Vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Änderung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes steht bevor

Am 14.12.2023 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt. Mit dem geplanten EU-Lieferkettengesetz sollen Unternehmen, die in der EU tätig sind, zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechten und Umwelt in ihrer Aktivitätenkette verpflichtet werden. Die Einigung muss noch formell verabschiedet werden und wird voraussichtlich zu einer Änderung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen.

Hintergrund: Menschenrechte und Umwelt schützen

Die neue Richtlinie soll Unternehmen dazu verpflichten, ihre negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, wie z.B. Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung, Umweltverschmutzung, Entwaldung, übermäßigen Wasserverbrauch oder Schäden an Ökosystemen, zu verringern. Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten in ihr Richtlinienwesen und das Risikomanagementsystem integrieren. Dabei sollen Unternehmen die Nachhaltigkeitsrisiken entlang ihrer Aktivitätenkette, das heißt entlang ihrer vorgelagerten Lieferkette sowie nachgelagert in den Bereichen Transport, Lagerung und Entsorgung identifizieren, bewerten, mindern, beenden und beheben.  

Unternehmen sollen zudem dazu verpflichtet werden, einen Plan zu erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C vereinbar ist. Wer diese Angaben in einem CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht macht, soll die CSDDD-Anforderungen in Bezug auf Klimapläne bereits erfüllen. 

Betroffene Unternehmen und gestaffelte zeitliche Erstanwendung

Die Vorschriften sollen für Unternehmen und Konzerne in der EU mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Mio. € gelten. Zudem fallen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 40 Mio. € in den Anwendungsbereich, wenn mindestens 20 Mio. € in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: 

  • Herstellung und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen 
  • Land- einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei 
  • Herstellung von Nahrungsmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen 
  • Gewinnung und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung verwandter Produkte und Bauwesen 

Die Richtlinie gilt auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € innerhalb der EU.  

Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sollen ab dem Jahr 2027, Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten ab 2028 und Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ab 2029 die Sorgfaltspflichten erfüllen.  

Sanktionen und Haftung

Nach dem aktuellen Stand der Veröffentlichungen sollen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5 % der Nettoumsatzerlöse veranschlagt werden können. Darüber hinaus soll auch eine zivilrechtliche Haftung mit einer Verjährungsfrist von nicht weniger als fünf Jahren eingeführt werden. 

 

Blogserie „Nachhaltigkeit“

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Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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