Meldepflicht

Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist es erforderlich, dass der Verantwortliche dies innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde meldet. Meldet er den Verstoß erst später, muss er diese Verzögerung begründen. Andernfalls riskiert er Bußgelder. Neben der Behörde und dem Datenschutzbeauftragten, wird auch der Betroffene informiert, wenn die Verletzung ein hohes Risiko für seine Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Wenn ein solcher Fall eintritt, sollte die Datenschutzrichtlinie zur Verfügung stehen, damit die Mitarbeiter über das Vorgehen bei einer solchen Datenpanne informiert sind.

 

 

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