Der Pflichtteil steht Ehegatten und Kindern zu, die zwar gemäß gesetzlicher Erbfolge zum Empfang eines Erbes berechtigt wären, durch das Testament des Erblassers jedoch hiervon ausgeschlossen werden. Das Erbrecht sieht vor, dass diesen Personen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zusteht.