Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht
Geplant: Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD ins Handelsgesetzbuch
Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) veröffentlicht. Aus dem Regierungsentwurf (RegE) ergeben sich für die CSRD-pflichtigen Unternehmen nur wenige neue Erkenntnisse gegenüber dem im März diesen Jahres durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Referentenentwurf (RefE). Die Regierung plant unverändert, die CSRD zu weiten Teilen eins zu eins ins HGB umzusetzen. Über Vorgaben des europäischen Rechts soll also nicht hinausgegangen werden.
Hintergrund
Nach der CSRD, die bereits bis zum 6.7.2024 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, wird eine Vielzahl großer Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, zukünftig in einem gesonderten Abschnitt in ihrem Lagebericht einen detaillierten Bericht über ihren Umgang mit Herausforderungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) vorzulegen. Rund 14.000 deutsche Unternehmen werden erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht über das Geschäftsjahr 2025 erstellen und prüfen lassen müssen.
Wichtige Änderungen für berichtspflichtige Unternehmen
- Durch das europaweit einheitliche elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte soll die Transparenz erhöht und die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von nachhaltigkeitsbezogenen Angaben erleichtert werden. Die Anwendung der ESEF-Verordnung (ESEF: European Single Electronic Format) und das verpflichtende Tagging, sprich das elektronische Kategorisieren, sollen für alle Unternehmen auf das Geschäftsjahr 2026 für die Veröffentlichung in 2027 verschoben werden. Trotz vielfacher Kritik am Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf weiterhin vor, dass CSRD-pflichtige Unternehmen den gesamten (Konzern-)Lagebericht im ESEF-Format aufstellen müssen.
- Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung zur sogenannten artificial consolidation gemäß der durch die CSRD geänderten EU-Bilanzrichtlinie umgesetzt. Demnach kann sich ein deutsches Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat zeitlich begrenzt von seiner Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreien lassen, wenn es in einen CSRD-konformen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines europäischen Schwesterunternehmens einbezogen wird.
- Unternehmen, die einen CSRD-konformen (konsolidierten) Nachhaltigkeitsbericht aufstellen, sollen künftig im allgemeinen Teil des (Konzern-)Lageberichts nicht mehr über nicht finanzielle Leistungsindikatoren berichten müssen.
- Das deutsche Gesetz enthält ein Ersetzungsrecht, das Unternehmen ermöglicht, die Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) alternativ durch einen Nachhaltigkeitsbericht nach HGB zu erfüllen. Der RegE sieht zudem eine Verlängerung der Einreichungsfrist für LkSG-Berichte für das Geschäftsjahr 2023 bis zum 31.12.2025 vor.
Ausgewählte Klarstellungen für die Prüfung
- Die Regierung hat klargestellt, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nur durch Wirtschaftsprüfer:innen bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgen darf. Begründet wird dies damit, dass in Deutschland keine gleichwertigen rechtlichen Anforderungen für andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen bestehen, was gemäß CSRD jedoch Voraussetzung für deren Zulassung als Nachhaltigkeitsprüfer:in ist.
- Da die Pflicht zur Erstellung eines Prüfungsberichts über den Nachhaltigkeitsbericht unionsrechtlich nicht erforderlich ist, wurde sie gegenüber dem zuvor veröffentlichten Referentenentwurf ersatzlos gestrichen.
Durch die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht soll gewährleistet werden, dass Unternehmen transparente und umfassende Nachhaltigkeitsberichte erstellen. Gleichzeitig versucht die Bundesregierung, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer:innen so gering wie möglich zu halten. Wir verfolgen den weiteren Gesetzgebungsprozess gespannt und halten Sie über Neuerungen in unserer Blogserie Nachhaltigkeit auf dem Laufenden. Zum Gesetzentwurf gelangen Sie hier.
Blogserie „Nachhaltigkeit“
- Im ersten Teil unserer Blogserie zum Thema Nachhaltigkeit beschäftigen wir uns mit der erweiterten Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD).
- Mit dem zweiten Teil halten wir Sie über die bis Juni 2022 aktuellen Entwicklungen der CSRD auf dem Laufenden.
- Im dritten Teil geben wir Ihnen einen Überblick über die bisher veröffentlichten Konsultationsentwürfe für EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit.
- Der vierte Teil informiert über das Inkrafttreten der CSRD.
- Im fünften Teil stellen wir das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vor.
- Der sechste Teil beschäftigt sich mit der finalen Verabschiedung der ersten europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Europäische Kommission.
- Im siebten Teil erklären wir, was durch die EU-Taxonomie-Verordnung auf deutsche Unternehmen zukommt.
- Der achte Teil widmet sich den Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit den ESG-Kriterien.
- Teil neun befasst sich mit den nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
- Der zehnte Teil enthält einen Quick Check, was für die Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung notwendig ist.
- In Teil elf stellen wir Ihnen das EU-Renaturierungsgesetz vor.
- Die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1 ist Inhalt des zwölften Teils.
- In Teil 13 befassen wir uns mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Die Verringerung der Berichtslast durch Übergangsbestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS ist Thema von Teil 14.
- Teil 15 befasst sich mit der Berichterstattung und Prüfung bei kommunalen Unternehmen.
- Die vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist Thema von Teil 16.
- In Teil 17 geht es um die Auswirkungen der CSRD auf mittelständische Zulieferer.
- Mit Teil 18 stellen wir Ihnen die im Entwurf veröffentlichten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU vor.
- Den Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern wir in Teil 19.
- Im Interview geben unsere Expert:innen einen Überblick über den aktuellen Stand der Vorbereitungen von Unternehmen auf den ersten Nachhaltigkeitsbericht (Teil 20).
- In Teil 21 geht es um das europaweit einheitliche elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD.
- Mit Teil 22 beleuchten wir, welche Vorteile ESG-Reporting-Tools bieten.
- Um neue Sorgfaltspflichten durch die EU-Entwaldungsverordnung geht es in Teil 23.
- Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der CSRD ist Gegenstand von Teil 24.