Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die EU-Taxonomie-Verordnung – sind Sie vorbereitet?

Hintergrund

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich das Ziel gesetzt, bis 2050 klimaneutral zu werden und damit die selbst gesteckten Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erfüllen. 

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Kapitalflüsse in nachhaltige Aktivitäten und Geschäftsmodelle gelenkt werden. Das setzt voraus, dass Kapitalgeber und europäische Unternehmen ein gemeinsames Verständnis darüber haben, was ökologisch nachhaltig ist und den Klimazielen der EU dient. 

Die EU-Taxonomie-Verordnung klassifiziert Wirtschaftstätigkeiten und legt Kriterien und Rahmenbedingungen für nachhaltiges Handeln fest. Dazu gehören auch Bedingungen an soziale Mindeststandards und Ansprüche an eine nachhaltige Unternehmensführung.

Wen betrifft die EU-Taxonomie-Verordnung?

Die EU-Taxonomie-Verordnung ergänzt die unternehmerische Nachhaltigkeitsberichterstattung. Alle Unternehmen, die ab 2025 zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind – also alle großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften, sind verpflichtet, Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung anzuwenden. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sind schon seit 2021 von dieser Pflicht betroffen. 

Was bedeutet die Anwendung konkret?

Alle betroffenen Unternehmen müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht um Taxonomie-Kennzahlen und eine verbale Erläuterung ergänzen. Beides unterliegt zusammen mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung der externen Prüfung. 

Wie können Sie sich auf die Anwendung vorbereiten?

Für die Taxonomie-Berichterstattung sind folgende Schritte durchzuführen:

  • Die EU-Taxonomie-Verordnung enthält einen Katalog von Wirtschaftstätigkeiten, die grundsätzlich geeignet sind, sich positiv auf die EU-Umweltziele auszuwirken. Identifizieren Sie aus diesem Katalog alle Tätigkeiten, die auf Ihr Unternehmen zutreffen. Das sind die sogenannten taxonomiefähigen Tätigkeiten. Beachten Sie dabei, dass nicht nur die originäre Geschäftstätigkeit zu betrachten ist. Für ein Produktionsunternehmen, das Güter zwischen einzelnen Produktionsstätten transportiert, ist die Tätigkeit „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ einschlägig. Nutzen Sie ein unternehmenseigenes Verwaltungsgebäude, trifft die Tätigkeit „Erwerb und Eigentum von Gebäuden“ auf Ihr Unternehmen zu. 
  • Berechnen Sie für jede identifizierte Tätigkeit den potenziellen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele. Dieser wird in drei Kennzahlen ausgedrückt: zum Umsatz, zu den Investitionen und den Betriebsausgaben. 
  • Untersuchen Sie, ob Sie die technischen Bewertungskriterien für jede taxonomiefähige Tätigkeit erfüllen und gleichzeitig kein anderes der insgesamt sechs Umweltziele verletzen. 
  • Beurteilen Sie, ob Sie die sozialen Mindeststandards einhalten.
  • Nur wenn eine taxonomiefähige Tätigkeit die technischen Bewertungskriterien erfüllt, ein anderes Umweltziel nicht verletzt und die sozialen Mindeststandards eingehalten werden, trägt ihr Unternehmen mit dieser Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen bei – die Tätigkeit wird dann als taxonomiekonform bezeichnet. Dieser Beitrag wird wiederum in drei Kennzahlen zum Umsatz, zu den Investitionen und den Betriebsausgaben ausgedrückt.

Wann müssen Sie mit den Vorbereitungen starten?

Die Verordnung ist komplex. Die Kennzahlenermittlung greift tief in die unternehmerischen Datenprozesse ein und setzt eine abteilungsübergreifende Zusammenarbeit im Unternehmen voraus. Wir empfehlen deshalb, 2024 für die Implementierung zu nutzen, damit Sie Ihre Daten 2025 von Beginn an strukturiert erfassen können. 

 

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Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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