Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die EU-Taxonomie-Verordnung – sind Sie vorbereitet?
Hintergrund
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich das Ziel gesetzt, bis 2050 klimaneutral zu werden und damit die selbst gesteckten Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erfüllen.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Kapitalflüsse in nachhaltige Aktivitäten und Geschäftsmodelle gelenkt werden. Das setzt voraus, dass Kapitalgeber und europäische Unternehmen ein gemeinsames Verständnis darüber haben, was ökologisch nachhaltig ist und den Klimazielen der EU dient.
Die EU-Taxonomie-Verordnung klassifiziert Wirtschaftstätigkeiten und legt Kriterien und Rahmenbedingungen für nachhaltiges Handeln fest. Dazu gehören auch Bedingungen an soziale Mindeststandards und Ansprüche an eine nachhaltige Unternehmensführung.
Wen betrifft die EU-Taxonomie-Verordnung?
Die EU-Taxonomie-Verordnung ergänzt die unternehmerische Nachhaltigkeitsberichterstattung. Alle Unternehmen, die ab 2025 zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind – also alle großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften, sind verpflichtet, Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung anzuwenden. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sind schon seit 2021 von dieser Pflicht betroffen.
Was bedeutet die Anwendung konkret?
Alle betroffenen Unternehmen müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht um Taxonomie-Kennzahlen und eine verbale Erläuterung ergänzen. Beides unterliegt zusammen mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung der externen Prüfung.
Wie können Sie sich auf die Anwendung vorbereiten?
Für die Taxonomie-Berichterstattung sind folgende Schritte durchzuführen:
- Die EU-Taxonomie-Verordnung enthält einen Katalog von Wirtschaftstätigkeiten, die grundsätzlich geeignet sind, sich positiv auf die EU-Umweltziele auszuwirken. Identifizieren Sie aus diesem Katalog alle Tätigkeiten, die auf Ihr Unternehmen zutreffen. Das sind die sogenannten taxonomiefähigen Tätigkeiten. Beachten Sie dabei, dass nicht nur die originäre Geschäftstätigkeit zu betrachten ist. Für ein Produktionsunternehmen, das Güter zwischen einzelnen Produktionsstätten transportiert, ist die Tätigkeit „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ einschlägig. Nutzen Sie ein unternehmenseigenes Verwaltungsgebäude, trifft die Tätigkeit „Erwerb und Eigentum von Gebäuden“ auf Ihr Unternehmen zu.
- Berechnen Sie für jede identifizierte Tätigkeit den potenziellen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele. Dieser wird in drei Kennzahlen ausgedrückt: zum Umsatz, zu den Investitionen und den Betriebsausgaben.
- Untersuchen Sie, ob Sie die technischen Bewertungskriterien für jede taxonomiefähige Tätigkeit erfüllen und gleichzeitig kein anderes der insgesamt sechs Umweltziele verletzen.
- Beurteilen Sie, ob Sie die sozialen Mindeststandards einhalten.
- Nur wenn eine taxonomiefähige Tätigkeit die technischen Bewertungskriterien erfüllt, ein anderes Umweltziel nicht verletzt und die sozialen Mindeststandards eingehalten werden, trägt ihr Unternehmen mit dieser Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen bei – die Tätigkeit wird dann als taxonomiekonform bezeichnet. Dieser Beitrag wird wiederum in drei Kennzahlen zum Umsatz, zu den Investitionen und den Betriebsausgaben ausgedrückt.
Wann müssen Sie mit den Vorbereitungen starten?
Die Verordnung ist komplex. Die Kennzahlenermittlung greift tief in die unternehmerischen Datenprozesse ein und setzt eine abteilungsübergreifende Zusammenarbeit im Unternehmen voraus. Wir empfehlen deshalb, 2024 für die Implementierung zu nutzen, damit Sie Ihre Daten 2025 von Beginn an strukturiert erfassen können.
Blogserie „Nachhaltigkeit“
- Im ersten Teil unserer Blogserie zum Thema Nachhaltigkeit beschäftigen wir uns mit der erweiterten Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD).
- Mit dem zweiten Teil halten wir Sie über die bis Juni 2022 aktuellen Entwicklungen der CSRD auf dem Laufenden.
- Im dritten Teil geben wir Ihnen einen Überblick über die bisher veröffentlichten Konsultationsentwürfe für EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit.
- Der vierte Teil informiert über das Inkrafttreten der CSRD.
- Im fünften Teil stellen wir das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vor.
- Der sechste Teil beschäftigt sich mit der finalen Verabschiedung der ersten europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Europäische Kommission.
- Im siebten Teil erklären wir, was durch die EU-Taxonomie-Verordnung auf deutsche Unternehmen zukommt.
- Der achte Teil widmet sich den Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit den ESG-Kriterien.
- Teil neun befasst sich mit den nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
- Der zehnte Teil enthält einen Quick Check, was für die Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung notwendig ist.
- In Teil elf stellen wir Ihnen das EU-Renaturierungsgesetz vor.
- Die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1 ist Inhalt des zwölften Teils.
- In Teil 13 befassen wir uns mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Die Verringerung der Berichtslast durch Übergangsbestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS ist Thema von Teil 14.
- Teil 15 befasst sich mit der Berichterstattung und Prüfung bei kommunalen Unternehmen.
- Die vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist Thema von Teil 16.
- In Teil 17 geht es um die Auswirkungen der CSRD auf mittelständische Zulieferer.
- Mit Teil 18 stellen wir Ihnen die im Entwurf veröffentlichten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU vor.
- Den Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern wir in Teil 19.
- Im Interview geben unsere Expert:innen einen Überblick über den aktuellen Stand der Vorbereitungen von Unternehmen auf den ersten Nachhaltigkeitsbericht (Teil 20).
- In Teil 21 geht es um das europaweit einheitliche elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD.
- Mit Teil 22 beleuchten wir, welche Vorteile ESG-Reporting-Tools bieten.
- Um neue Sorgfaltspflichten durch die EU-Entwaldungsverordnung geht es in Teil 23.
- Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der CSRD ist Gegenstand von Teil 24.