Vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
Änderung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes steht bevor
Am 14.12.2023 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt. Mit dem geplanten EU-Lieferkettengesetz sollen Unternehmen, die in der EU tätig sind, zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechten und Umwelt in ihrer Aktivitätenkette verpflichtet werden. Die Einigung muss noch formell verabschiedet werden und wird voraussichtlich zu einer Änderung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen.
Hintergrund: Menschenrechte und Umwelt schützen
Die neue Richtlinie soll Unternehmen dazu verpflichten, ihre negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, wie z.B. Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung, Umweltverschmutzung, Entwaldung, übermäßigen Wasserverbrauch oder Schäden an Ökosystemen, zu verringern. Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten in ihr Richtlinienwesen und das Risikomanagementsystem integrieren. Dabei sollen Unternehmen die Nachhaltigkeitsrisiken entlang ihrer Aktivitätenkette, das heißt entlang ihrer vorgelagerten Lieferkette sowie nachgelagert in den Bereichen Transport, Lagerung und Entsorgung identifizieren, bewerten, mindern, beenden und beheben.
Unternehmen sollen zudem dazu verpflichtet werden, einen Plan zu erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C vereinbar ist. Wer diese Angaben in einem CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht macht, soll die CSDDD-Anforderungen in Bezug auf Klimapläne bereits erfüllen.
Betroffene Unternehmen und gestaffelte zeitliche Erstanwendung
Die Vorschriften sollen für Unternehmen und Konzerne in der EU mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Mio. € gelten. Zudem fallen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 40 Mio. € in den Anwendungsbereich, wenn mindestens 20 Mio. € in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden:
- Herstellung und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen
- Land- einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei
- Herstellung von Nahrungsmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen
- Gewinnung und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung verwandter Produkte und Bauwesen
Die Richtlinie gilt auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € innerhalb der EU.
Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sollen ab dem Jahr 2027, Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten ab 2028 und Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ab 2029 die Sorgfaltspflichten erfüllen.
Sanktionen und Haftung
Nach dem aktuellen Stand der Veröffentlichungen sollen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5 % der Nettoumsatzerlöse veranschlagt werden können. Darüber hinaus soll auch eine zivilrechtliche Haftung mit einer Verjährungsfrist von nicht weniger als fünf Jahren eingeführt werden.
Blogserie „Nachhaltigkeit“
- Im ersten Teil unserer Blogserie zum Thema Nachhaltigkeit beschäftigen wir uns mit der erweiterten Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD).
- Mit dem zweiten Teil halten wir Sie über die bis Juni 2022 aktuellen Entwicklungen der CSRD auf dem Laufenden.
- Im dritten Teil geben wir Ihnen einen Überblick über die bisher veröffentlichten Konsultationsentwürfe für EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit.
- Der vierte Teil informiert über das Inkrafttreten der CSRD.
- Im fünften Teil stellen wir das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vor.
- Der sechste Teil beschäftigt sich mit der finalen Verabschiedung der ersten europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Europäische Kommission.
- Im siebten Teil erklären wir, was durch die EU-Taxonomie-Verordnung auf deutsche Unternehmen zukommt.
- Der achte Teil widmet sich den Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit den ESG-Kriterien.
- Teil neun befasst sich mit den nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
- Der zehnte Teil enthält einen Quick Check, was für die Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung notwendig ist.
- In Teil elf stellen wir Ihnen das EU-Renaturierungsgesetz vor.
- Die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1 ist Inhalt des zwölften Teils.
- In Teil 13 befassen wir uns mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Die Verringerung der Berichtslast durch Übergangsbestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS ist Thema von Teil 14.
- Teil 15 befasst sich mit der Berichterstattung und Prüfung bei kommunalen Unternehmen.
- Die vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist Thema von Teil 16.
- In Teil 17 geht es um die Auswirkungen der CSRD auf mittelständische Zulieferer.
- Mit Teil 18 stellen wir Ihnen die im Entwurf veröffentlichten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU vor.
- Den Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern wir in Teil 19.
- Im Interview geben unsere Expert:innen einen Überblick über den aktuellen Stand der Vorbereitungen von Unternehmen auf den ersten Nachhaltigkeitsbericht (Teil 20).
- In Teil 21 geht es um das europaweit einheitliche elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD.
- Mit Teil 22 beleuchten wir, welche Vorteile ESG-Reporting-Tools bieten.
- Um neue Sorgfaltspflichten durch die EU-Entwaldungsverordnung geht es in Teil 23.
- Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der CSRD ist Gegenstand von Teil 24.