Verringerung der Berichtslast durch Übergangsbestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS
Übergangsbestimmungen zur Anwendung der ESRS
Neben allgemeingültigen Angabepflichten und Datenpunkten sind in den Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einige Übergangsvorschriften festgehalten, die Erleichterungen in der erstmaligen Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für bestimmte Unternehmen ermöglichen, z.B. zu unternehmensspezifischen Angaben oder für die Wertschöpfungskette in den ersten drei Jahren der Berichterstattung. Unternehmen müssen darüber hinaus im ersten Jahr der Berichterstattung keine Vergleichsangaben über Vorjahre machen.
Im ESRS 1 wird in diesem Zusammenhang unterschieden zwischen Erleichterungen, die für alle Unternehmen gelten, und Erleichterungen, die lediglich für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten gelten.
Erleichterungen für Unternehmen oder Gruppen mit weniger als 750 Mitarbeitern
Um die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts in den ersten ein bis drei Berichtsjahren zu erleichtern, gelten für Unternehmen oder Gruppen mit weniger als 750 Mitarbeiter:innen zahlreiche Übergangsoptionen bei der Anwendung der ESRS.
Im Themenbereich Umwelt kann beispielsweise bei der erstmaligen Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts auf die Angaben zu Scope-3-Emissionen sowie zu den gesamten Treibhausgasemissionen verzichtet werden. Zudem kann in den ersten beiden Jahren der CSRD-Berichtspflicht auf sämtliche Angaben verzichtet werden, die der ESRS E4 „Biologische Vielfalt und Ökosysteme“ fordert.
Im Themenbereich Soziales entfallen für diese Unternehmen im ersten Jahr der Berichterstattung alle Angabepflichten zu Mitarbeiter:innen und Beschäftigten, die im Standard ESRS S1 „Eigene Belegschaft“ gefordert sind. Weitere Erleichterungen ergeben sich durch das Entfallen sämtlicher Angabepflichten der Standards ESRS S2 „Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“, ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften“ und ESRS S4 „Verbraucher und Endnutzer“ in den ersten beiden Berichtsjahren.
Erleichterungen für alle Unternehmen oder Gruppen
Im Themenbereich Umwelt entfallen im ersten Jahr der Berichterstattung sämtliche Datenpunkte zu erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie zu potenziellen klimabezogenen Chancen des ESRS E1-9. Im zweiten und dritten Jahr der Anwendung der ESRS können gegebenenfalls lediglich qualitative Informationen zu dieser Angabepflicht ausreichend sein. Ebendiese Erleichterungen der Auslassung im ersten Jahr bzw. lediglich qualitativer Berichterstattung im zweiten und dritten Jahr gelten für die Angabepflichten zu erwarteten finanziellen Auswirkungen durch Umweltverschmutzung (E2-6), im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen (E3-5), biologischer Vielfalt und Ökosystemen (E4-6) sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (E5-6).
Im Themenbereich Soziales entfällt die Angabepflicht zu Merkmalen der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des Unternehmens (S1-7) sowie die Angabepflicht zu tarifrechtlicher Abdeckung und sozialem Dialog bezüglich der eigenen Belegschaft in Nicht-EWR-Ländern im ersten Jahr der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr der Berichterstattung die Verpflichtung, Angaben zum Sozialschutz (S1-11) und Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen (S1-12) sowie zu Schulungen und Kompetenzentwicklung (S1-13) und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (S1-15) zu machen. Erleichterungsmöglichkeiten bestehen bei der Angabepflicht „Gesundheitsschutz und Sicherheit“ (S1-14), bei der im ersten Jahr der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts Datenpunkte zu Erkrankungen und Ausfalltagen sowie Informationen über nicht angestellte Beschäftigte ausgelassen werden können.
Fazit
Die Übergangsbestimmungen der ESRS bieten den Unternehmen zahlreiche Erleichterungen bei der erstmaligen Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Damit kann die Berichtslast in den ersten Jahren wesentlich abgemildert werden. Unternehmen erhalten somit mehr Zeit, um die Implementierung von Prozessen für die Datensammlung abzuschließen. Im zweiten Jahr entfallen eine Vielzahl der Erleichterungen, nach dem dritten Jahr ist der volle Umfang der ESRS von sämtlichen Unternehmen anzuwenden. Unternehmen sollten sorgfältig abwägen, ob sie die Erleichterungen in Anspruch nehmen.
Gerne beraten Sie die Expert:innen der dhpg persönlich und zeigen Ihnen auf Basis der für Ihr Unternehmen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte auf, welche Übergangsvorschriften für Ihr Unternehmen in den ersten Jahren der Berichterstattung bestehen.
Blogserie „Nachhaltigkeit“
- Im ersten Teil unserer Blogserie zum Thema Nachhaltigkeit beschäftigen wir uns mit der erweiterten Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD).
- Mit dem zweiten Teil halten wir Sie über die bis Juni 2022 aktuellen Entwicklungen der CSRD auf dem Laufenden.
- Im dritten Teil geben wir Ihnen einen Überblick über die bisher veröffentlichten Konsultationsentwürfe für EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit.
- Der vierte Teil informiert über das Inkrafttreten der CSRD.
- Im fünften Teil stellen wir das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vor.
- Der sechste Teil beschäftigt sich mit der finalen Verabschiedung der ersten europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Europäische Kommission.
- Im siebten Teil erklären wir, was durch die EU-Taxonomie-Verordnung auf deutsche Unternehmen zukommt.
- Der achte Teil widmet sich den Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit den ESG-Kriterien.
- Teil neun befasst sich mit den nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
- Der zehnte Teil enthält einen Quick Check, was für die Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung notwendig ist.
- In Teil elf stellen wir Ihnen das EU-Renaturierungsgesetz vor.
- Die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1 ist Inhalt des zwölften Teils.
- In Teil 13 befassen wir uns mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Die Verringerung der Berichtslast durch Übergangsbestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS ist Thema von Teil 14.
- Teil 15 befasst sich mit der Berichterstattung und Prüfung bei kommunalen Unternehmen.
- Die vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist Thema von Teil 16.
- In Teil 17 geht es um die Auswirkungen der CSRD auf mittelständische Zulieferer.
- Mit Teil 18 stellen wir Ihnen die im Entwurf veröffentlichten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU vor.
- Den Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern wir in Teil 19.
- Im Interview geben unsere Expert:innen einen Überblick über den aktuellen Stand der Vorbereitungen von Unternehmen auf den ersten Nachhaltigkeitsbericht (Teil 20).
- In Teil 21 geht es um das europaweit einheitliche elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD.
- Mit Teil 22 beleuchten wir, welche Vorteile ESG-Reporting-Tools bieten.
- Um neue Sorgfaltspflichten durch die EU-Entwaldungsverordnung geht es in Teil 23.
- Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der CSRD ist Gegenstand von Teil 24.