Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht

Geplant: Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD ins Handelsgesetzbuch

Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) veröffentlicht. Aus dem Regierungsentwurf (RegE) ergeben sich für die CSRD-pflichtigen Unternehmen nur wenige neue Erkenntnisse gegenüber dem im März diesen Jahres durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Referentenentwurf (RefE). Die Regierung plant unverändert, die CSRD zu weiten Teilen eins zu eins ins HGB umzusetzen. Über Vorgaben des europäischen Rechts soll also nicht hinausgegangen werden.

Hintergrund

Nach der CSRD, die bereits bis zum 6.7.2024 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, wird eine Vielzahl großer Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, zukünftig in einem gesonderten Abschnitt in ihrem Lagebericht einen detaillierten Bericht über ihren Umgang mit Herausforderungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) vorzulegen. Rund 14.000 deutsche Unternehmen werden erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht über das Geschäftsjahr 2025 erstellen und prüfen lassen müssen.

Wichtige Änderungen für berichtspflichtige Unternehmen

  • Durch das europaweit einheitliche elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte soll die Transparenz erhöht und die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von nachhaltigkeitsbezogenen Angaben erleichtert werden. Die Anwendung der ESEF-Verordnung (ESEF: European Single Electronic Format) und das verpflichtende Tagging, sprich das elektronische Kategorisieren, sollen für alle Unternehmen auf das Geschäftsjahr 2026 für die Veröffentlichung in 2027 verschoben werden. Trotz vielfacher Kritik am Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf weiterhin vor, dass CSRD-pflichtige Unternehmen den gesamten (Konzern-)Lagebericht im ESEF-Format aufstellen müssen.
  • Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung zur sogenannten artificial consolidation gemäß der durch die CSRD geänderten EU-Bilanzrichtlinie umgesetzt. Demnach kann sich ein deutsches Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat zeitlich begrenzt von seiner Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreien lassen, wenn es in einen CSRD-konformen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines europäischen Schwesterunternehmens einbezogen wird.
  • Unternehmen, die einen CSRD-konformen (konsolidierten) Nachhaltigkeitsbericht aufstellen, sollen künftig im allgemeinen Teil des (Konzern-)Lageberichts nicht mehr über nicht finanzielle Leistungsindikatoren berichten müssen.
  • Das deutsche Gesetz enthält ein Ersetzungsrecht, das Unternehmen ermöglicht, die Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) alternativ durch einen Nachhaltigkeitsbericht nach HGB zu erfüllen. Der RegE sieht zudem eine Verlängerung der Einreichungsfrist für LkSG-Berichte für das Geschäftsjahr 2023 bis zum 31.12.2025 vor.

Ausgewählte Klarstellungen für die Prüfung

  • Die Regierung hat klargestellt, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nur durch Wirtschaftsprüfer:innen bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgen darf. Begründet wird dies damit, dass in Deutschland keine gleichwertigen rechtlichen Anforderungen für andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen bestehen, was gemäß CSRD jedoch Voraussetzung für deren Zulassung als Nachhaltigkeitsprüfer:in ist.
  • Da die Pflicht zur Erstellung eines Prüfungsberichts über den Nachhaltigkeitsbericht unionsrechtlich nicht erforderlich ist, wurde sie gegenüber dem zuvor veröffentlichten Referentenentwurf ersatzlos gestrichen.

Durch die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht soll gewährleistet werden, dass Unternehmen transparente und umfassende Nachhaltigkeitsberichte erstellen. Gleichzeitig versucht die Bundesregierung, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer:innen so gering wie möglich zu halten. Wir verfolgen den weiteren Gesetzgebungsprozess gespannt und halten Sie über Neuerungen in unserer Blogserie Nachhaltigkeit auf dem Laufenden. Zum Gesetzentwurf gelangen Sie hier.

 

Blogserie „Nachhaltigkeit“

Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zum Profil von Thomas Bernhardt

Corinna Kaufhold

Wirtschaftsprüferin

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Annika Brüning

Steuerberaterin

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