Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU im Entwurf veröffentlicht
Am 22. Januar hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Entwürfe für Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU veröffentlicht. Diese Standards sind sowohl für freiwillig berichtende KMU (voluntary small and medium-sized enterprises, VSME) als auch für kapitalmarktorientierte KMU (listed small and medium-sized enterprises, LSME) gedacht. Bis zum 21. Mai 2024 besteht die Möglichkeit, die Entwürfe online zu kommentieren. Die Entwürfe der ESRS für KMU finden Sie hier:
Die Konsultation zielt darauf ab, Fragen zur Relevanz der vorgeschlagenen Informationen aus Sicht der Adressaten zu beantworten und die Akzeptanz der Standardentwürfe bei Anwendern zu prüfen. Darüber hinaus enthalten die Konsultationsbögen Fragen zur konzeptionellen Ausrichtung, den erreichten Vereinfachungen sowie zur Berücksichtigung der Anforderungen der Bilanzrichtlinie (nach CSRD).
Während der Konsultationsphase führt die EFRAG auch sogenannte Field Tests durch, um die Eignung der Vorschläge für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kritisch zu überprüfen.
Freiwillige und standardisierte Berichterstattung für nicht-kapitalmarktorientierte KMU
Die ESRS VSME sind für nicht-kapitalmarktorientierte Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gedacht, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Die ESRS VSME sollen diesen Unternehmen die Möglichkeit bieten, die Vielzahl von Anfragen zu ihren Nachhaltigkeitsaktivitäten (insbesondere von Geschäftspartnern) durch eine freiwillige und standardisierteNachhaltigkeitsberichterstattung zu adressieren. Bei der Erarbeitung des Entwurfs wurde darauf geachtet, dass er mit den ESRS für große Unternehmen kompatibel ist. Die ESRS VSME gliedern sich in ein Basismodul und zwei zusätzliche optionale Module, ein Narrative Policy, Actions und Targets (PAT) Modul und ein Business Partners Modul. Eine verpflichtend durchzuführende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS VSME ist durch den Gesetzgeber nicht geplant. Auf Wunsch, z.B. eines Geschäftspartners, kann jedoch eine freiwillige Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts beauftragt werden.
Berichtspflichten für börsennotierte KMU ab 2028
Gemäß Artikel 19a Abs. 7 der Bilanzrichtlinie (BilanzRL) sind börsennotierte KMU verpflichtet, spätestens für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2028 beginnen, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Der zur Konsultation vorgelegte Entwurf der ESRS LSME basiert auf dem finalen Set 1 der ESRS für große Unternehmen und enthält Angabepflichten, die von Unternehmen, die diesen Standard anwenden, über ihre wesentlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken in Bezug auf ökologische soziale Aspekte sowie solche der nachhaltigen Unternehmensführung offengelegt werden müssen. Der Entwurf ist in eine vereinfachte Struktur unterteilt und umfasst drei allgemeine Abschnitte: "Allgemeine Anforderungen", "Allgemeine Angaben" und "Grundsätze, Maßnahmen und Ziele". Zusätzlich gibt es drei weitere Abschnitte, die sich mit Kennzahlen in den Bereichen „Umwelt“, „Soziales“ und „Unternehmerisches Handeln“ befassen.
Im Vergleich zu den Berichtspflichten für große Unternehmen gibt es für LSME jedoch zahlreiche Erleichterungen. Einige Offenlegungspflichten sind freiwillig, im Gegensatz zu den verpflichtenden Offenlegungspflichten im Set 1 der ESRS für große Unternehmen. Darüber hinaus ist die Berichterstattung über positive Auswirkungen und Chancen gemäß dem ESRS LSME für KMU grundsätzlich freiwillig. Die ESRS LSME sind als eigenständig (standalone) konzipiert und folgen dem sogenannten Block-Ansatz.
Wie geht es mit den Entwürfen weiter?
Bis zum 21. Mai 2024 haben Sie die Möglichkeit, über die Online-Fragebögen Kommentare zu den Entwürfen an die EFRAG abzugeben. Anschließend wird die EFRAG die Ergebnisse der Umfrage bewerten und eine zweite Version der Entwürfe ausarbeiten. Im Herbst 2024 sollen nach aktueller Planung die finalen Versionen vorliegen.
Für Fragen stehen Ihnen die Expert:innen der dhpg gerne zur Verfügung.
Blogserie „Nachhaltigkeit“
- Im ersten Teil unserer Blogserie zum Thema Nachhaltigkeit beschäftigen wir uns mit der erweiterten Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD).
- Mit dem zweiten Teil halten wir Sie über die bis Juni 2022 aktuellen Entwicklungen der CSRD auf dem Laufenden.
- Im dritten Teil geben wir Ihnen einen Überblick über die bisher veröffentlichten Konsultationsentwürfe für EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit.
- Der vierte Teil informiert über das Inkrafttreten der CSRD.
- Im fünften Teil stellen wir das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vor.
- Der sechste Teil beschäftigt sich mit der finalen Verabschiedung der ersten europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Europäische Kommission.
- Im siebten Teil erklären wir, was durch die EU-Taxonomie-Verordnung auf deutsche Unternehmen zukommt.
- Der achte Teil widmet sich den Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit den ESG-Kriterien.
- Teil neun befasst sich mit den nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
- Der zehnte Teil enthält einen Quick Check, was für die Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung notwendig ist.
- In Teil elf stellen wir Ihnen das EU-Renaturierungsgesetz vor.
- Die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1 ist Inhalt des zwölften Teils.
- In Teil 13 befassen wir uns mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Die Verringerung der Berichtslast durch Übergangsbestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS ist Thema von Teil 14.
- Teil 15 befasst sich mit der Berichterstattung und Prüfung bei kommunalen Unternehmen.
- Die vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist Thema von Teil 16.
- In Teil 17 geht es um die Auswirkungen der CSRD auf mittelständische Zulieferer.
- Mit Teil 18 stellen wir Ihnen die im Entwurf veröffentlichten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU vor.
- Den Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern wir in Teil 19.
- Im Interview geben unsere Expert:innen einen Überblick über den aktuellen Stand der Vorbereitungen von Unternehmen auf den ersten Nachhaltigkeitsbericht (Teil 20).
- In Teil 21 geht es um das europaweit einheitliche elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD.
- Mit Teil 22 beleuchten wir, welche Vorteile ESG-Reporting-Tools bieten.
- Um neue Sorgfaltspflichten durch die EU-Entwaldungsverordnung geht es in Teil 23.
- Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der CSRD ist Gegenstand von Teil 24.