Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO (Insolvenzordnung) vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Bundesgerichtshof hat diese Definition präzisiert. So ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Ausnahmsweise ist in diesem Fall jedoch nicht von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Zu beachten ist, dass eine bloße Zahlungsstockung keine Zahlungsunfähigkeit darstellt. Diese ist anzunehmen, wenn die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen vollständig zu beseitigen ist.
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel eine Liquiditätsbilanz zu erstellen bzw. – bei größeren Unternehmen – ein Finanzplan, der sämtliche erwarteten Einnahmen und Ausgaben (idealerweise tagesaktuell) enthält. Da nicht alle Zahlungsströme zu 100 % verlässlich sind (z.B. bei streitigen Forderungen), enthält die Feststellung ein Prognoseelement: Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass alle fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten durch die erwartbaren Zahlungseingänge oder durch die zeitnahe Verwertung von Vermögensgütern der Gesellschaft befriedigt werden können. Genauso wie die Überschuldung, löst die Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzantragspflicht des Unternehmers aus, sodass ein Nichtnachkommen dieser Pflicht eine Insolvenzverschleppung mit ihren Konsequenzen, vor allem für die Haftung des Geschäftsführers zur Folge hat.