Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, Werten und Pflichten ist eine wichtige Grundlage unseres Unternehmensverständnisses. Um als Unternehmen Missständen und Fehlverhalten entgegensteuern zu können, möchten wir über das Hinweisgeberportal der dhpg die Möglichkeit geben, uns darüber einfach und anonym in Kenntnis zu setzen. Dazu zählen auch Hinweise zu menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken, Einschränkung der Meinungsfreiheit oder Verletzungen entlang unserer Lieferkette gemäß des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Über diesen Link ist eine anonyme Beschwerde hinsichtlich LkSG-Verstößen möglich.
Bei Rückfragen können Sie sich auch an den Compliance-Verantwortlichen wenden:
Rechtsanwalt Dr. Christian Lenz
T +49 2261 895 110
E christian.lenz@dhpg.de
Nach § 8 LkSG richten nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen eine entsprechende Beschwerdestelle ein, über die Verstöße gegen das LkSG gemeldet werden können.
Dazu gehören: Kinderarbeit; Zwangsarbeit und Sklaverei; Missachtung des Arbeitsschutzes und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren; Missachtung der Vereinigungsfreiheit; Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen; Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis; Vorenthaltung eines angemessenen Lohns; Zerstörung natürlicher Ressourcen, rechtswidrige Verletzung von Landrechten; Beauftragung oder Einsatz privater oder öffentlicher Streitkräfte, die zu Beeinträchtigungen durch mangelnde Kontrolle/Aufsicht führen können; pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen, die unmittelbar geeignet sind, eine geschützte Rechtsposition - d.h. andere Menschenrechte - zu beeinträchtigen d.h. andere Menschenrechte - in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigen können und deren Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller maßgeblichen Umstände offensichtlich ist; sonstige Menschenrechtsverletzungen nach dem LkSG
Dazu gehören: Verstoß gegen ein Verbot aus dem Minamata-Übereinkommen, das darauf abzielt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, die durch menschliche Tätigkeiten verursacht werden, zu schützen; Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und/oder Verwendung von Stoffen, die unter das Stockholmer Übereinkommen fallen (POPs), sowie gegen den nicht umweltverträglichen Umgang mit POP-haltigen Abfällen; Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens: sonstiger Umweltverstoß nach LkSG.