Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht

Ziel: Überführung der EU-Vorschrift in deutsches Recht

Am 22.3.2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den lang erwarteten Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht veröffentlicht. Mit den im RefE vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen die EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wesentlichen eins zu eins in deutsches Recht übernommen werden.

Hintergrund

Die CSRD ist am 5.1.2023 in Kraft getreten und verpflichtet insbesondere alle bilanzrechtlich großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften sowie große Unternehmensgruppen, ab dem Berichtsjahr 2025 ihren (Konzern-)Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu ergänzen und diesen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Erstmals sollen auch Drittstaatenunternehmen mit inländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden.

Wichtige Regelungen für aufstellende Unternehmen

Es werden u.a. folgende Gesetzesänderungen vorgeschlagen:

  • Der (Konzern-)Lagebericht ist um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, der einen gesonderten, klar erkennbaren Abschnitt bildet. 
  • In den Nachhaltigkeitsbericht sollen Angaben aufgenommen werden, die für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens bzw. Konzerns erforderlich sind. 
  • Soweit für das Verständnis erforderlich, sollen die Angaben die eigene Geschäftstätigkeit und die Wertschöpfungskette des Unternehmens bzw. des Konzerns umfassen, einschließlich Angaben zu Produkten und Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und der Lieferkette.
  • Die Angaben sollen in Einklang mit den EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), erfolgen. 
  • Tochterunternehmen, die in einen Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen werden, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts befreien lassen. Dies gilt nicht für große kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften. 
  • Unternehmen, die ihren (Konzern-)Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, haben ihren (Konzern-)Lagebericht in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) aufzustellen und den Nachhaltigkeitsbericht gemäß der ESEF-Verordnung auszuzeichnen. 
  • Der (Konzern-)Lagebericht ist einschließlich des Prüfungsvermerks über den Nachhaltigkeitsbericht in deutscher Sprache beim Unternehmensregister offenzulegen.

Auswirkungen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auf die Prüfung

  • Als Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts soll der Nachhaltigkeitsbericht Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung sein. 
  • Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden, wobei auch der Abschlussprüfer als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt werden kann. 
  • Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll für einen Übergangszeitraum zunächst auf Basis einer prüferischen Durchsicht mit begrenzter Prüfungssicherheit erfolgen. 
  • Der Prüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zu berichten. Das Ergebnis der Prüfung soll schriftlich in einem gesonderten Prüfungsvermerk zusammengefasst werden. 

Ausblick

Bis zum 19.4.2024 sind Bundesländer, Verbände und die Öffentlichkeit auf der Website des Bundesministeriums der Justiz dazu aufgefordert, Stellungnahmen zum Referentenentwurf abzugeben. Das sich hieran anschließende Gesetzgebungsverfahren muss bis zum 6.7.2024 abgeschlossen sein. Inhaltliche Anpassungen am RefE können bis dahin nicht ausgeschlossen werden. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden. 

 

Blogserie „Nachhaltigkeit“

Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Corinna Kaufhold

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Annika Brüning

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Leonhard Pischon

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