Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtete Unternehmen

Hintergrund

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet deutsche Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmer:innen. Ab dem 1.1.2024 wird diese Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer:innen gesenkt. Aber was gilt es zu beachten, wenn das Unternehmen nicht vom LkSG erfasst wird, jedoch in Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen steht? 

Weitergabe der Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an Zulieferunternehmen

Verstärkt werden auch die Zulieferer vertraglich zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten durch die verpflichteten Unternehmen angehalten. Häufig sollen sie dies durch Nachträge zu Lieferverträgen – mithilfe allgemeiner Einkaufsbedingungen oder eines verschärften Lieferantenkodex (Code of Conduct) – zusichern. Damit einhergehend sollen Zulieferer den eigenen Lieferanten eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Auch versuchen einige der verpflichteten Unternehmen, erhebliche Teile der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten auf die Lieferkette abzuwälzen.

Der Aufwand, der mit der Risikoanalyse, den Präventionsmaßnahmen und konkreten Abhilfemaßnahmen bei Verstößen sowie der Dokumentation verbunden ist, ist nicht zu unterschätzen. Werden hingegen die abgeforderten Maßnahmen nicht oder nur unzureichend erfüllt, werden voraussichtlich Vertragsstrafen, Freistellungserklärungen und ähnliche Pflichten, die in Verträgen, AGB usw. häufig zu finden sind, greifen. Schlimmstenfalls bestehen Sonderkündigungsrechte, sodass die Vertragsbeziehungen bei schwerwiegenden Verstößen durch den Vertragspartner außerordentlich beendet werden können. Dementsprechend ist bei der pauschalen Abgabe abgeforderter vertraglicher Versicherungen Vorsicht geboten. Zu prüfen ist, ob die abgeforderten Zusicherungen im eigenen Betrieb und im Hinblick auf Lieferanten erfüllt werden können. Hierzu bedarf es einer eigenen angemessenen Risikoanalyse, in der nach risikoarmen und stark risikogeneigten Lieferanten, Ländern, Branchen und Produkten zu unterscheiden ist. Anhaltspunkte für mögliche Risikofelder sind zu sammeln und zu dokumentieren. Bei erkannten Verstößen sind Abhilfemaßnahmen zu treffen. Auch Zulieferer sollten mithin Risiken frühzeitig erkennen und proaktiv angehen, denn nur so können sie sich bei der Geschäftsentwicklung mit den verpflichteten Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil sichern.

Mitwirkungspflichten der Zuliefererunternehmen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz     

Darüber hinaus müssen verpflichtete Unternehmen die Zulieferer, bei denen ein Risiko vermutet wird, in ihre konkrete Risikoanalyse und gegebenenfalls in Präventions- und Abhilfemaßnahmen einbeziehen und diese über die Errichtung ihres Beschwerdeverfahrens informieren. Das bedeutet für den Zulieferer konkret, dass das LkSG eine Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen voraussetzt. Eine Bereitstellung von Informationen sollte allerdings erst dann erfolgen, wenn und soweit das verpflichtete Unternehmen die Informationsabfrage angemessen begründet. Hierfür sollten durch das verpflichtete Unternehmen die maßgeblichen Ergebnisse einer groben Risikoanalyse genannt und begründet werden, sodass für den Zulieferer ersichtlich ist, inwiefern sich die gestellten Fragen bzw. eingeforderten Nachweise auf die festgestellten Risiken beziehen. Bei der Bereitstellung von Informationen sollte auf den Datenschutz und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen geachtet werden, gegebenenfalls sind Daten (teilweise) unkenntlich zu machen und Informationen zusammenzufassen. Sollte im weiteren Schritt eine Aufforderung zur Beteiligung an Präventions- oder Abhilfemaßnahmen ergehen, gilt umso mehr, dass sich der Zulieferer konkret aufzeigen lassen sollte, welche Risiken festgestellt wurden. Im Hinblick auf das von dem verpflichteten Unternehmen einzurichtende Beschwerdeverfahren sollte der Zulieferer seine betroffenen Mitarbeiter:innen zudem entsprechend informieren.  

Risiken erkennen und somit die Haftung der Geschäftsführung vermeiden

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass viele Unternehmen, die eigentlich nicht dem LkSG unterfallen, mittelbar zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG (mit-)verpflichtet werden, deren Umsetzung eine besondere Bedeutung im Rahmen der Haftungsvermeidung zukommt. Dabei gilt es zu beachten, dass die Geschäftsführung auch bei Delegation der Pflichten letztverantwortlich bleibt, wenn die organisatorischen Grundvoraussetzungen zur Erfüllung der (weitergeleiteten) Pflichten aus dem LkSG nicht gewährleistet sind. Dies verdeutlich nochmals, dass es eines robusten Risikomanagements auch der Zuliefererunternehmen bedarf. 

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir bei der Erfüllung Ihrer Pflichten nach dem LkSG behilflich sein können.    

 

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