Nachhaltigkeit trifft auf Lagebericht
Mit dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ verfolgt die EU das Ziel, staatliche und private Investitionen in nachhaltige Entwicklungen zu lenken. Bis 2050 möchte die Europäische Union emissionsfrei werden. Vor diesem Hintergrund weitet die EU ab 2023 die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich aus. Auch mittelständische Unternehmen können in Zukunft betroffen sein. Oder anders ausgedrückt: davon profitieren. So sehen es unsere Experten in diesem Interview.
Interview: Andreas Stamm und Thomas Bernhardt
Welches Ziel verfolgt die EU mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Andreas Stamm: Damit der Weg zur Emissionsfreiheit und die damit verbundene Kommunikation gelingt, bedurfte es zunächst für Unternehmen und deren Stakeholder eines gleichen Verständnisses darüber, was nachhaltiges Wirtschaften eigentlich bedeutet. Vor diesem Hintergrund hat die EU in einer Taxonomie sechs Umweltziele festgelegt. Demnach ist eine wirtschaftliche Tätigkeit dann nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer darin festgelegter Umweltziele leistet und gleichzeitig keine der übrigen Ziele beeinträchtigt. Zudem müssen soziale Mindeststandards eingehalten und es muss bestimmten Bewertungskriterien entsprochen werden. Die EU-Taxonomie ist für den weiteren Prozess unglaublich wichtig. Nur so gelingt es, die Aktivitäten von Stakeholdern wie Investoren, Kunden, Banken oder auch Mitarbeiter:innen in nachhaltige Segmente zu lenken.
Wie stehen die Unternehmen zur Frage der Nachhaltigkeit?
Thomas Bernhardt: Unternehmen haben heute als Teil der Gesellschaft ein großes Interesse daran, in ihrem Handlungsumfeld als nachhaltig zu gelten. Die Unternehmen, die wir bereits begleiten durften, sehen die Nachhaltigkeitsberichterstattung als große Chance. Das Thema ist nicht neu: Bereits seit 2017 sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen dazu verpflichtet, nicht finanzielle Aspekte des Unternehmenserfolgs entweder im (Konzern-)Lagebericht oder in einem gesonderten Bericht zu veröffentlichen. Mit dem Richtlinienentwurf einer Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-E) baut die Europäische Kommission die Berichtspflicht auf handelsrechtlich große nicht-kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften aus. Dies umfasst Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt, eine Bilanzsumme von über 20 Mio. € oder einen Umsatz von über 40 Mio. € aufweisen, wobei zwei der genannten Größenmerkmale überschritten sein müssen. Diese Unternehmen müssen erstmalig in dem (Konzern-)Lagebericht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen, über die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit berichten.
Wie wird sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Inhalte des Richtlinienentwurfs ändern?
Andreas Stamm: Neben den oben genannten Größenordnungen gilt: Ab dem 1.1.2023 ist ein gesonderter Bericht nicht mehr zulässig, die Verortung im (Konzern-)Lagebericht ist verpflichtend. Der Richtlinienentwurf sieht zudem eine Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Dadurch wird deutlich, dass die EU eine Gleichwertigkeit zwischen Finanzberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung anstrebt. Die zukünftige Berichterstattung betrachtet beide Seiten – einerseits welche Wirkung das Umfeld auf das Unternehmen, andererseits welche Wirkung ein Unternehmen auf sein Umfeld hat. Wir haben im Detail aufgeführt, welche Punkte vom Geschäftsmodell über die Nachhaltigkeitspolitik, Indikatoren und angrenzende immaterielle Werte sowie Prozesse in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschreiben sind. Eine umfassende Berichterstattung ganz sicherlich, jedoch ist der Imageeffekt nicht von der Hand zu weisen.
Wie kann ein Stakeholder sich einen Überblick verschaffen bzw. die Nachhaltigkeitsbestreben verschiedener Unternehmen wirklich prüfen? Gibt es wirtschaftliche Tätigkeiten, die keinerlei Potenzial für die Nachhaltigkeit haben?
Thomas Bernhardt: Auf europäischer Ebene werden derzeit zur Konkretisierung der Berichtspflichten einheitliche Standards unter Berücksichtigung der sogenannten ESG-Kriterien entwickelt. Dahinter verbergen sich die Begriffe Environmental, Social und Governance. Die umweltbezogenen Kriterien decken sich mit den in der EU-Taxonomie genannten Umweltzielen. Somit schließt sich hier der Kreis.
Grundsätzlich hat jede Wirtschaftstätigkeit das Potenzial, maßgeblich zur Verwirklichung eines dieser Umweltziele beizutragen. Ziel der EU ist es, in einem Katalog zu allen denkbaren Wirtschaftsaktivitäten wissenschaftsbasierte, technische Bewertungskriterien zu definieren, anhand derer ein Stakeholder explizit bestimmen kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit maßgeblich zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt. Diesem Ziel nähert sich die EU schrittweise, indem zunächst der Fokus auf diejenigen Sektoren gelegt wird, die einen besonders hohen CO2-Ausstoß haben (z.B. Energieversorgung, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft). Zum jetzigen Zeitpunkt liegt ein erster Delegierter Rechtsakt zu den technischen Bewertungskriterien für die beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ (sogenannte Klima-Taxonomie) vor. Zu den vier übrigen Umweltzielen erwartet man den delegierten Rechtsakt zu den technischen Bewertungskriterien im ersten Halbjahr 2022.
Wie kann sich ein Unternehmen gut auf die Änderungen vorbereiten?
Andreas Stamm: Im ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich der zukünftigen Berichterstattungspflichten fällt. Für das Zusammentragen der berichtspflichtigen Angaben sind dahinterstehende, gut funktionierende Prozesse zur Datenerhebung das A und O. Damit kann nicht früh genug begonnen werden, denn die Zeitschiene bis Ende des Jahres ist knapp. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird kommen und bietet Chancen: Die gleichwertige Berücksichtigung von nachhaltigem Wirtschaften und finanziellem Erfolg erleichtert es in Zukunft, gegenüber Banken, Investoren und Kunden auskunftsfähig zu sein und einen Beitrag für mehr nachhaltiges Wachstum zu leisten. Somit heißt es: Jetzt rasch mit den vorbereitenden Arbeiten zu starten.
Blogserie „Nachhaltigkeit“
- Im ersten Teil unserer Blogserie zum Thema Nachhaltigkeit beschäftigen wir uns mit der erweiterten Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD).
- Mit dem zweiten Teil halten wir Sie über die bis Juni 2022 aktuellen Entwicklungen der CSRD auf dem Laufenden.
- Im dritten Teil geben wir Ihnen einen Überblick über die bisher veröffentlichten Konsultationsentwürfe für EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit.
- Der vierte Teil informiert über das Inkrafttreten der CSRD.
- Im fünften Teil stellen wir das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vor.
- Der sechste Teil beschäftigt sich mit der finalen Verabschiedung der ersten europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Europäische Kommission.
- Im siebten Teil erklären wir, was durch die EU-Taxonomie-Verordnung auf deutsche Unternehmen zukommt.
- Der achte Teil widmet sich den Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit den ESG-Kriterien.
- Teil neun befasst sich mit den nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
- Der zehnte Teil enthält einen Quick Check, was für die Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung notwendig ist.
- In Teil elf stellen wir Ihnen das EU-Renaturierungsgesetz vor.
- Die Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1 ist Inhalt des zwölften Teils.
- In Teil 13 befassen wir uns mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Die Verringerung der Berichtslast durch Übergangsbestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS ist Thema von Teil 14.
- Teil 15 befasst sich mit der Berichterstattung und Prüfung bei kommunalen Unternehmen.
- Die vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist Thema von Teil 16.
- In Teil 17 geht es um die Auswirkungen der CSRD auf mittelständische Zulieferer.
- Mit Teil 18 stellen wir Ihnen die im Entwurf veröffentlichten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU vor.
- Den Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern wir in Teil 19.
- Im Interview geben unsere Expert:innen einen Überblick über den aktuellen Stand der Vorbereitungen von Unternehmen auf den ersten Nachhaltigkeitsbericht (Teil 20).
- In Teil 21 geht es um das europaweit einheitliche elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD.
- Mit Teil 22 beleuchten wir, welche Vorteile ESG-Reporting-Tools bieten.
- Um neue Sorgfaltspflichten durch die EU-Entwaldungsverordnung geht es in Teil 23.
- Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der CSRD ist Gegenstand von Teil 24.