Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bietet Unternehmen die Chance, eine Sanierung in Eigenregie durchzuführen. Die Geschäftsführung bleibt weiterhin handlungsfähig, unterliegt aber der Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters. Ein insolvenzerfahrener Berater unterstützt die Geschäftsführung bei den insolvenzspezifischen Aufgaben. Ziel ist in der Regel die Eigensanierung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens. Unsere Sanierungsexperten haben bereits erfolgreich eine Vielzahl von Eigenverwaltungsverfahren als Berater oder gerichtlich bestellte Sachwalter begleitet.
Dafür ziehen wir alle Register. Und Sie können sicher sein, dass wir Ihr Unternehmen ganzheitlich sehen. Denn insbesondere in der Bewältigung einer Krise ist es wichtig, genau zu wissen, an welchen Stellschrauben Veränderung möglich und sinnvoll ist.
Wir haben langjährige Beratungserfahrung in der Sanierungspraxis, aber auch als Insolvenzverwalter in Regelinsolvenzverfahren und Sachwalter in Eigenverwaltungsverfahren. Diese unterschiedlichen Erfahrungen garantieren einen bestmöglichen Sanierungserfolg für Unternehmen im Eigenverwaltungsverfahren.
Unsere Stärke ist unser multidisziplinärer Beratungsansatz. Ob Strategie, Restrukturierung, Sanierung, Steuern, M&A, Personal oder auch Insolvenzrecht: Bei der dhpg haben wir für alle Fragen Experten im Haus, die Sie bestmöglich durch die Krise führen.
Zertifizierte Restrukturierungsberater, Rechtsanwälte, Mediatoren, Fachanwälte, Betriebswirte und Steuerberater sowie das Backoffice dahinter stehen für Ihre fachlichen und administrativen Fragen bereit. So sind wir in der Lage, uns flexibel und schnell auf neue Herausforderungen einzustellen.
Sie wünschen ein persönliches Beratungsgespräch? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen unverbindlichen Termin, damit wir uns kennenlernen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail und auf Sie.
dhpg aktuell - 10/24
Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz ESUG) bietet Unternehmen die Möglichkeit, die Sanierung ihres Unternehmens mithilfe des Eigenverwaltungsverfahrens eigenverantwortlich voranzutreiben. Ein Eigenverwaltungsverfahren (§ 270a InsO) ist ein Insolvenzverfahren, bei dem der Geschäftsführer unter der Aufsicht eines Sachwalters letztlich die Aufgaben eines Insolvenzverwalters übernimmt und damit selbst den Sanierungskurs unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen bestimmt.
Im Eigenverwaltungsverfahren kann der Geschäftsführer sein Unternehmen (Schuldner) auch nach der Verfahrenseröffnung unter der Aufsicht des Sachwalters eigenverantwortlich führen. Über alle Vorgänge, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, entscheidet er selbst. Der Geschäftsführer bleibt alleiniger Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten und Vertragspartner. Die vorläufige Eigenverwaltung wird nicht veröffentlicht und führt im Gegensatz zum regulären Insolvenzverfahren daher in der Regel nicht zu einem Reputationsverlust für das Unternehmen bzw. den Schuldner. Zudem hat die Eigenverwaltung nicht das Stigma eines Insolvenzverfahrens, auch wenn es sich letztlich um ein Insolvenzverfahren handelt. Die Arbeitsagentur zahlt für drei Monate Insolvenzgeld, sodass das Unternehmen bei frühzeitiger Antragstellung über diesen Zeitraum ohne Personalkosten geführt werden kann. Außerdem muss die Umsatzsteuer während der vorläufigen Eigenverwaltung nicht an das Finanzamt abgeführt werden.
Ein Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) steht nur Unternehmen zur Verfügung, die noch nicht zahlungsunfähig sind. Dies ist durch die Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts nachzuweisen. Das Schutzschirmverfahren ist auf einen kürzeren Zeitraum ausgelegt, aber in der Regel auch teurer als das Eigenverwaltungsverfahren (§ 270a InsO).
Der Geschäftsführer eines Unternehmens kann den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung grundsätzlich selbst stellen. Allerdings stellt das Gesetz an den Antrag hohe Anforderungen, sodass eine professionelle Beratung zwingend erforderlich ist. Darüber hinaus wird das Gericht die Eigenverwaltung nur dann anordnen, wenn der Geschäftsführer von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Berater (Sachwalter) begleitet wird, weil andernfalls vermutet wird, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren ist die Dauer eines Eigenverwaltungsverfahrens für den Schuldner deutlich kürzer. Ein gut vorbereitetes Eigenverwaltungsverfahren kann bereits nach sechs bis neun Monaten abgeschlossen sein.
Das Eigenverwaltungsverfahren oder anders ausgedrückt die Insolvenz in Eigenverwaltung bietet dem Geschäftsführer die Möglichkeit, sein Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters mit den Instrumenten der Insolvenzordnung und unter Berücksichtigung der Interessen seiner Gläubiger eigenverantwortlich zu sanieren. Bei professioneller Vorbereitung und Begleitung kann das Unternehmen (Schuldner) bereits nach sechs bis neun Monaten vollständig entschuldet aus dem Verfahren ausscheiden. Die Insolvenz in Eigenverwaltung kann daher vor allem für gesunde Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in eine Krisensituation geraten sind, das geeignete Sanierungsinstrument sein.