Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in Kraft getreten
Hintergrund
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist am 5.1.2023 in Kraft getreten und nunmehr binnen 18 Monaten in deutsches Recht umzusetzen. Nachdem die CSRD am 10.10.2022 im EU-Parlament mit großer Mehrheit beschlossen wurde und der Europäische Rat am 28.11.2022 seine Zustimmung gegeben hat, wurde sie am 16.12.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Nun ist es offiziell: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) kommt. Aufgrund der Komplexität der Berichtsanforderungen empfehlen wir, sich sukzessive mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen.
Zeitlich gestaffelte Erstanwendung
Durch die CSRD wird der Anwendungsbereich für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung schrittweise auf alle großen Unternehmen und Konzerne deutlich ausgeweitet. Diese sind definiert als Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachstehenden Merkmale überschreiten:
- 20 Mio. € Bilanzsumme,
- 40 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- im Jahresdurchschnitt 250 Mitarbeiter:innen.
Zwei Zeitpunkte sind für die erstmalige Berichtspflicht nach der CSRD und den ESRS besonders zu beachten:
- 1.1.2024: Unternehmen, die bisher in dem Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie waren (große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen);
- 1.1.2025: alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen und Gruppen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung.
Grundsätzlich entbindet eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene Tochtergesellschaften von der eigenen Berichtspflicht. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn das Tochterunternehmen selbst kapitalmarktorientiert ist oder wenn signifikante Unterschiede zwischen den Nachhaltigkeitsrisiken des Tochterunternehmens und denen des Konzerns bestehen.
Detailliertere und standardisierte Berichtspflichten
Zu den Themenbereichen „Environmental“, „Social“ und „Governance“ (ESG) werden durch die CSRD standardisierte Berichtspflichten eingeführt. Die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung legt mit der doppelten Wesentlichkeit eine besondere Betrachtungsweise zugrunde. Einerseits sind die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten der Umwelt auf das Unternehmen und andererseits die Auswirkungen des Unternehmens auf das Umfeld und die Gesellschaft zu beschreiben.
Darüber hinaus sieht die CSRD den Erlass von verpflichtend anzuwendenden EU-Berichtsstandards vor. Ein erster Satz von ESRS-Entwürfen wurde im November von der EFRAG verabschiedet und als sogenannter fachlicher Rat an die EU-Kommission übergeben. Diese soll auf Basis der Entwürfe bis Juni 2023 delegierte Rechtsakte erlassen, welche für die berichtspflichtigen Unternehmen direkte Rechtswirkung entfalten.
Verortung im Lagebericht und Prüfungspflicht
Bisher hatten berichtspflichtige Unternehmen die Möglichkeit, die Informationen in den (Konzern-)Lagebericht zu integrieren oder einen separaten nicht finanziellen Bericht zu erstellen. Die CSRD sieht vor, dass die geforderten Nachhaltigkeitsinformationen ausschließlich in einem gesonderten Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts zu veröffentlichen sind, wodurch ein besserer Zugang zu den Informationen gewährleistet werden soll.
Die CSRD sieht eine externe inhaltliche Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (zunächst mit begrenzter Prüfungssicherheit) vor.
Wie können sich Unternehmen auf die neuen Anforderungen der CSRD vorbereiten?
Um in einem ersten Schritt eine Idee davon zu bekommen, welche Anforderungen zukünftig an den Nachhaltigkeitsbericht gestellt werden, ist es hilfreich, sich bereits jetzt mit der CSRD und den Entwürfen für die Berichtsstandards (ESRS) auseinanderzusetzen. Unternehmensindividuell sollte sodann analysiert werden, über welche wesentlichen Themen in dem zu erstellenden Nachhaltigkeitsbericht berichtet werden muss.
Anschließend ist es wichtig, Klarheit über den Status quo in den zuvor als wesentlich definierten Bereichen zu gewinnen und sich erreichbare und insbesondere messbare Ziele zu setzen. Hier sollten bereits vorhandene Grundlagen identifiziert und wesentliche Kennzahlen definiert werden.
Anschließend gilt es, die Berichtsinhalte zu konkretisieren, Berichtssysteme und -prozesse zu implementieren und Verantwortlichkeiten festzulegen. Da die zu berichtenden Inhalte umfangreich sind und oftmals Berichtsstrukturen erst aufgebaut werden müssen, ist es ratsam, sich dem Ziel schrittweise zu nähern.
Blogserie „Nachhaltigkeit“
- Im ersten Teil unserer Blogserie zum Thema Nachhaltigkeit beschäftigen wir uns mit der erweiterten Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD).
- Mit dem zweiten Teil halten wir Sie über die bis Juni 2022 aktuellen Entwicklungen der CSRD auf dem Laufenden.
- Im dritten Teil geben wir Ihnen einen Überblick über die bisher veröffentlichten Konsultationsentwürfe für EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit.
- Der vierte Teil informiert über das Inkrafttreten der CSRD.
- Im fünften Teil stellen wir das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vor.
- Der sechste Teil beschäftigt sich mit der finalen Verabschiedung der ersten europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Europäische Kommission.
- Im siebten Teil erklären wir, was durch die EU-Taxonomie-Verordnung auf deutsche Unternehmen zukommt.
- Der achte Teil widmet sich den Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit den ESG-Kriterien.
- Teil neun befasst sich mit den nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
- Der zehnte Teil enthält einen Quick Check, was für die Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung notwendig ist.
- In Teil elf stellen wir Ihnen das EU-Renaturierungsgesetz vor.
- Die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1 ist Inhalt des zwölften Teils.
- In Teil 13 befassen wir uns mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Die Verringerung der Berichtslast durch Übergangsbestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS ist Thema von Teil 14.
- Teil 15 befasst sich mit der Berichterstattung und Prüfung bei kommunalen Unternehmen.
- Die vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist Thema von Teil 16.
- In Teil 17 geht es um die Auswirkungen der CSRD auf mittelständische Zulieferer.
- Mit Teil 18 stellen wir Ihnen die im Entwurf veröffentlichten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU vor.
- Den Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern wir in Teil 19.
- Im Interview geben unsere Expert:innen einen Überblick über den aktuellen Stand der Vorbereitungen von Unternehmen auf den ersten Nachhaltigkeitsbericht (Teil 20).
- In Teil 21 geht es um das europaweit einheitliche elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD.
- Mit Teil 22 beleuchten wir, welche Vorteile ESG-Reporting-Tools bieten.
- Um neue Sorgfaltspflichten durch die EU-Entwaldungsverordnung geht es in Teil 23.
- Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der CSRD ist Gegenstand von Teil 24.