Das Steuerrecht ist komplex und seine Anwendung fehleranfällig – das allein rechtfertigt die Befassung mit dem Zollrecht und den Verbrauchsteuern. Vor allem braucht es für Sie aber einen Ansprechpartner, der die Prozesse und Anwendungen versteht und Sie auf Augenhöhe berät. Wer könnte das besser sein als ein Steuerberater, der selbst Teil eines mittelständischen Unternehmens ist und genau dieselben Prozesse umsetzt, die Sie täglich umtreiben.
Unser Team setzt sich aus vielen Fachberater:innen zusammen, die in ihren jeweiligen Fachgebieten eine ausgesprochene Expertise besitzen. So haben wir für jeden Fall einen Experten zur Hand, sei es für die Umsatzsteuer, die Lohnsteuer oder internationale Verrechnungspreise. Für Sie gibt es dennoch einen festen Ansprechpartner.
Das Steuerrecht ist nicht immer leicht zugänglich und viele Sachverhalte gestalten sich äußerst komplex. Uns liegt viel daran, Sie auf dem Weg zu einer integrierten Steuerplanung zu begleiten und uns nicht hinter Paragrafen zu verstecken. Wir beraten Sie ganz persönlich.
Es liegt in der DNA unserer Berater:innen, dass wir für unsere Mandantinnen und Mandanten auch nach links und rechts schauen. Wenn sich Schnittstellen zu anderen Fragestellungen außerhalb des Steuerrechts ergeben, ziehen wir einen fachlichen Kollegen zurate. So reicht unser Leistungsspektrum für Sie von der Steuerberatung über die Rechtsberatung bis hin zu den IT-Services und als unabhängiges Mitglied von CLA Global, einer führenden internationalen Organisation, die aus unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen besteht, und die mit 15.000 Mitarbeitenden in über 230 Büros weltweit Mandantinnen und Mandanten vertritt, auch über die Grenzen hinaus.
Sie wünschen ein persönliches Beratungsgespräch? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen unverbindlichen Termin, damit wir uns kennenlernen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail und auf Sie.
Zollverfahren | Verwendungszweck |
Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr | Endgültiger Verbleib der Ware im Zollgebiet der EU; Umwandlung in Unionsware |
Versandverfahren | Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung innerhalb oder außerhalb der EU |
Zolllagerverfahren | Zeitlich unbegrenzte Lagerung von Nicht-Unionswaren in zugelassenen Räumen |
Freizonenverfahren | Lagerung von Nicht-Unionswaren in speziellen Freizonen ohne Einfuhrabgaben |
Vorübergehende Verwendung | Nutzung von Nicht-Unionswaren zu einem bestimmten Zweck mit anschließender Wiederausfuhr |
Endverwendung | Verwendung von Waren zu einem bestimmten Zweck mit Zollbegünstigung |
Aktive Veredelung | Verarbeitung von Nicht-Unionswaren in der EU mit anschließender Ausfuhr oder Überlassung |
Passive Veredelung | Ausfuhr von Unionswaren zur Verarbeitung außerhalb der EU und Wiedereinfuhr |
Ausfuhrverfahren | Ausfuhr vo Unionswaren aus dem Zollgebiet der EU |
Wiederausfuhr | Rückführung von Nicht-Unionswaren, die nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind |
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird beim Import von Waren aus Nicht-EU-Ländern erhoben, wenn diese in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Zuständig für die Erhebung der EUSt ist die Zollverwaltung.
Der Importeur ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Wer Importeur ist, richtet sich nach den Lieferbedingungen.
Bemessungsgrundlage für die EUSt ist der Warenwert laut. Rechnung zzgl. Transport- und Versicherungskosten bis zur EU-Grenze sowie gegebenenfallsgf. Zöllen und anderen Abgaben.
Soweit umsatzsteuerliche Unternehmer:innen die eingeführten Gegenstände für ihr Unternehmen im Inland verwenden und sie insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, steht ihnen grundsätzliche ein Vorsteuerabzug im Hinblick auf die EUSt zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Abfertigung der Ware die Verfügungsmacht an dem Gegenstand innehatten. Der Vorsteuerabzug ist gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Bei der Verbrauchsteuer schleichen sich in der Praxis immer wieder typische Fehler ein, die zu zusätzlichen Kosten führen können. Beispielhaft zu nennen sind:
Fehlende oder fehlerhafte Registrierung
Nichtbeachtung der Steueraussetzung bei Entnahmen aus dem Steuerlager
Unvollständige oder fehlerhafte EMCS-Meldungen
Falsche oder fehlende Steueranmeldung
Unkenntnis über Steuerbefreiungen und -erstattungen
Fehlerhafte Einfuhrabwicklung
Verstöße gegen das Bestimmungslandprinzip
Zollrecht und Verbrauchsteuern sind zentrale Bestandteile der steuerlichen Compliance und haben weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette eines Unternehmens. Die Einhaltung dieser Regelwerke ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein entscheidender Faktor für die Reputation eines Unternehmens – insbesondere für Inhaber:innen und Gesellschafter:innen.
Eine professionelle Beratung bietet dabei gleich mehrere Vorteile: Sie hilft Ihnen, Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, unterstützt Sie bei der strategischen Steuerplanung und kann so zur Senkung Ihrer Steuerlast beitragen. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass Sie alle relevanten Vorgaben im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht zuverlässig erfüllen und bei Betriebsprüfungen bestens vorbereitet sind. So vermeiden Sie nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern stärken auch das Vertrauen von Geschäftspartnern und Behörden in Ihr Unternehmen.