalb des Prognosezeitraums in der Lage ist, seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Durch das Inkrafttreten des SanInsFoG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) und die damit einhergehende Änderung des § 19 InsO (Insolvenzordnung) beträgt der Prognosezeitraum nunmehr grundsätzlich zwölf Monate. Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsesetz (COVInsAG) verkürzt diesen jedoch für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 für Unternehmen, deren Überschuldung auf die Pandemie zurückzuführen ist, auf vier Monate.

Ist die Fortbestehungsprognose negativ und liegt eine rechnerische Überschuldung vor, ist eine insolvenzrechtliche Überschuldung anzunehmen. Für den Geschäftsleiter besteht dann eine Insolvenzantragspflicht, es sei denn, es werden binnen eines Zeitraums von sechs Wochen ernsthafte und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen unternommen und diese führen zu einer Beseitigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung.

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