EU will mehr Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichten

Ausgangslage

Bereits seit 2014 ist die EU bemüht, die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen in allen Mitgliedstaaten auf ein höheres Level anzuheben. Mit dem Ziel, den Fluss von öffentlichem und privatem Kapital in Richtung nachhaltiger Investitionen zu steuern, wurde 2014 als rechtliche Mindestanforderung die CSR-Richtlinie 2014/95/EU verabschiedet, auch bekannt als NFRD (Non-Financial Reporting Directive), die 2017 in nationales Recht umgesetzt wurde. Die NFRD verpflichtet insbesondere kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern zur nicht finanziellen Berichterstattung. Diese Pflicht soll nun auch auf nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 250 Mitarbeitern ausgeweitet und die Anforderungen an die nicht finanzielle Berichterstattung differenziert werden. Hierfür hat die Europäische Kommission am 21.4.2021 ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als Teil eines breiteren Maßnahmenpakets veröffentlicht.

Betroffene Unternehmen

Der CSRD-Entwurf betrifft große Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung. Dies sind nach der EU-Definition Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt, eine Bilanzsumme von über 20 Mio. € oder einen Umsatz von über 40 Mio. € haben, wobei zwei der Größenmerkmale überschritten sein müssen. Zudem betrifft der Entwurf kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (Kleinstunternehmen sind bis zum 1.1.2026 ausgenommen), die zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:

  • 10 Beschäftigte
  • 350.000 € Bilanzsumme
  • 700.000 € Nettoumsatzerlöse

Eine Berichterstattung auf Konzernebene entbindet auch weiterhin die Töchter von der eigenen Berichtspflicht. Das Tochterunternehmen muss auf den Konzernbericht verweisen.

Doppelte Wesentlichkeit und weitere allgemeine Berichtsinhalte

Die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung legt mit der doppelten Wesentlichkeit eine besondere Betrachtungsweise zugrunde. Es sind demnach einerseits die Wirkungen des Umfelds auf das Unternehmen und andererseits die Auswirkungen des Unternehmens auf seine Umwelt zu beschreiben.

Der Vorschlag zur CSRD enthält in Art. 19a detaillierte Vorgaben zu den berichtspflichtigen Inhalten, die die Themenbereiche „Environmental“, „Social“ und „Governance“ abdecken sollen. Es wird eine Erklärung verlangt, die alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Dies beinhaltet u.a. eine Beschreibung der Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen, eine Beschreibung der Pläne des Unternehmens, um sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C mit dem Paris-Abkommen vereinbar sind sowie eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange. Die Informationen sollen sowohl zukunfts- als auch vergangenheitsbezogene Aspekte enthalten und qualitativer wie quantitativer Natur sein.

Verortung im Lagebericht, Standardisierung und Prüfungspflicht

Bisher konnten berichtspflichtige Unternehmen die Informationen entweder in den Lagebericht integrieren oder einen separaten nicht finanziellen Bericht erstellen. Der CSRD-Entwurf sieht vor, dass die geforderten Nachhaltigkeitsinformationen zukünftig ausschließlich im Lagebericht zu veröffentlichen sind, wodurch die Verbindung von finanziellen und nicht finanziellen Berichtsaspekten verstärkt werden soll.

Darüber hinaus sieht der CSRD-Vorschlag den Erlass eines noch zu entwickelnden verbindlichen EU-Berichtsstandards vor. Hierfür hatte die von der EU-Kommission beauftragte Projektarbeitsgruppe des European Lab der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) bereits im Februar 2021 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Die EU-Kommission soll auf dieser Grundlage bis zum 31.10.2022 entsprechend delegierte Rechtsakte erlassen, welche für die Unternehmen direkte Rechtswirkung entfalten.

Der Richtlinienentwurf sieht auch eine Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Auch hier wird deutlich, dass eine Gleichwertigkeit mit der Finanzberichterstattung angestrebt wird.

Ausblick

Der CSRD-Entwurf steht in einer Konsultation zu diesem Gesetzgebungsprozess bis zum 22.6.2021 zur Debatte. Nach der Verabschiedung auf EU-Ebene soll die Richtlinie schon bis Anfang Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für die Unternehmen bereits für den Bericht über das Geschäftsjahr 2023 Wirksamkeit entfaltet. Die Tatsache, dass von der Ausweitung der Berichtspflicht rund 15.000 deutsche Unternehmen betroffen sein werden und der Zeithorizont für die Implementierung geeigneter Instrumente zur Datenerhebung überschaubar ist, verdeutlicht die Notwendigkeit, sich näher mit dem Richtlinienentwurf auseinanderzusetzen. Gerne unterstützen die Berater der dhpg Sie dabei.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Thomas Bernhardt

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Annika Brüning

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