Einheitliches elektronisches Berichtsformat für den Nachhaltigkeitsbericht

Höhere Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die sie konkretisierenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bringen erhebliche Veränderungen mit sich und schaffen höhere Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. 

Durch Art. 29d der Richtline 2013/34/EU wird ein europaweit einheitliches elektronisches Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD eingeführt, wodurch die Transparenz erhöht und die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von nachhaltigkeitsbezogenen Angaben erleichtert werden sollen.

Grundlagen des European Single Electronic Format (ESEF)

Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt in Deutschland zugelassen sind, sind bereits seit dem Jahr 2020 gemäß § 328 Abs. 1 Satz 4 Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet, ihre Jahresfinanzberichte in einem europaweit einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen.

Zusätzlich hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe der Jahresfinanzberichte dem europaweit einheitlichen elektronischen Berichtsformat entspricht (§ 317 Abs. 3a HGB).

Grundlage des einheitlichen elektronischen Berichtsformats bildet die delegierte Verordnung (EU) 2019/815 (ESEF-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Die elektronische Wiedergabe der Jahresfinanzberichte hat nach Art. 3 im xHTML-Format (Extensible Hypertext Markup Language) zu erfolgen. Der Konzernabschluss ist zudem nach Art. 4 und 6 mit der iXBRL-Technologie (Inline Extensible Business Reporting Language) auszuzeichnen. xHTML ist ein menschenlesbares Trägerformat für den Jahresfinanzbericht; die iXBRL-Auszeichnung des IFRS-Konzernabschlusses dient insbesondere der maschinellen Verarbeitung.

Die Folge ist, dass tradierte Berichtsformate durch maschinenlesbare Formate ersetzt werden. Dadurch können die Jahresfinanzberichte kostengünstig elektronisch ausgewertet und verglichen werden. Die Erstellung, das Auszeichnen und die Wiedergabe von Jahresfinanzberichten bedürfen jedoch einer technischen Lösung (ESEF-Software).

Elektronisches Berichtsformat für den Nachhaltigkeitsbericht

Die CSRD sieht vor, dass die bisherigen ESEF-Anforderungen auch für den Nachhaltigkeitsbericht gelten, sodass die Nachhaltigkeitsangaben gesondert ausgezeichnet werden müssen. Der von der ESEF-Verordnung betroffene Anwenderkreis wird sich damit auch auf all die Unternehmen ausweiten, die ab dem Jahr 2025 einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde daher von der Europäischen Kommission beauftragt, die digitale XBRL-Taxonomie für das ESRS Set 1 und die Anforderungen von Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung zu entwickeln. Sie hat am 8. Februar 2024 die ersten Entwürfe veröffentlicht. Die endgültige XBRL-Taxonomie wird voraussichtlich im Sommer 2024 an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übergeben werden. Auf der Grundlage dieser Taxonomie wird die ESMA den Entwurf von technischen Regulierungsstandards für die Kennzeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Anforderungen von Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung ausarbeiten, einschließlich der Kennzeichnung der Nachhaltigkeitserklärung im Rahmen der ESRS und EU-Taxonomie. Diese Kennzeichnungsvorschriften werden schließlich von der Europäischen Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der ESEF-Verordnung über das europäische einheitliche elektronische Berichtsformat angenommen.

Ausblick

Nach dem aktuell vorliegenden Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht sollen Unternehmen nicht nur ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, sondern vielmehr ihren gesamten Lagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat aufstellen. Ob es bei dieser über die Vorgaben der CSRD hinausgehenden Anforderung bleibt, wird das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen.

Für Unternehmen ergibt sich durch die vorgeschriebenen ESEF-Anforderungen eine zusätzliche Herausforderung, die im Rahmen der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts zu berücksichtigen ist. Betroffene Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit der ESEF-Verordnung und der jeweiligen XBRL-Taxonomie für das ESRS Set 1 bzw. den Angabepflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung vertraut machen und die Auswirkungen auf ihren bisherigen Prozess der Abschlusserstellung analysieren. 

 

Blogserie „Nachhaltigkeit“

Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Florian Keil

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater / Director

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Corinna Kaufhold

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Annika Brüning

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